Monografie | Verordnung
Churfürstl. Brandenb. Erneuertes March-Edict : Gegeben Cölln an der Spree den 13. Martii im Jahr 1678
- Location
-
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 17
-
7:708110U
- Extent
-
[4] Bl ; 4°
- Notes
-
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2010. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD17 Nova der SUB Göttingen). Zugl. digitaler Master.
[Wir Friderich Wilhelm ... Marggraff zu Brandenburg ...]
VD17 7:708110U
- Contributor
-
Friedrich Wilhelm
- Published
-
[Berlin]? , 1678 -
- Last update
-
26.05.2025, 3:49 PM CEST
Data provider
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Verordnung ; Monografie
Associated
- Friedrich Wilhelm
Time of origin
- [Berlin]? , 1678 -
Other Objects (12)
Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden/ Marggraff zu Brandenburg/ des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst/ in Preussen/ zu Magdeburg/ Jülich/ Cleve/ Berge/ Stettin/ Pommern ... Uhrkunden und bekennen hiermit ... die Licent-Ordnung bey Unserer Stadt Bielfeld in einigen Posten zuverändern ... : [Gegeben zu Cölln an der Spree/ den 14. May 1685.]
Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg, bekräftigt als Graf von der Mark, das Kloster Marienborn zu Lütgendortmund, wie dies seine Vorgänger getan hatten, weiterhin unter Schutz zu nehmen und seine Religion zu wahren, solange es ihm gefällt. Da die Franziskaner gemäß ihrer Regel keine Güter, Zinseinkünfte oder Renten besitzen und daher verpflichtet sind, selbst für Lebensmittel und den nötigen Unterhalt zu sorgen, gestattet er dem Kloster das von alters her gewöhnliche Betteln (Eleemosynarum collectionem) in der Grafschaft Mark. Weiterhin unterstützt der Landesherr die rechtlichen Belange des Klosters im Hinblick auf zustehende Einkünfte und Lebensmittel und bietet seine Hilfe zur Erlangung solcher Rechte an. Schließlich gestattet der Landesherr, dass jede anwesende Person des Klosters 2 1/2 (drittehalb) Malter Korns in seiner Mühle frei mahlen kann und keinen Malter abgeben muss. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die für dieses Gebiet zuständige Rentemeisterei dieses Recht achten und freie Nutzung zulassen solle. Der Markgraf kündigt sein Kammersekretsiegel an. Unterschrift des Markgrafen. Von fremder Hand: Frater Benedictus Wennemari Ordinis fratrum minorum de Observantia confessarius pro tempore in parva Tremoni(a) Dei siebenzehntn julij des einthausent sechshundert neun und viertzigstn jahrs.