Urkunden
Gültverschreibung des Hans Wagner zu St. Christina gegen das Kapitel zu Ravensburg über 10 Schilling jährlichen Zinses aus seinem Weingarten, dem Neusatz, für 10 Pfund Pfennig
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 523 U 898
- Former reference number
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B 523 Bü 100
- Further information
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Siegler: Abt Johannes VI. von Weißenau
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: Siegel abgeg.
- Context
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Weißenau, Prämonstratenserkloster, Teil 1: Urkunden >> Urkunden >> 16. Jahrhundert
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 523 I Weißenau, Prämonstratenserkloster, Teil 1: Urkunden
- Indexentry person
- Indexentry place
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Ravensburg RV
Ravensburg RV; Kapitel
Ravensburg RV; St. Christina
St. Christina : Ravensburg RV
Weißenau : Eschach, Ravensburg RV; Kloster, Schuldensachen
Weißenau : Eschach, Ravensburg RV; Kloster, Weingärten
Weißenau : Eschach, Ravensburg RV; Kloster, Zinssachen
- Date of creation
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1514 Oktober 31 (Zinstag vor Allerheiligen)
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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20.01.2023, 4:49 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1514 Oktober 31 (Zinstag vor Allerheiligen)
Other Objects (12)

Hans Wagner von Dettingen Schloßberg, zu Kirchheim im Turm gelegen, weil er am St. Jakobstag desselben Jahres, als er mit anderen nach Cannstatt und Waiblingen dem Herzog zuziehen sollte, erklärt hatte, man wolle eine Schmach an sie legen und sie verführen, und man solle ihnen Leute nachschicken, damit sich ein Aufruhr erhebe, und weil er nicht nur auf dem Wege nach Obertürkheim, sondern auch sonst Aufstand unterstützt hatte, jedoch auf Fürbitte freigelassen, schwört U. Außerdem verpflichtet er sich, künftig alle gegen den Herzog gerichteten Handlungen zu unterlassen, zur Buße 130 fl an den Herzog zu zahlen - 20 fl am Nikolaustag desselben Jahres, den Rest in 10-fl-Raten an den darauffolgenden Nikolaustagen -, sich selbst und sein Hab und Gut nicht ohne Erlaubnis der Obrigkeit aus dem Fürstentum zu verändern, sich jederzeit auf Anforderung wieder im Gefängnis zu stellen und die Strafe für weitere Vergehen, die ihm nachgewiesen werden sollten, anzunehmen.
