Sachakte

Landwirtschaftliches Pachtrecht

Enthaeltvermerke: Enthält u.a.: Regelung von Heuerlingsangelegenheiten durch die Landesregierung; Regelung der Zuständigkeiten nach dem Landpachtgesetz und dem Grundstücksverkehrsgesetz

Bemerkungen
Ein Heuerling ist ein landwirtschaftlicher Pächter, der die Pflicht hat, neben einer meist geringen Geldpacht seine Pacht in Form von Arbeit auf dem Betrieb des Verpächters (Heuerlingsbauer) abzuleisten

Kontext
Justizministerium Abt. II A/B >> 5. Land- und Forstwirtschaft >> 5.1. Allgemeine Land- und Forstwirtschaftsangelegenheiten
Bestand
NW 0239 Justizministerium Abt. II A/B

Provenienz
Justizministerium
Laufzeit
1952-1966

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Letzte Aktualisierung
24.06.2025, 13:17 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Beteiligte

  • Justizministerium

Entstanden

  • 1952-1966

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