Urkunden

Mevis op Munckshof und Steinken, Eheleute, verglei

Regest: Mevis op Munckshof und Steinken, Eheleute, vergleichen sich mit ihrem Sohne bezw. Stiefsohne Hermann wegen des Munckshofes, der in den nächsten 6 Jahren gemeinsam von Mevis und Hermann bewirtschaftet werden soll, so daß jedem die Hälfte der Frucht gebührt, doch jeder auch die Hälfte der Lasten tragen muß. Stirbt die Mutter inzwischen, so erhält der Stiefvater nur noch in dem fraglichen Jahre die Hälfte der Frucht, kann aber weiterhin im Hofe wohnen bleiben, wo er auch beköstigt werden soll. Ferner soll der Stiefvater zeit seines Lebens mit Kleidung, Feuer und Licht versorgt werden. Der Stiefbruder Wilhelm erhält nach dem Tode der Eltern 425 Taler, die bis dahin als zinsloses Kapital den Munckshof belasten. Während der gesamten 6 Jahre sollen die Ackergeräte gemeinsam gebraucht werden. Nach Ablauf dieser Zeit soll ihr Wert abgeschätzt werden, und nach weiteren 4 Jahren steht es dem Stiefvater frei, entweder seinen Anteil sich auszahlen zu lassen, oder weiterhin gemeinsam mit dem Stiefsohn die Geräte zu benutzen. Wenn nach Ablauf der 6 Jahre beide Elternteile noch leben, soll der Munckshof wie bisher gemeinsam weiterbewirtschaftet werden. Hermann ist verpflichtet, 3 Morgen Ackerland im Kamp, die Eigentum seines Stiefvaters sind, zu bebauen gleich seinen eigenen Ländereien. Hiervon steht die Frucht allein dem Stiefvater zu, wogegen er Kaff und Stroh behalten kann. Er muß ferner eine den Eltern gehörende Kuh in gleicher Weise wie sein eigenes Vieh unterhalten. Außerdem soll er den Eltern jährlich 100 Pfund Speck, 100 Eier und seiner Mutter besonders 2 Enten, ein Faß Leinsamen oder dafür Lichte, eine jährliche Rente von 20 Talern und 8 Stein Flachs liefern. Sollte die Mutter als erste sterben, soll ein Kapital von 100 Talern, das auf Schürmannsgut aussteht, je zur Hälfte an Mevis und Hermann fallen. Zeugen: Johann Tilmans der alte und dessen Sohn Johann, Tilman tho Heiteser, Tilman auf dem Wildenfeldt, Henrich Syben, Abel op Vonckenhof, Henrich Pasch oder Aebels, Schöffe, und Peterken Vancarts, Schöffe. Abschrift, beglaubigt durch J. Menghius, Landschreiber.

Archivaliensignatur
K/73
Formalbeschreibung
Abschrift auf Papier, zwei Bögen

Kontext
Grefrath Urkunden und ältere Akten bis 1848 >> Urkunden
Bestand
G 1 Grefrath Urkunden und ältere Akten bis 1848 Grefrath Urkunden und ältere Akten bis 1848

Indexbegriff Person
Muncks, Meviß
Muncks, Hermann
Tilmans, Johann
Heiteser theo, Johann Tilman
Wildenfeldt auf dem, Tilman
Syben, Henrich
Vonckenhof op, Abel
Pasch, Henrich
Vancarts, Peterken
Menghius, J.

Laufzeit
1623 November 30

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Letzte Aktualisierung
24.06.2025, 14:08 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde (vormodern)

Entstanden

  • 1623 November 30

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