Akten
Hans Beck und Cons. von Aiterhofen gegen das Blatterhaus zu Straubing wegen eines Zehents
- Reference number
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Regierung Straubing (Rep. 209) A 5704
- Former reference number
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Rep. 97 e Fasz. 853 Nr. 114
- Language of the material
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deutsch
- Context
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Regierung Straubing (Rep. 209) >> Regierung bzw. Rentkastenamt Straubing >> Gericht Straubing und Leonsberg
- Holding
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Regierung Straubing (Rep. 209)
- Indexentry person
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Beck, Hans
- Indexentry place
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Aiterhofen
Straubing
- Date of creation
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1568 - 1570, 1573 - 1574
- Other object pages
- Provenance
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Regierung Straubing
- Last update
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12.08.2025, 9:49 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Landshut. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Akten
Time of origin
- 1568 - 1570, 1573 - 1574
Other Objects (12)
Hans Beck, genannt Weber, sesshaft zu Wolfschlugen, einige Tage zu Nürtingen gef., weil er das wegen etlicher Frevel dem Schultheißen zu Schlaitdorf geleistete Gelübde gebrochen hatte, zu Nürtingen rechtlich beklagt, jedoch auf die Fürbitten seines Schwiegervaters und seiner Freunde der gerichtlichen Verurteilung überhoben, mit einer Geldbuße bestraft und freigelassen, schwört U.
Beckennhans aus Gerstetten [Kr. Heidenheim], gewesener Trempelknecht des Prälaten von Adelberg, wegen mehrerer zu Adelberg und Donzdorf [Kr. Göppingen] begangener Diebstähle zu Schorndorf gef., jedoch auf Fürbitten ehrbarer Leute statt strengerer Strafverfolgung vom Nachrichter mit Ruten vor das Obere Tor hinausgehauen, gelobt nach Verbüßung dieser Strafe unter Eid, mit Weib und Kindern unverzüglich über die Donau zu ziehen und sein Leben lang nicht mehr herüberzukommen und schwört U., in die er auch den Abt von Adelberg und das Kloster einschließt.
Hans Beck, B. zu Urach, wegen Beteiligung an den Bauernunruhen und an einer Gemeindeversammlung zu Urach außer Landes geflohen, jedoch auf Fürbitten seiner Freunde und auf seine Angabe, daß er nicht wie andere gehandelt hätte, mit der Auflage wieder eingelassen, 10 fl Strafe zu bezahlen und ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Zeche mehr zu besuchen, schwört U. und gelobt, die gen. Bedingungen zu befolgen.
Hans Beck, genannt Weber, sesshaft zu Wolfschlugen, wegen Teilnahme an der jüngsten Empörung gegen seine Landesherrschaft und Übertretung einer früheren U-Verschreibung in gleicher Sache (1) aus Furcht vor Strafe landflüchtig gewesen, jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten auf künftiges Wohlverhalten begnadigt, wieder zum Untertan angenommen und nach Verbüßung einer Turmstrafe zu Weib und Kindern heimgelassen, erneuert seine Erbhuldigung und gelobt unter Eid, sich fortan als getreuer Untertan zu betragen, weder gegen seine Landesherrschaft noch einen Untertanen oder Verwandten des Fürstentums heimlich oder öffentlich zu handeln, noch sich einer Empörung anzuschließen, sondern jede Empörung, Meuterei und Praktik gegen seinen Lendeherrn, dessen Statthalter und Regenten und die Ober- und Ehrbarkeit des Landes, die ihm zu Ohren käme, unverzüglich anzuzeigen und überhaupt der Partei der Obrigkeit und Ehrbarkeit anzuhangen, und schwört U.