Gliederung

125 Aufenthalts- und Niederlassungsrecht

Zuständigkeit für Asylfragen Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft, muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Nach festgelegten Aufnahmequoten unter Anwendung des "Königsteiner Schlüssels" werden die Asylbewerber mit Hilfe des bundesweiten Verteilungssystems EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) auf die Erstaufnahmeeinrichtungen der einzelnen Bundesländer verteilt. Für die Durchführung der Asylverfahren einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig, das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört. Gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamtes steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen, ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet nicht statt. Abgelehnte Asylbewerber sind grundsätzlich verpflichtet auszureisen. Im Falle einer Weigerung können sie abgeschoben, also zwangsweise außer Landes gebracht werden, soweit keine Abschiebungsverbote vorliegen. Für die Durchführung der Abschiebung sind die Ausländerbehörden der Länder zuständig.

Kontext
Bundesministerium des Innern >> B 106 Bundesministerium des Innern.- Hauptgruppe 1 Verfassung und Verwaltung
Bestand
BArch B 106 Bundesministerium des Innern

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Letzte Aktualisierung
30.01.2024, 14:37 MEZ

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