Akten

Gedruckte Erlasse der Pfalzgräflich-herzoglichen Regierung in Düsseldorf

Enthält: 1.0001: Kurfürst Johann Sigismund, Markgraf zu Brandenburg und Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, einigen sich in Schwäbisch-Hall über den gemeinsamen Gebrauch des Jülich'schen Titels und Wappens, 1610; 1.0002: Herzog Philipp Wilhelm erneuert das von den Vorfahren ergangene öffentliche Mandat gegen Wilderei und droht schwerwiegende Strafen bei Zuwiderhandlung an, 1671; 1.0003: Kurfürst Johann Wilhelm weist seine "Gülich- und Bergische[n] Beambte[n]" an, die in schlechtem Allgemeinzustand befindlichen Straßen außzubessern und gestattet ihnen zu diesem Zweck sämtliche Amtseingesessenen, unabhängig von deren sozialem Status, in die Pflicht nehmen zu dürfen, 1696; 1.0004: Busch- und Gemarkenordnung, 1699; 1.0005: Kurfürst Johann Wilhelm mahnt die Erfüllung der am 31. März 1699 ergangenen Busch- und Gemarkenordnung an, 1699; 1.0006: Kurfürst Johann Wilhelm droht den ausländischen Kauf- und Handelsleuten, die außerhalb der gewöhnlichen Märkte und Marktzeiten ihre Waren überall im Land anbieten, mit Konfiszierungen und Strafen von hundert Goldgulden und bringt das offene Edikt vom 21.01.1681 in Erinnerung, 1705; 0007: Das kurfürstliche Kriegs- und Steuerkommissariat ordnet an, dass sämtliche steuererhebende Bedienstete, bis zum 20. März persönlich vorstellig werden sollen und entsprechende Belege ("Zahls-Quittungen") zur Abrechnungen "seitheriger Erfordernussen" vorlegen sollen, 1711; 1.0008: Erinnerung an die einzureichenden Spezifikation zur Erhebung der Kopfsteuer, betreffend die in Jülich und Berg ansässigen Familien, Formular innenliegend, 1714; 1.0009: Kurfürst Johann Wilhelm erneuert das Edikt seines Vaters betreffend die Wilderei, 1715; 1.0010: Kurfürst Carl Philipp erteilt Instruktion, wonach Registraturen in "beyder Landen" eingerichtet und Amtsschriftgut, das teilweise verstreut ist, gesammelt werden soll, unvollständig: die letzten Seiten fehlen; 1.0011: Kurfürst Carl Philipp weist, rekurrierend auf ein Edikt von 1560 und andere Edikte, darauf hin, dass Statthalter und Lehnsschreiber dabei unterstützt werden sollen, mindestens ein Mal jährlich das kurfürstliche Lehnsverzeichnis in der "Hoff- und Lehn-Canzley" auf den aktuellen Stand zu bringen, zwecks besserer Verwaltungsmöglichkeiten und zur Abwendung von "schweren Irrungen und langwierigen Processen", 1716; 1.0012: Kurfürst Carl Phillip ordnet, unter anderem rekurrierend auf eine Verordnung vom 10. Februar 1715, die Beobachtung, Meldung und Verhaftung von landesschädlichen "Zigeuner[n], starcke[n] Betteler[n], Vagabunden und dergleichen Diebisch Gesindel" an, 1717; 1.0013: Kurfürst Carl Phillip erlässt ein "mehr geschärfftes Edict", da den umherstreiffenden, landesschädlichen Diebesbanden ("Zigeuner und herrenloses Gesindel") bisher kein angemessener Einhalt geboten wurde und mahnt besondere Aufmerksamkeit an den Grenzorten an, 1725; 1.0014: Kurfürst Carl Philipp erinnert an die Aufstellung von Blechschildern "worauff der Zigeuner Straff abgemahlet" und fordert einen Bericht über die Strafpraxis innerhalb von acht Tagen bei Androhung einer Strafe von 50 Goldgulden an, 1725; 1.0015: Anweisung des Freiherrn von Dalwigk im Auftrag des Kurfürsten zur Verfahrensweise (Brandmarkung, Leibes- und Todesstrafen) mit bewaffneten und unbewaffneten "Zigeuner[n] und herrenlose[n] Landstreicher[n]", sowie "fremde Bettlere[n] und Vagabunden", ausgehangen in der reformierten Kirche zu Mettmann, 1725; 1.0016 Anweisung des Grafen von Goltstein auf kurfürstlichen Befehl betreffend die Verfahrensweise mit Busch- und Holzdieben und deren umgehender Bestrafung, 1728; 1.0017: "Busch-Verordnung", Anmahnung betreffend den Diebstahl von Obst, Gemüse, Nutztieren durch "diebisches Gesindel" und "vagirende Soldaten" und die Beobachtung, Meldung, Festsetzung und Überstellung von Dieben an die Obrigkeit, 1732; 1.0018: Anordnung Carl Philipps zur Ausdifferenzierung des bei der Allgemeinen Reichsversammlung zu Regensburg beschlossenen, an den Kaiser abzuführenden Beitrags [Sondersteuer] zum Türkenkrieg, Aufteilung von Zahlungspflichtigen in fünf Kategorien, 1738; 1.0019: Anweisung Carl Philipps, dass das "Cameral-Gefälle", das durch die Bediensteten des Vogts eingezogen wird, nach uralter Observanz Vorzug vor sonstigen Steuer-Schuldigkeiten hat, 1740; 1.0020: Kurfürst Carl Theodor ordnet zum Gedenken an seinen verstorbenen Vorgänger Karl Phillip an, dass alle Kirchen über sechs Wochen hindurch drei Mal täglich die Glocken für eine Stunde läuten sollen. Ferner werden sämtliche Lustbarkeiten (u.a. "Spiel-Leuthen") für sechs Monate untersagt und der gesamte Klerus ist angehalten mindestens ein Meßopfer in Gedenken an Karl Philipp feiern, 1743; 1.0021: Kurfürst Carl Theodor weist, rückgreifend auf bereits in der Vergangenheit erlassene Edikte, auf die gleichbleibende Lage die Wilderei betreffend. Auf Wilderer die gestellt werden, sich wehren oder zu entkommen versuchen, darf geschossen werden. Wilderer die sich ergeben, werden zunächst zu zwei Jahren Schanzenarbeit mit am Leib befestigtem "Hirsch-Gewicht" verurteilt. Bei zweitmaligem Aufgreifen erfolgt die Landesverweisung oder die Verurteilung zu verschärfter Schanzenarbeit. Die Benennung oder Auslieferung von Wilderern wird mit 50 Reichstalern belohnt, 1743; 1.0022: Kurfürst Carl Theodor mahnt seine Getreuen, den ihm zustehenden dritten Teil an der Erbpacht nach allen Verkäufen zu entrichten und weist seine Beamten ("Orths Scheffen oder Vorsteheren") an, dies angemessen zu überwachen und zu dokumentieren, 1744; 1.0023: Kurfüst Carl Theodor verweist auf die rigorose Durchsetzung einiger Paragraphen der "Policey-Ordnung" und "Criminal Inquisitions-Recessus"[-Ordnung] von 1695 durch seine Beamten, damit das "Lands verderbliches Gesindel [u.a. "in- und ausländischen starken Bettleren", "Gauckleren, Spieleren, Quacksalberen" und "Pack-Juden"] möglichst ausgerottet" werde. Beschreibung diverser Verfahrensweisen mit Dieben und Räubern und der Befragung der Bevölkerung ("Wissenschaft habender Nachbaren"), 1744; 1.0024: Kurfürst Carl Theodor erneuert sein Anliegen, die "Landen von dergleichen Lands-verderblichen Gesindel gänzlich [zu] säuberen" und erlässt hierzu eine "näher geschärfte Verordnung und Poenal-Sanction", da sich der Zustand nicht gebessert habe (diverse beobachtete Verbrechen werden aufgezählt). Angefügt wird ein 24 Paragraphen umfassender Strafenkatalog, 1744; 1.0025: Identischer Text als großformatiger Aushang, 1744; 1.0026: Kurfürst Carl Theodor verkündet mithilfe des vorliegenden, öffentlichen Drucks, die von ihm und dem Landtag festgelegte neue Tax-Ordnung, nach der jeder im Herzogtum Jülich "von dem zur Mühl führenden Getraydt und im Land einbringendem Mehl, Gorth, Weiß-Brod, Kuchen, Brezelen, und dergleichen Gebäcks, Bier und Brandenwein den Impost [Sondersteuer] abzuführen" habe. Auflistung der fälligen Taxbeträge und "Erklährung über gedachte Taxam" in 15 Paragraphen nachfolgend, 1745; 1.0027: Kurfürst Carl Theodor weist auf eine dem Schreiben beigefügten Verordnung hin (liegt nicht bei), in dem die Verfahrensweise bei Verkauf, Erbe und Enterbung von mit "Cameral-Lasten afficiirt[en] Gütheren" erläutert wird, 1748; 1.0028: Kurfürst Carl Theodor weist, mit Bezugnahme auf ein Edikt vom 16. Dezember 1660, darauf hin, dass die eigenmächtige "Verspleissung, und Vertheilung [der kurfürstlichen] Schatz Güther", sowie die Verdunkelung dessen, verboten sei. 1.00029: Beschluss des Stadtrats betreffend die "Bezahlung" [Umrechnung/Wechsel?] von über- und untergewichtigen Dukaten, 1749; 1.0030: Kurfürst Carl Theodor bestätigt die von Kurfürst Johann Wilhelm gegebene General-Verordnung betreffend die Kirchen- und Armenrenten und löst einzelne Unklarheiten (die Frage nach dem Unterschied zwischen "freyen Güther[en]" und "Ritter-Sitz[en])", 1749; 1.0031: Kurfürst Carl Theodor mahnt die unter diversen Vorwänden und ohne kurfüstliche Erlaubnis getätigten "Umlagen und Collectaionen" durch Schöffen, Bürgermeister und Vorsteher an, 1751; 1.0032: Kurfürst Carl Theodor weist erneut auf die Regelungen (siehe Verodnung von 1748) zu mit "Cameral-Lasten afficiirter Gütheren" hin, 1754; 1.0033: Kurfürst Carl Theodor weist an, dass die "ad Manus mortuas" gekommenen Güter dem Paragraphen 13 der "bekommenden Generale" gemäß zu verkünden, zu beobachten und innerhalb von 14 Tagen zu berichten, 1755; 1.0034: Ausfertigung der von Kurfürst Carl Theodor in 1.0033 angekündigten "Generale die ad Manus mortuas gekommene Gütere, und deren Rückbringung zu weltlichen Händen betreffend", 1755; 1.0035: Anordnung Carl Theodors, das unbefugte Abschießen von Rehen zu unterlassen, was bei Missachtung mit der Zahlung von 100/300 Goldgulden, repsektive dem Entzug der Jagdberechtigung geahndet wird, 1757; 1.0036: Carl Theodor mahnt Beschwerden der Offiziere an und erlässt unter anderem einen Meldungszwang für die in ihren Heimatorten befindlichen, beurlaubten Infanteristen (auch um der Desertation vorzubeugen), 1760; 1.0037: Kurfürst Carl Theodor kündigt die bevorzugte Beförderung derjenigen in seinem Dienst stehenden Beamten an, die in Heidelberg studiert und ihr Studium mit Auszeichnung abgeschlossen haben, 1760; 1.0038: Ankündigung über einen Angesetzten "Concursus" zur Wiederbesetzung der freiwerdenden Pastorate, samt eines 18 Paragraphen umfassenden Katalogs mit Einstellungskriterien, 1761; 1.0039: Kurfürst Carl Theodor macht die Schwangerschaft seiner Ehefrau öffentlich und veranlasst seine Untertanen dazu, Gottesdienste abzuhalten und dem "Allwaltenden" die schuldige "Danck-Erstattung zu leisten" und gute Gesundheit für Mutter und Kind zu erbitten. Innenliegend ein für den Anlass verfasstes Gebet, 1761; 1.0040: Kurfürst Carl Theodor ordnet an, dass die in fremdem Kriegsdienst gestandenen Landessöhne, die teils durch Desertation und teils durch Abdankung ihren Dienst quittiert haben, zur Verbüßung "ihres mit der Confiscations-Straf belegten Austritts, auf sechs Jahre für den inländischen Kriegsdienst heranzgezogen werden sollen, 1763; 1.0041: Erneute Anweisung Kurfürst Carl Theodors die Meldung und Festsetzung von "Vagabunden" und "Diebesgesindel" betreffend. Nachbarn die Auffälligkeiten beobachten und aus Angst verschweigen machen sich mit strafbar. Die Schöffen und Vorsteher, sollen regelmäßig mit den Dorfwachen die Leute visitieren und befragen, 1764 (handschriftliche Abschrift); 1.0042: Anweisung Carl Theodors betreffend das Gedenken an den verstorbenen Kaiser Franz I. Stephan (unter anderem drei mal tägliches Kirchenglocken läuten über den Zeitraum von 14 Tagen), 1765; 1.0043: Anordnung Kurfürst Carl Theodors zur Aufspürung, Meldung und Verfahrensweise von/mit Deserteuren (unter anderem Konfiszierung des Vermögens von Deserteuren, Ausweispflicht für "Kriegs-Knechte", Verpflichtende Meldung von Deserteuren durch die Untertanen), 1766; 1.0044: Anordnung Carl Theodors zur Verfahrensweise in diversen Angelegenheiten zu Kirchengütern (unter anderem die in geistlichen Händen ruhenden Güter, die wieder in weltliche Hände übergehen sollen; die Beamten sollen die Limitation der Mitgift ("Dotes"), die Novizen beim Klostereintritt entrichten, überwachen), 1766; 1.0045: Identisches Exemplar zu 1.0044; 1.0046: s.o.; 1.0047: Kurfürst Carl Theodor ordnet an, Ernteschäden umgehend zu melden und von Schöffen begutachten und verzeichnen zu lassen, um einen Nachlass [Steuernachlass?] oder Erstattung zu erhalten, 1766; 1.0048: "Chaussee-Gelds-Ordnung", Differentierte Aufgliederung des Wegezolls, Auflistung derer die von den Gebühren befreit sind und weitere Paragraphen zu Modalitäten der Entrichtung, 1766; 1.0049: Erneuerung der Verordnung vom 24. Januar 1766, betreffend die Verfahrensweise mit Deserteueren/der Vorbeugung von Fahnenflucht, 1767; 1.0050: Neuordnung der Handhabung von Brüchten in Jülich, nach dem Tod des Vogtverwalters N. Grein, 1767; 1.0051: Anordnung Kurfürst Carl Theodors "alles Gefähr, es bestehe in Waagen, Karren, oder sonstigen Arthen von Gefaehrzeugen", in Abstimmung mit den Landesherren umliegender Territorien, zu normieren (vor allem die Spurbreite betreffend). Festlegung des Strafmaßes bei Benutzung nicht genormter Gefährte, 1767; 1.0052: Dublette von 1.0051; 1.0053: Anordnung des Kurfürsten Carl Theodors von den außer Landes "domiciliirten" Advokaten keine Schriften anzunehmen und auf selbe Weise mit den außer Landes ansässigen "Referendariis" zu verfahren, die von den kurfüstlichen Beamten keine "Acta zum referiren" überstellt bekommen sollen, 1767; 1.0054: Mit Bezug auf 1.0051 und aufgrund der Tatsache, dass sich die Rheinischen Wagenbauer unsicher seien, was die Spurnorm der Wagen (die im Rheinischen Fußmaß angegeben ist) betrifft, lässt Kurfürst Carl Theodor Drucke des Längenmaßes (innenliegen) an die Beamten zur Weitergabe versenden, 1767; 1.0055: Rekurrierend auf den 1763 durchgeführten "Concursus" zur Wiederbesetzung der freiwerdenden Pastorate, setzt Kurfürst Carl Theodor für den 18. Mai [1767] einen erneuten "Concursus" an. Beigefügt sind die Bewerbungskonditionen der Anwärter in 18 Paragraphen, 1767; 1.0056: "Interrogatoria worüber die Lehn-Leuthe bey der Gülischer Mann-Cammer vor der Belehnung abzufragen". Fragenkatalog/Leitfaden für die kurfürstlichen Beamten, mithilfe dessen nötige Verwaltungsdaten bei der Belehnung (explizit auch Vererbung von Lehen) erfasst werden; 1.0057: Anordnung Kurfürst Carl Theodors anlässlich des Todes der Kaiserin Maria Josepha von Bayern sämtliche Lustbarkeiten bis auf Weiteres einzustellen und über vier Wochen täglich eine Heilige Messe in allen Pfarreien und Klöstern zu ihrem Gedenken zu feiern, 1767; 1.0058: Dublette von 1.0057; 1.0059: Aufhebung der anlässlich des Todes der Kaiserin Maria Josepha von Bayern angeordneten Restriktionen (explizit werden die Lustbarkeiten gennant) zum 17. Juli, 1767; 1.0060: Dublette zu 1.0059; 1.0061: Rekurrierend auf einen Erlass vom 31. August 1705, "wiederholt" und "verschärft" Kurfürst Carl Theodor die Anweisung zum landesschädlichen Hausieren und unangemessenem Verhalten der ausländischen Tuch- und Wollhändler auf den Märkten in Jülich und Berg. Alle kurfürstlichen Beamten/öffentlichen Funktionsträger, sollen sicherstellen, dass die Lennepper Tuchhändler bei Markttagen Standplätze erhalten und nicht von ausländischen Tuchhändlern und Krämern verdrängt werden, 1767; 1.0062: Kurfürst Carl Theodor ordnet an, dass die Erfassung und Meldung von "Frost, Hagel, Mißwachs, Brand" und sonstige Schäden korrekt zu erfolgen habe, damit die Schäden reguliert werden können oder bei den Steuern berücksichtigt werden können. Der Verordnung sind offizielle Listen zur Erfassung von Schäden beigefügt, 1767; 1.0063: Anlässlich der Belästigung der Untertanen durch Diebesbanden, die aus der mangelhaften Kontrolle der "Bettleren und gefaehrlichen Landstreicheren" resultiere, ermahnt Kurfürst Carl Theodor seine Beamten zur Wachsamkeit. Ausführung in sieben Paragraphen zur Identifizierung und Verfahrensweise von/mit (insbesondere ausländischen) Umherziehenden, 1767; 1.0064: Anordnung Kurfürst Carl Theodors an seine Beamten binnen acht Tagen einen Bericht über alle im jeweiligen "jurisdictions District" befindlichen "Broiche, und Heyden, Buesch, Weid- und Schweidgang" einzureichen, 1768; 1.0065: Anordnung des Kurfürsten Carl Theodors an alle Gerichts- und Stadtschreiber, gegen einen Reichstaler das neu eingeführte Wochenblatt des Steuer-Kanzlisten Zehnpfennig zu beziehen, 1769; 1.0066: "G. und B. Justiz Erleuterungs Edict". Kurfürst Carl Theodor erlässt zu der "gemeinen Landes- auch Canzley- und Proceß-Ordnung" einige grundlegende Ergänzungen (26 Paragraphen), 1769; 1.0067: "G. und B. Oberappellations-Gerichtsordnung". Kurfürst Carl Theodor macht die Einführung eines Gerichts (Oberappellationsgericht) als Zwischenstufe zwischen Hofrat und Reichsgericht in Appellationsangelegenheiten bekannt, erklärt dessen Funktion und Arbeitsweise, 1769; 1.0068: Anordnung des Kurfürsten Carl Theodor, betreffend das separate, lückenlose Führen eines Tauf-, Heirats- und Sterberegisters, samt Anweisungen zu deren Formalia, 1769; 1.0069: Dublette zu 1.0068; 1.0070: Kurfürst Carl Theodor weist seine Beamten an, bei der Besetzung von freien Stellen in den Herzogtümern, angehende Schulmeister auf ihre Befähigung und ihren Wissensstand hin zu prüfen, 1770; 1.0071: Dublette zu 1.0070; 1.0072: Einschränkung der "Consolidations-Edicten" in Jülich und Berg, betreffend die Steuerbaren- und Allodial-Güter, 1770; 1.0073: Der Graf von Golstein ordnet im Auftrag des Kurfürsten Carl Theodor an, dass von den auf zehnbarem Grund angepflanzten "Erdaepffel[n]" ebenfalls der Zehnte entrichtet werden muss, 1772; 1.0074: Dekret der "Hochfürstl. Geistliche[n] Regierung" Würzburg, demzufolge in den Pfarrmatrikeln bei Geburten und Hochzeiten (aus verwaltungstechnischen Gründen) auch der Nachnahme und Geburtsort der Frau (Mutter/Ehefrau) angegeben werden soll, 1773; 1.0075: "Commercii Anlass Special-Rescripti", demzufolge die Färbermeister und -Arbeiter bei ausbrechenden Konkursen von Kaufmännern und Fabrikanten, den Hausdienstleuten gleichgestellt werden sollen und weiterhin ihren Färberlohn erhalten sollen, 1773; 1.0076: Rekurrierend auf den 1767 durchgeführten "Concursus" zur Wiederbesetzung der freiwerdenden Pastorate, setzt Kurfürst Carl Theodor für den 24. Mai 1773 einen erneuten "Concursus" an. Beigefügt sind die Bewerbungskonditionen der Anwärter in 18 Paragraphen, großformatiger Aushang, 1767; 1.0077: Identischer Text wie in 1.0076, kleineres Format; 1.0078: s.o.; 1.0079: Anordnung des Kurfürsten Carl Theodor durch den Grafen von Goltstein darüber, dass Kaufgeschäfte zwischen Erwachsenen und Minderjährigen untersagt sind. Junge Erwachsene müssen durch ein Entsprechendes Schriftzeugnis, das durch einen Pfarrer oder Regimentskommandanten ausgestellt wird, ihre "Großjaehrigkeit" nachweisen, 1773; 1.0080: Rekurrierend auf den 1773 durchgeführten "Concursus" zur Wiederbesetzung der freiwerdenden Pastorate, setzt Kurfürst Carl Theodor für den 13. März 1775 einen erneuten "Concursus" an, zudem auch die sich im Lande befindlichen Ex-Jesuiten zugelassen werden. Beigefügt sind die Bewerbungskonditionen der Anwärter in 18 Paragraphen, 1775; 1.0081: Dublette zu 1.0080; 1.0082: Kurfürst Carl Theodor erweitert die am 30. August 1737 und 4. Juni 1766 (siehe 1.0044) getroffenen Festlegungen zur Austattung (Doten) der in den geistlichen Stand eintretenden Personen, 1775; 1.0083: Dublette zu 1.0082; 1.0084: s.o.; 1.0085: Anordnung des Kurfürsten Carl Theodor, wonach die ausschweifende Kleiderpracht der Untertanen reguliert werden soll, da die "Mindervermoegende[n] denen Wohlvermoegenden durch ausschweifenden Stolz haben nacheiferen, und gleichthun wollen" und sich so bisweilen in den finanziellen Ruin getrieben haben, 1775; 1.0086: Dublette zu 1.0085; 1.0087: s.o. 1.0088: Kurfürst Carl Theodor erlässt eine neue Ordnung für die Arbeit in den Badenberger Kohlenbergwerken mit 26 Paragraphen, 1775; 1.0089: Kurfürst Carl Theodor erlässt Ergänzungen zur Verordnung vom 11. Augus 1775, die die ausschweifende Kleiderpracht der Untertanen regulieren soll (siehe 1.0085), 1776; 1.0090: Dublette zu 1.0089; 1.0091: s.o.; 1.0092: Kurfürst Carl Theodor erteilt durch Carl Graf von Nesselrodt Anweisungen, um die "Vieheseuche" einzudämmen und dem daraus resultierenden Mangel an Düngemitteln und letztlich Lebensmitteln vorzubeugen, 1776; 1.0093: Kurfürst Carl Theodor legt die Herbstferien in seinen Dikasterien auf die Zeit "Michaelis bis aller Heiligen" fest, 1776; 1.0094: Kurfürst Carl Theodor verlängert (?) das zeitliche Verbot betreffend das Tragen von "in Gold oder Silber gearbeiteten Stoffen, Borden oder Stickereyen" vorläufig bis zum 1. November des laufenden Jahres, 1777; 1.0095: Dublette zu 1.0094; 1.0096: Aufgrund teils widersprüchlicher und "verwirrter" Aussagen von Zeugen in gerichtlichen Prozessen, erteilt Kurfürst Carl Theodor einige Anweisungen dazu, wie Zeugenverhöre fortan zu halten sind, 1777; 1.0097: Das zeitlich beschränkte Verbot, betreffend das Tragen von "in Gold oder Silber gearbeiteten Stoffen, Borden oder Stickereyen" wird bis zum 1. Mai folgenden Jahres verlängert, 1777; 1.0098: Das zeitlich beschränkte Verbot, betreffend das Tragen von "in Gold oder Silber gearbeiteten Stoffen, Borden oder Stickereyen" wird bis zum 1. November des Jahres verlängert, 1778; 1.0099: Dublette zu 1.0098; 1.0100: Das zeitlich beschränkte Verbot, betreffend das Tragen von "in Gold oder Silber gearbeiteten Stoffen, Borden oder Stickereyen" wird "bis zu gnaedigst-gutfindender anderweiter Bestimmung" verlängert, 1778; 1.0101: "Instruction für den Unter Steuer-Empfaenger" und "Instruction für den Ober Steuer-Empfaenger" in jeweils 21. Paragraphen, erteilt durch Carl Graf von Nesselrodt im Auftrag des Kurfürsten, 1779; 1.0102: Dublette der "Instruction für den Unter Steuer-Empfaenger" (siehe 1.0101); 1.0103: Kurfürst Carl Theodor aktualisiert die bereits in der 1770 erlassenen "Tax-Ordnung" aufgeführten Kosten für die Beanspruchung der Dienstleistungen von Gerichtsschreibern, 1779; 1.0104: Erzbischof Maximilian Friedrich von Köln ordnet das Führen von Tauf-, Hochzeits- und Sterberegistern für sämtliche Pfarr- und Fillialkirchen an. Umfasst neun Paragraphen mit Anweisungen zur Systematik der Register, 1779; 1.0105: Kurfürst Karl Theodor erlässt diverse, grundlegende Rechtsänderungen (insbesondere die Aufhebung des Reluitionsrechts und Einschränkungen zum Retraktrecht), 1779; 1.0106: Dublette zu 1.0105; 1.0107: Verordnung des Kurfürsten Carl Theodor darüber, dass "Landes Kinder" mindestens zwei Jahre die "Collegien zu Düsseldorf" besuchen sollen, 1779; 1.0108: Kurfürst Carl Theodor erlässt erneut ein Verbot des "Leichen-zechens", hält seine Untertanen dazu an sich an selbigen nicht zu beteiligen und über Zuwiderhandelnde "zu wachen", 1780; 1.0109: 18 Paragraphen umfassenden "Instruction für das neu errichtete Sicherheits Corps zur Beschuetzung der Guelichen Landen, Wegschaffung der Vagabungen, und liederlichen Gesindels, auch Anhaltung der Deserteurs und Zollfrevelern" gegeben durch Carl Graf von Nesselrodt im Auftrag des Kurfürsten Carl Theodor, 1782; 1.0110: Verordnung des Kurfürsten Carl Theodor über die Handhabung von gerichtlichen Deposita (unter anderem: Bestandsaufnahme bei versammeltem Gericht, Verzeichnung, Aus- und Rückgabe), 1783; 1.0111: Verordnung des Kurfürsten Carl Theodor, dass die "Handels Buecher" von Juden künftig in deutscher Sprache abgefasst werden müssen, da sie sonst ungültig sind, 1783; 1.0112: Erneute Anordnung des Kurfürsten Carl Theodor darüber, dass die "blauen Montage" [arbeitsfreie Montage], wie in den Reichsedikten vom 4. September 1731 und 20. April 1772 bereits angeordnet, in allen Handwerken abgestellt werden. Mit Strafenkatalog bei Zuwiederhandlung, 1783; 1.0113: Kurfürst Carl Theodor führt die Vollmachten und Handlungsweisen der Gemeinde in rechtlichen Streitfragen auf, 1783; 1.0114: Kurfürst Carl Theodor erinnert an die Staffelung der Gebühren, die für durch die Gerichtsschreiber angefertigten "Protokollar Auszuege" fällig werden, 1784; 1.0115: Diverse Erläuterungen zum "Consolidations Edict" "der Steuerbaren und übrigen allodial Gueter" vom 24. April 1770, um Missverständnissen der Untertanen entgegenzuwirken. Gegeben durch Carl Graf von Nesselrodt im Auftrag des Kurfürsten Carl Theodor, 1784; 1.0116: Kurfürst Carl Theodor mahnt den Missbrauch der "Kirchen Ruefe" an und ordnet an, dass von den Gerichtsboten eigenmächtig vorgenommene Ankündigungen und "Kirchen Ruefe" rechtlich wirkungslos sein sollen, 1784; 1.0117: Kurfürst Carl Theodor mahnt die korrekte Abrechnung von Gerichtsgebühren für die "von Veraeusserungen einzuschickenden Gelder[n]" durch seine Beamten an, 1785; 1.0118: Rescript des Kurfürsten Carl Theodor über die "Aufbietung deren Cameral Diensten". Die Zuständigkeit "dieser Frohnen" soll weiter bei den "Kellnereyen" liegen, die "Kellner" sollen jedoch den Amtmännern und Vögten Nachricht über eingegangene Zahlungen geben, 1786; 1.0119: Mahnung und erneute Anordnung des Carl Graf von Nesselrod im Auftrag des Kurfürsten Carl Theodor, betreffend die korrekte Abrechnung der Gebühr für "Protocollar Auszüge" durch die Gerichtsschreiber, 1786; 1.0120: Kurfürst Carl Theodor ordnet an, dass "Kaufmanns-Buecher" und "private Annotationen", zur Vorbeungung "betrieglicher Irrungen", über einen länger als drei Jahre dauernden Zeitraum geführt und aufbewahrt werden sollen, 1786; 1.0121: Anweisung des Kurfürsten Carl Theodor darüber, dass die Ordensvorstände nur geeignete Personen zur Ausbildung im Kloster annehmen sollen und bei der "Verschickung" der ausgebildeten "qualificirten Subjecten" in die einzelnen Konvente, auch die Befähigung, ein "gutes Beispiel" und "eine wohl eingerichtete Disciplin" zu verkörpern, ein Kriterium spielen soll, 1786; 1.0122: Kurfürst Carl Theodor verbietet den "Cöllnischen Stadtbothen/Staats Bothen" [Zeitung] und belegt die Zuwiderhandlung mit 50 Reichstalern Strafe, 1787; 1.0123: Erneutes Verbot des "Leichen Zechens" durch Kurfürst Carl Theodor, rekurrierend auf die Generalverordnung vom 6. September 1743; 1.0124: Rekurrierend auf den 1780 durchgeführten "Concursus" zur Wiederbesetzung der freiwerdenden Pastorate, setzt Kurfürst Carl Theodor für den 22. April 1789 einen erneuten "Concursus" an. Beigefügt sind die Bewerbungskonditionen der Anwärter in 18 Paragraphen, 1789; 1.0125: Kurfürst Carl Theodor erteilt Anordnungen, die Besitzungen von ausländischen Klöstern und deren Verkauf betreffend, 1789; 1.0126: Kurfürst Carl Theodor reguliert das Brandweinbrennen mit importierten Früchten (explizit werden zunächst aus Holland importierte Früchte behandelt), 1789; 1.0127: Kurfürst Carl Theodor erneuert die Verordnung vom 20. September 1766 und verbietet "Fremden, und Auslaendischen" das Sammeln von Lumpen und die Verbringung außer Landes, 1789; 1.0128: Verordnungen Kurfürst Carl Theodors zur Unterbindung von "allerhand Schleichhaendel" [Schmuggel] von "Früchten" außer Landes, 1789; 1.0129: Kurfürst Carl Theodor orndet an, dass Abteien und Stifte aufgrund der Notlage (Versorgungsengpass) aus ihren Zehnteinkünften stammende Früchte und Getreide preisgünstig abtreten sollen, 1789; 1.0130: Kurfürst Carl Theodor erweitert die "Fruchtsperr", die Ausfuhr von Früchten außer Landes, auch auf die Grafschaft Mark, 1789; 1.0131: Kurfürst Carl Theodor erlässt eine Generalverordnung, das "Amortizations-Gesaetze" betreffend. Maßgeblich werden Anweisungen zur Verfahrensweise mit Gütern der "todten hand" getroffen, 1790; 1.0132: Kurfürst Carl Theodor ordnet strafrechtliche Verfolgung der Illuminaten und derer Sympathisanten an, da diese eine Bedrohung für die Religion und den Staat darstellen, 1790; 1.0133: Anordnung Carl Theodors zum Verbot der Sraßburger Zeitung, die "verderbliche Grundsätze" vertrete, 1792; 1.0134: Aufruf des Erzbischofs von Köln, Maximilian Franz, an alle Pfarrer der Ortschaft Bonn. Diese werden dazu aufgeforfert, Almosen für die Opfer eines Brands, der die Existenzgrundlagen vernichtet hat, zu sammeln, 1793; 1.0135: Kurfürst Carl Theodor erteilt Verordnung gegen Einbruch und Diebstahl, 1794; 1.0136: Kurfürst Carl Theodor erneuert Verordnung von 1792 gegen Versammlungen , in denen "französische Grundsätze", revolutionäre Bestrebungen, verbreitet werden. Dem zufolge werden potentielle Orte, wo solche Versammlungen stattfinden können, vom Staat überwacht, 1794; 1.0137: Kurfürst Carl Theodor wiederholt die bereits veröffentlichten Beschlüsse gegen staatsfeindliche Bekundungen, die freidenkerische Strukturen fordern. Er fürchtet die Auswüchse freidenkender Untertanen, 1794; 1.0138: Kurfürst Carl Theodor verordnet ein öffentliches Verbot des Journals "allgemeine deutsche Bibliothek". Hierbei handelte es sich u ein Werk, das aufklärerische Ideen vertrat und sich somit gegen das religiöse Werte richtete, 1794; 1.0139: Kurfürst Carl Theodor fordert seine Untertanen zur finanziellen Unterstützung der Armee auf, 1794; 1.0140: Kurfürst Carl Theodor erneuert das Verbot zur Verbreitung "gefährlicher Bücher", die religiöse Werte anzweifeln. Der Kurfürst fordert seine Beamten dazu auf, Buchhändler und Buchbinder zur Bestrafung anzuzeigen, 1794; 1.0141: Kurfürst Carl Theodor verordnet eine Beschränkung des Branntweinbrennens, da dies den Getreidevorrat fördert, 1794; 1.0142: Freiherr von Hompesch, Minister für die "Finanz-, Oekonomie- und Sachen des Kassenwesens in den kurfürstlich-bayerischen, neuburgischen, sulzbachischen, jülischen und bergischen Landen", verordnet ein Exekutionsverbot für Soldaten, 1800; 1.0143: Freiherr von Hompesch beschließt Maßnahmen zur Finanzierung des Krieges gegen Frankreich. Die Verordnung geht auf die Beteiligung der Kriegskosten durch die Beamten ein, 1800; 1.0144: Freiherr von Hompesch verordnet weitere Maßnahmen, die die Beamten betreffen. Hier wird unter anderem auf deren Gehälter eingegangen, 1801; 1.0145: Freiherr von Hompesch fordert die Eintreibung der noch ausstehenden Contributionen, die innerhalb von nur acht Tagen erfolgen sollen, 1801; 1.0146: Freiherr von Hompesch mahnt die "Nachlässigkeit in Befolgung seiner Verordnungen", die die finanzielle Beteiligung der Beamten an den Kriegskosten umfassen, an. Daher fordert er diese innerhalb von acht Tagen dazu auf, ihren Pflichten nachzukommen, 1801 1.0147: Freiherrr von Hompesch verordnet, dass den Schöffen und Gerichtsschreibern ein Teil der geleisteten Zahlungen gutgeschrieben werden, um eine Gleichheit in der finanziellen Beteiligung herzustellen, 1801; 1.0148: Freiherr von Hompesch fordert die Untertanen zu weiteren Beteiligungen an den Kriegskosten auf. Die zu entrichteten Zahlungen werden an öffentlichen Orten wie beispielsweise Kirchen angeschlagen, 1801; 1.0149: Freiherrr von Hompesch mahnt in seiner Verordnung an, dass die Vorschriften für die Abstellung und Versteigerung der Cameralfrüchte nicht eingehalten werden, 1801; 1.0150: Freiherr von Hompesch verordnet, dass innerhalb von vierzehn Tagen noch sämtliche ausstehende Zahlungen der Beamten entrichtet werden müssen, 1801; 1.0151: Freiherrr von Hompesch erklärt, dass einige Beamte ihre Zahlungen "nicht immer pünktlich vollziehen." Er fordert diese auf, ihren Pflichten schneller nachzukommen, 1801; 1.0152: Freiherr von Hompesch richtet sich an die nach Frankreich reisenden Untertanen. Diese müssen innerhalb von vierzehn Tagen ihre Pässe vom dafür zuständigen Magistrat ihres Wohnorts bescheinigen lassen. Des Weiteren werden die Pässe von einem Agenten der französschen Republik für die Einreise bestätigt, 1801; 1.0153: Maximilian Joseph, Herzog von Nieder- und Oberbayern sowie Jülich, Kleve und Berg,Truchseß und Kurfürst des Heiiligen Römischen Reichs, erklärt als Nachfolger des verstorbenen Kurfürsten Carl Theodor, seinen rechtmäßigen Anspruch auf die Machtkompetenzen des Herzogtums Berg, 1801; 1.0154: Freiherr von Hompesch veröffentlicht die Ausschreibung der Steuern für die Jahre 1803 und 1804, 1802; 1.0155: Freiherr von Hompesch verordnet Bestimmungen bezüglich Religions- und Konfessionsfragen im Herzogtum Berg. Hierbei wird den Untertanen eingeräumt, frei über ihre Konfessionszugehörigkeit zu bestimmen. Ehepaare sind dazu berechtigt, selbständig zu entscheiden, ob ihre Kinder evangelisch oder katholisch getauft werden, 1803; 1.0156: Die Herzogliche Regierung befiehlt den Beamten und Magistraten, dass Bittschriften der Untertanen, die nicht gemäß der Verordnung entsprechen, strenger kontrolliert werden müssen, 1804; 1.0157: Kurfürst Maximilian Joseph verordnet, dass alle Berichte, die die Separatcommission betreffen, dem Kurfürstlichen Geheimen Rat übereicht werden sollen, 1805; 1.0158: Kurfürst Maximilian Joseph verordnet die Bestimmungen des Ansbacher Haupthausvertrags, der am 20. Oktober 1804 entworfen wurde. Er erklärt, dass alle Untertanen den darin beschlossenen Gesetzen unterliegen, 1805; 1.0159: Kurfürst Maximilian Joseph erteilt den Beamten und Magistraten den Befehl, die Veränderungen der Ferien betreffend, "gehorsamst zu achten". Es wurde neben der Festlegung der Sommer- und Herbstferien, beschlossen, dass die Weihnachts, -Oster, -Pfingst und andere Ferien ganz abgeschaffft werden, 1805; 1.0160: Kurfürst Maximilian Joseph geht in seiner Verordnung auf das Ausleihen des "Pupillarsvermögens auf Staatspapiere betreffend", ein, d. h. Vermögen von Stiftungen und Vormundschaften, 1805; 1.0161: Kurfürst Maximilian Joseph verordnet Maßnahmen, die die Verbreitung einer epidemischen Krankheit verhindern sollen. Hierfür wurde die Einfuhr von Waren wie Leder, Seide oder Federn aus den bereits infizierten Gegenden verboten, 1805; 1.0162: Kurfürst Maximilian Joseph verordnet neue Bestimmungen zur Wege- und Straßenbauordnung. Es wird erklärt, dass die Wegegeldempfänger nur für den Straßenbau bestimmt sind und die Straßen unterhalten müssen, 1806; 1.0163: Kurfürst Maximilian Joseph geht auf den Freizügigkeits-Vertrag mit den Staaten des Fürsten von Schwarzburg-Sondershaufen ein. Die Beamten und Magistrate des Herzogtums Berg werden davon in Kenntnis gesetzt, sich danach zu richten, 1806; 1.0164: Kurfürst Maximilian Joseph verordnet, dass alle Schriften, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zuvor vom Königlichen Geheimen Rat geprüft werden müssen, 1806; 1.0165: Kurfürst Maximilian Joseph klagt die Einführung französischer und anderer ausländischen Münzen im Herzogtum Berg an. Es wird offiziell verboten, ausländische Münzen als Zahlungsmittel zu verwenden, 1806; 1.0166: Kurfürst Maximilian Joseph widmet sich dem Pressburger Frieden und den damit verbundenen Veränderungen für das Herzogtum Berg zu. Das Herzogtum erhält die Souveränitätsrechte, 1806; 1.0167: Kurfürst Maximilian Joseph erklärt, dass die Repartitionsprotokolle in vierzehn Tagen zur Genehmigung eingesendet werden, damit die Steuerempfänger diese unverzüglich bearbeiten können, 1806; 1.0168: Kurfürst Maximilian Joseph wiederholt seine Forderung, die Repartitionsprotokolle innerhalb von vierzehn Tagen einzusenden, 1806; 1.0169: Joachim, Prinz und Großadmiral von Frankreich, Herzog zu Berg und Kleve, ernennt mehrere neue Amtsinhaber, die ihre Aufgaben nach dem Frieden von Pressburg ausführen sollen, 1806.

Archivaliensignatur
4-14-4 Drucke von landesherrlichen Erlassen, 4-14-4-1.0000
Alt-/Vorsignatur
Alte Signatur 4,1
Umfang
169 Blatt

Kontext
Drucke von landesherrlichen Erlassen
Bestand
4-14-4 Drucke von landesherrlichen Erlassen Drucke von landesherrlichen Erlassen

Laufzeit
1610-1806

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Letzte Aktualisierung
24.06.2025, 13:53 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • 1610-1806

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