Sachakte
(1) L 2178 (2)~Kläger: Graf Johann Bernhard zur Lippe für sich und als Vormund seiner minderjährigen Geschwister (3)~Beklagter: Graf Philipp von Waldeck-Pyrmont (4)~Prokuratoren (Bekl.): Dr. Jonas Eucharius Erhardt (1640) (5)~Prozessart: Mandati ad reddendum rationes et reliqua sine clausula Streitgegenstand: Die Klage ist auf Rechnungslegung für die Zeit gerichtet, in der der Vater des Beklagten, Graf Christian von Waldeck, nach dem Tode des Grafen Simon zur Lippe Vormund des Klägers und seiner Geschwister gewesen sei. Der Kläger wirft diesem vor, die Rechnungslegung über seine bis 1639 dauernde vormundschaftliche Verwaltung vorsetzlich verschleppt zu haben, und sieht auf Grund dieser Verschleppung den Beklagten als dessen Erben in der Pflicht, die Verantwortung für die vormundschaftliche Tätigkeit zu übernehmen und darüber Rechnung zu legen. Der Beklagte bestreitet die Forderung. Sollte sie aber zu Recht bestehen, sei neben ihm auch sein Miterbe und Bruder Johann zum Verfahren zu laden. Er erklärt, nach dem Tode des Grafen Simon zur Lippe 1627 sei dessen ältester Sohn Simon Ludwig bereits über 14 Jahre und damit einer Vormundschaft entwachsen gewesen. Zu Vormündern seien auf Wunsch der Großmütter und der Mutter der Kinder 2. Ehe neben seinem Vater auch die Grafen Otto zur Lippe und Hans Ludwig von Nassau-Katzenelnbogen ernannt worden. Zwischen Graf Otto zur Lippe und dem Erstgeborenen und künftigen Landesherren Simon Ludwig sei es zu Grenz- u.a. Streitigkeiten gekommen, auf Grund deren die Vormundschaft zum Erliegen gekommen sei, woraufhin sein Vater auf Wunsch Simon Ludwigs zum alleinigen Vormund bestellt worden sei. Ausführungen darüber, wie die Verwaltung organisiert und wer wofür verantwortlich gewesen sei. Alle - angesichts der Kriegszeiten schwierig zu führenden - Rechnungen seien jährlich abgenommen und dann auf Schloß Detmold deponiert worden. Sein Vater habe keine Abschriften darüber gehabt und habe nie Geld mit nach Waldeck genommen, so daß der hinter der Klage stehende Vorwurf von Untreue eine ehrenrührige Beleidigung seines Vaters sei. Der Kläger und seine Geschwister hätten ihr Erbe weitgehend selbst in die Hand genommen und unter sich in einer Weise geteilt, daß die Witwe Simon Ludwigs von ihnen die Rückgabe von Stücken habe einklagen müssen. Ausführliche Begründung, daß in der Grafschaft Lippe das Erstgeburtsrecht mit Unteilbarkeit eingeführt sei, so daß Graf Simon Ludwig nach seiner Volljährigerklärung 1631 alleiniger Landesherr geworden sei und nach seinem Tode 1636 dessen Erstgeborener, für den dessen Mutter ihren (und seinen (= Beklagten)) Vater zum Mitvormund erbeten habe. Gegen ihn habe sich Graf Johann Bernhard gewandt und sich bemüht, die Primogenitur und Unteilbarkeit der Grafschaft zu untergraben. Er habe Schloß Detmold eingenommen, Archiv, Kanzlei und Rentkammer gewaltsam eröffnet sowie die Unterlagen an sich genommen und dem Erstgeborenen und künftigen Landesherren, bzw. dessen Vormündern ebenso vorenthalten wie Geld- oder Sachleistungen, um sie an der Durchsetzung des Anspruchs ihres Mündels zu hindern, dies alles trotz kaiserlicher Manutenenzmandate und eines RKG-Urteils zu seinen bzw. seiner Mutter Gunsten von 1639. Angesichts dieser Urteile bestreitet er eine Pflicht zu der geforderten Rechnungslegung, mit der die anerkannten Ansprüche des alleinigen Landeserben in Zweifel gezogen und diejenigen Johann Bernhards de facto bestätigt würden. (6)~Instanzen: RKG ? - ? (1637 - 1640) (7)~Beweismittel: Gedrucktes RKG-Mandatum poenalis sine clausula in Sachen lipp. Vormünder, nämlich Graf Christian von Waldeck und dessen Tochter, Gräfinwitwe Katharina zur Lippe, als Vormünder ihrer Kinder bzw. Enkel, ./. Graf Johann Bernhard zur Lippe und Konsorten, 1637 (Bl. 18 - 27). Gedrucktes RKG-Urteil in Sachen Gräfinwitwe Katharina zur Lippe, geb. Gräfin von Waldeck, als Vormünderin der Kinder des Grafen Simon Ludwig zur Lippe ./. Graf Johann Bernhard zur Lippe und Konsorten, mandati poenalis, 1640 (Bl. 84). Gedruckter "Gehorsams-Brieff und Patent an die von der Ritterschaft und Stätte, Diener und Beampten, Underthanen der Grafschaft Lippe, alsbald von wolermeltem Graffen Johan Bernharden zur Lippe sich abzuthun ..." Kaiser Ferdinands II., erwirkt durch Gräfinwitwe Katharina zur Lippe. geb. Gräfin von Waldeck, als Vormünderin, 1640 (Bl. 85 - 88). Gedruckte "Copia mandati poenalis ad nominandum curatorem sine clausula in Sachen Lippischer Vormünder contra Lippe", 1637 (Bl. 89 - 92). Gedruckte "Replicae mit Beylag ... Anwaldts der ... Frawen Katharinen, geborner Gräffin zu Waldeck ... bestettigten Vormünderin wider die ... Herrn Johan Berndt, Ott-Henrich und Herman-Adolff Gebrüdere, Graffen und Edle Herrn zur Lippe und Consortes in Sachen Lippischer Vormündt contra Lipp", 1637 (Bl. 93 - 142). (8)~Beschreibung: 4 cm, 142 Bl., lose; Protokoll ohne Einträge, 6 unquadrangulierte Aktenstücke, prod. 12. Oktober 1640, 2 undatierte Beil. Lit.: Stegmann, Grafschaft, S. 114 - 129; Menschen vom lippischen Boden. Lebensbilder, hg. v. Max Staercke, Detmold 1936, S. 70f.
- Alt-/Vorsignatur
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L 82 Nr. 539
- Kontext
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Lippische Reichskammergerichtsakten >> 11. Kläger L
- Bestand
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L 82 Lippische Reichskammergerichtsakten
- Provenienz
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Reichskammergericht
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
-
24.06.2025, 14:01 MESZ
Datenpartner
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Sachakte
Beteiligte
- Reichskammergericht