Urkunde

Notariatsinstrument, enthaltend das Schöffenweisthum des Dorfes Schönborn, gewiesen in dem durch den Junker von Schönborn gehegten Gericht. Unter den Zeugen genannt Junker Wydchenn vom Heyde genannt Hoebelsberger. Schönborn wird bezeichnet als zum Trierischen Bistum gehörig.

Archivaliensignatur
302, U 17
Formalbeschreibung
Abschrift, Papier.

Kontext
Amt Katzenelnbogen >> Urkunden >> 1320-1600
Bestand
302 Amt Katzenelnbogen

Laufzeit
1519 Mai 10

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
17.06.2025, 14:08 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1519 Mai 10

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