Kapitel

Caput IV. Welche Personen einen Gerichtlich nit anklagen können.

Caput IV. Welche Personen einen Gerichtlich nit anklagen können.

Digitalisierung: Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Germany

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Stock, Casparus Wilhelmus. - Practica Criminalis, Darin ein kurtze Instruction unnd Vorbereitung geschicht/ wie da alle Beclagten gegen und wider jede Anclagungen unnd anderer fleissiger nachforschungen in allen und jeden Lastern/ auch Ubelthaten defendirt und vertretten werden müssen : Mit Beygefügter Peinlicher Tortur/ unnd nothwendigen Fragen/ so in unnd bey derselben pflegen fürzufallen

Erschienen
1611

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
22.04.2025, 14:09 MESZ

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Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1611

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