Bestand
Medizinalkollegium Münster (Bestand)
Dienststellenverwaltung 1815-1921 (31); Einrichtung und Tätigkeit der Ärztekammer 1887-1921 (2); Medizinisch-Chirurgische Lehranstalt Münster 1865f. (1); Impf- und Seuchenwesen 1831-1920 (6); Prüfung von Ärzten, Chirurgen und Geburtshelfern 1806-1867 (4); gerichtliche und medizinische Gutachten, Obduktionen, Gemütszustandsuntersuchungen 1818-1921 (13); Prüfung von Apothekern, Apothekenkonzessionen, Arzneitaxe 1789-1921 (7).
Bestandsgeschichte: 1816 zur wissenschaftlichen und technischen Beratung der Regierungen und Gerichte unter Vorsitz des Oberpräsidenten eingerichtet, 1921 aufgelöst. Im Bestand befinden sich auch Akten des Fürstbischöflich Münsterschen Medizinalkollegiums und des Königlich Preußischen bzw. Großherzoglich Bergischen ”Provincial Collegii Medici et Sanitatis“ (1789-1809).
Form und Inhalt: Die Königliche Verordnung vom 30. April 1815 ¹ betr. Die Einrichtung der oberen Provinzialbehörden wies in § 3 Nr. 5 die obere Leitung der Angelegenheiten des Kultus, des öffentlichen Unterrichts und des Medizinalwesens den Oberpräsidenten zu. Für diese wichtigen Zweige der inneren Verwaltung sollten am Hauptort jeder Oberpräsidentur besondere Behörden gebildet werden, in welchen der Oberpräsident den Vorsitz führte. Was die Medizinalpolizei im besonderen Betraf, so sollte nach § 20 im Hauptort jeder Provinz ein Medizinalkollegium unter Leitung des Oberpräsidenten bestehen.
§ 21 - 23 bestimmten: in jeden Regierungsbezirk, worin kein Medizinalkollegium ist, besteht eine Sanitätskommission von Ärzten, Chirurgen und Apothekern. Die unter der Leitung und nach Anweisung des Medizinalkollegiums alle Geschäfte desselben besorgte, die einer näheren persönlichen Einwirkung bedürfen; die Direktion dieser Kommission führt ein Mitglied der Regierung, welches die Medizinalangelegenheiten , die Deren Einwirkung bedürfen, bei derselben zugleich bearbeitet und in dieser Eigenschaft in regelmäßiger Beziehung mit dem Medizinalkollegium der Provinz steht; die Beschäftigungen des Medizinalrats und sein Verhältnis gegen die Regierung, sowie gegen den Medizinalrat der Oberpräsidentur wird die Regierungsinstruktion ergeben. In seiner Bekanntmachung vom 15. Juli 1816 ² wegen der Einrichtung der Verwaltungsbehörden in der Provinz Westfalen hatte der Oberpräsident Freiherr Vincke in Nr. 16 erklärt, dass in Hinsicht des Wirkungskreises des Konsistoriums und Medizinalkollegiums nähere Bestimmung vorbehalten bleibe.
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1) gesetz-Sammlung für die Kgl.Preuß.Staaten 1815 s. 85 ff.
2) Amtsblatt für die Provinz Westfalen S. 310 ff.
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Dieses erfolgte am 27. Juli 1816 ³ für das Medizinalwesen. Nr. 8 - 9 bestimmten: Das Medizinalkollegium ist die Wissenschaftliche konsultative Behörde der Provinz für alle polizeilichen und gerichtlichen Gegenstände, es sorgt für Vollziehung der allgemeinen Vorschriften, verfügt die erforderlichen Untersuchungen, entwirft und leitet allgemeine Verbesserungsmaßregeln, erteilt Gutachten über Gegenstände der Gesundheitspolizei und Kriminaljustiz, besorgt die Prüfung der Medizinalpersonen, insoweit solche den oberen Behörden nicht vorbehalten ist, übt die Aufsicht auf Medizinalbildungsanstalten, erstattet die allgemeinen periodischen Medizinalberichte an das Ministerium des Inneren, befördert an dieses mit seinem Gutachten die Vorschläge der Regierungen zu den Kreisphysikaten , die Sanitätskommissionen bei den Regierungen nehmen an den vorbemerkten Gegenständen teil durch spezielle Erörterung und Vorträge bei dem Medizinalkollegium; die Verwaltung der medizinal- und Gesundheitspolizei, namentlich in Hinsicht der Vergehungen gegen die Medizinal- und Sanitätsgesetze, Streitigkeiten der Medizinalpersonen unter sich, Denuntiationen gegen dieselben, Revision und Ermäßigung der Arzneirechnungen für öffentliche Anstalten, Festsetzung der Arztrechnungen, Aufsicht auf öffentlichen Krankenanstalten, Anordnung der ausübenden Ärzte, Wundärzte und Hebammen, Aufsicht auf solche, Untersuchung der Apotheken, Sorge für Unverfälschtheit und Gesundheit der lebensmittel usw. liegt derselbeen speuiell (dem Medizinalkollegium im regierungsbezirk Münster unmittelbar) ob.
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3) Amtsblatt für die provinz Westfallen S. 332 ff.
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Die Dienstanweisung für die Medizinalkollegien vom 23. Oktober 1817 ¹ bestimmt:
§ 1.
Die Medizinalkollegen sind rein wissenschaftliche und technische ratgebende Behörden für die Regierungen und Gerichte im fache der polizeilichen und gerichtlichen Medizin und haben mithin keine Verwaltung. Solange nicht Sanitätskommissionen bei den einzelnen Regierungen errichtet worden sind, vertreten sie auch deren Stelle bei sämtlichen Regierungen der Provinz.
§ 2.
Ihre Obliegenheiten und Befugnisse sind demnach haupsächlich:
1) Die Angabe und Begutachtung allgemeiner Maßregeln zur Beförderung der Kultur der medizinschen Wissenschaften und Kunst, zur Ausbildung der Medizinalpersonen und Beamten und zur Einrichtung fehlender oderVervollkommnung der in der Provinz bereits vorhandenen öffentlichen Medizinalanstalten, besonders wenn sie zugleich Lehr- und Bildungsanstalten für Medizinalpersonen sind.
2) Die Entwerfung der Beurteilung allgemeiner Pläne zur Vervollkommnung des medizinalpolizeiwesens der Provinz und insbesondere die Revision der Medizinalordnungen, reglemente, Taxen pp., auch die Abgabe gutachtlicher Vorschläge zu deren Berichtigung.
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1) Gesetz - Sammlung 1817 S. 245 ff.
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3) Die Prüfung der Medizinalpersonen, insoweit solche überhaupt den Provinzbehörden übertragen ist, mit Ausschluß der Prüfung der hebammen, welche bei den Regierungen oder im Auftrag derselben von den Hebammenlehrern besorgt wird.
4) Die Beurteilung gerichtlich medizinischer Fälle, die Abfassung und Prüfung medizinisch - chirurgischer Gutachten, Atteste und Obduktiosverhandlungen.
5) Die Angabe und Prüfung allgemeiner Heilungs-, Verhaltungs- und Sicherheitsmaßregeln bei ausbrechenden Seuchen unter Menschen und Tieren.
6) Die Untersuchung technischer gegenstände, welche für das medizinalwesen wichtig sind, z. B. die Analyse der Mineralwasser pp.
7) Die Zusammenstellung von Generalwerken und die Abfassung übersichtlicher periodischer berichte, welche sich auf das Medizinal- und Sanitätswesen beziehen, nach den von den Regierungen mitzuteilenden Materialien.
§3.
Die Medizinalkollegien sollen mindestens aus fünf Mitgliedern (Räten und Beisitzern) bestehen, unter denen sich jederzeit ein wissenschaftlich gebildeter Wundarzt und Pharmazeut, und wo solches zu erreichen möglich, auch ein Mitglied, welches wissenschaftlich und praktisch in der Entbindungskunst erfahren ist, sowie ein Tierarzt befinden muß. Die darin angestellten Ärzte haben in allen Angelegenheiten eine volle Stimme, die übrigen Mitglieder selber aber nur bei denjenigen Gegenständen, welche ihre besondere Kunst der Wissenschaft betreffen, und unter dieser Einschränkung ist sonst die verfassung kollegialisch.
§4.
Der jedesmalige Oberpräsident der Provinz ist zugleich Präsident des Medizinalkollegiums und leitet dessen Geschäftsführung, die soviel möglich, nach der Analogie der Regierungsinstruktion einzurichten ist, welche ebenfalls in Ansehung der Disziplinarvorschriften und der diesjährigen Verhältnisse des präsidenten zu den Mitgliedern sowie dieser unter sich und zu den Subalternen Anwendung findet, soweit es die Verschiedenheit der Geschäftsverhältnisse gestattet. die Ausfertigungen werden durch die Unterbeamten des Oberpräsidenten und einstweilen durch die der regierung, an deren Sitz sich das Medizinalkollegium befindet, besorgt.
Ist der Oberpräsident abwesend, oder wird er sonst an eigenen Leitungen der Geschäfte behindert, so wird er durch den bei der Regierung des Orts, wo sich das Medizinalkollegium befindet, angestellten Regierungsmedizinalrat vertreten, indem dieser zugleich der erste Rat des Medizinalkollegiums ist.
§5.
Da die Medizinalkollegien mit derVerwaltung der Medizinalpolizei selbst nichts zu tun haben, vielmehr diese den Regierungen ungeteilt verbleibt, so stehen sie mit der letzteren also auch in keinem eigentlichen Dienstverhältnis. Inzwischen sind die Regierungen verpflichtet, über die § 2 gedachten Gegenstände, sobald selbige vorkommen, das Medizinalkollegium der Provinz um sein Gutachten zu ersuchen, und letzteres, selbiges zu erteilen, auch ein Gleiches zu tun, wenn sie darum in den § 2 Nr. 4 gedachten Fall von den Gerichten ersucht werden. nicht minder haben die Regierungen dem Medizinalkollegium diejenigen Nachrichten und Materialien mitzuteilen, um welche sie das Medizinalkollegium zu Ausführung der ihm angewiesenen Bestimmung ersucht, und insonderheit ist dieses die Pflicht des bei den regierungen angestellten Medizinalrats, mit welchem auch das Medizinalkollegium in Hinsicht seines Wirkungskreises in direkter Korrespondenz treten kann.
Diese Instruktion verringert also den Umfang des geschäftskreises der Medizinalkollegien, indem ihnen die Medizinalpolizei entzogen und den Regierungen zugewiesen wurde ¹. Sie waren jetzt also nur noch rein wissenschaftliche und technische maßgebende Behörden ohne Verwaltungtätigkeit. Wenn die Regierung Minden noch gefürchtet hatte, sie könne auf Grund der von der Bekanntmachung vom 15. Juli 1816 abweichenden Deklaration des Staatskanzlers aus Paris betr. die Ausführung der Verordnung vom 30. April 1815 eine Unterbehörde des Medizinalleges werden, so war diesese Ansicht allerdings begründet, sie wurde aber durch die Instruktion vom 23. Oktober 1817 hinfällig. Die dur die Verordnung vom 30. April 1815 eingerichteten Sanitätskommissionen bei den Regierungen zu Minden und Arnsberg bestanden nur kurze Zeit: schon das Staatshandbuch vom Jahr 1824 führte sie nicht mehr an, noch bevor also die Sanitätskommissionen aufgehoben waren ².
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1( Max Bär, Die Behördenverfassung d. Rheinprovinz seit 1815 (Bonn 1919) S. 170.
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Chef des medizinalkollegiums war der Oberpräsident, sein Vertrter der Direktor, nämlich der Vizepräsident der Regierung Münster, später der Oberpräsidialrat. Der Besoldungsetat des medizinalkollegiums betrug 1816 nur 600 reichstaler; das Kollegium setzte sich damals zusammen aus 1 Präsidenten, 1 Dirigenten, 3 Räten und 2 Assesoren...
Nach dem Bericht Vinckes vom 2.September 1819 bearbeitete der Regierungs- und Medizinalrat Borges fast sämtliche Sachen, welche die Instruktion vom 23. Oktober 1817 dem Medizinalkollegium überwies; der Medizinalrat von Druffel hatte die Teilnahme an denPrüfungen der Medizinalpersonen und die Beurteilung gerichtlich - medizinischer Fälle, ebenso der Medizinalrat Bodde, dem auch die Untersuchung dahin gehörender technischer Gegenstände zukam; der Assessor Chirurgiae Broiker die Teilnahme an den Prüfungen der Wundärzte und der Assessor Pharmaciae Herold die Abfassung pharmazeutischer gutachten und die Teilnahme an den Prüfungen der Apotheker.
Durch Beschluß des Staatsministeriums vom 30 April 1921 ³ wurde die Einrichtung der provinzial - Medizinalkollegien zum 1. Juli 1921 augehoben, an ihre Stelle trat für jede Provinz ein "gerichtsärztlicher Ausschuß" der unter Leitung der Oberaufsicht des Oberpräsidenten steht. Der gerichtsärztlicheAusschuß setzte sich 1928 aus dem Vorsitzenden, Oberregierungs- und Medizinalrat Dr. Engels, und einem ständigen Mitglied, Dr. Többen, Professor Nervenarzt, zusammen.
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2) A.K.O. vom 31.12.1825, betr. eine Abänderung in der bisherigen Organisation der Provinzial - Verwaltungsbehörden C. (G.S. 1825 S. 5 ff)
3) Hue de Grais, Handbuch d. verf. u. Verw. d. deutsch. Reichs/ (Berlin 1826) S. 443.
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Akten des "Provincial-Collegii Medici et Sanitatis" (1801 - 07) folgen auf Seite 16. Dieses Kollegium war 1804 eingerichtet worden (vgl. KDK Münster Fach 8, Nr. 11)
Die hier vorliegenden Akten wurden 1927 gemeinsam mit denen des Oberpräsidenten abgegeben. Der Bestand ist nur geringfügig, da das Medizinalkollegium keinerlei Verwaltungsbefugnisse hatte. Zu zitieren sind die Akten nach Nummer in der ersten Spalte: z. B. "Medizinalkollegium Nr. 7".
Münster 1928
(Kochendorffer)
- Reference number of holding
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K 056
- Extent
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65 Akten.; 65 Akten (18 Kartons), Findbuch K 056.
- Language of the material
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German
- Context
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Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 3. Behörden und Einrichtungen des Staates und der Selbstverwaltung nach 1816 >> 3.1. Innere Verwaltung (K) >> 3.1.1. Oberpräsidium >> 3.1.1.2. Besondere Kommissionen und Dienststellen
- Related materials
-
Wolfgang Leesch, Die Verwaltung der Provinz Westfalen 1815-1945, Münster 1993.
- Date of creation of holding
-
1789-1922
- Other object pages
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- Last update
-
06.03.2025, 6:28 PM CET
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Object type
- Bestand
Time of origin
- 1789-1922