Kapitel

7-27, Die Fischerordnung

7-27, Die Fischerordnung

Digitalisierung: Tübingen UB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Umfang
7-27
Sprache
Deutsch

Erschienen in
Eberhard Ludwig, Württemberg, Herzog. - Von Gottes Gnaden, Wir Eberhard Ludwig, Hertzog zu Württemberg und Teck, Graf zu Mömpelgard, Herr zu Haydenheim [et]c. Der Römis. Kayserl. Majest., des Heil. Römis. Reichs, und Löbl. Schwäbischen Creyßes General-Feld-Marechall, auch Obrister über drey Regimenter zu Roß und Fuß [et]c. Thun hiermit kund und zuwissen: demnach unter dem Beystand des Höchsten, in Unserm Hertzogtum und Landen, der dardurch lauffende Neccar- und Entz-Fluß bereits etlich Meilwegs, nemlich von Cantstatt und Vayhingen biß Heylbronn schriffbar gemacht worden; Daß Wir nicht nur denenjenigen Schiffern, so sich darauf gebrauchen lassen werden, Eigene Ordnungs-Puncten und Freyheiten gegeben haben, sondern auch, nachdem die Fischere umb Revision, Erneuer- und Verbesserung Ihrer Ordnung unterthänigst gebetten, Dieselbe mit denen Schiffern in Eine Zunffst zu bringen, darumb für gut angesehen, damit die Fischere nach und nach die Schiffahrt erlernen, mithin Dieselbe hiernächst von lauter Einheimischen Unterthanen, und nicht immer mit Frembden ausser Lands anhero gekommenen Personen versehen, die Schifffahrt auch durch die Eingesessene, und mit Gütern versehene unter genugsamer Caution desto sicherer gestellt werden möge; Weswegen dann Wir beederley Ordnungen hiemit in Ein Volumen bringen, und zusammen drucken, und also durch den Druck zu jedermanns Nachricht publiciren lassen wollen

Erschienen
1719

Letzte Aktualisierung
12.03.2025, 16:24 MEZ

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Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1719

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