Akten

Excercitium religionis (luth.)

Enthält: Nota zum Rescript der Frau Gräfin Loysen betr. Salarium des kath. Pfarrers mit Schilderung der Verhältnisse bei der Wiedereinführung der ev. Predigt am 11.6.1651; Antrag der Katholiken auf Exer. rel. alternativum (1709); Beschreibung der 1651 tempore restitutionis beliebten Einrichtung in ecclesiasticis, auch wie ferner solche ungeändert verblieben, desgl. was geändert worden (unvollständig) (ca. 1740); Beschwerde über Bürgermeister Gottfried Junker und Kaspar Steinbach (1742); Aufhebung des Parochialzwangs (1817) Ferner Faszikel „Recessus et Edicta“ mit folgenden Urkunden: 1204 März 6 (Bl. 1-2) Erzbischof Joh. von Trier bestätigt die Errichtung der Kapelle zu Bendorf durch Graf Henr. von Sayn und andere Personen als Patrone der Pfarrkirche zu Engers. Gedruckt: Mittelrhein. Urkundenbuch II Nr. 216 S. 254 (nach einer Abschrift im Staatsarchiv Koblenz). 1651 September 25 (Bl. 3-4) Erlass der Gräfin von Sayn über das an den gewesenen katholischen Priester zu Bendorf noch zu zahlende Salär. Daran schließt sich an eine Erläuterung vom selben Datum. 1652 Juni 19/29, Hachenburg (Bl. 6-7) Johannetta Landgräfin zu Hessen geb. Gräfin zu Sayn und Wittgenstein, Witwe, und Salentin Ernst Graf zu Manderscheid und Blankenheim, Freiherr zu Jünkerath, Herr zu Daun und Erp, Erbhofmeister des Erzstiftes Köln verfügen bezüglich der Religionsübung in dem Flecken Bendorf, dass die Kirche mit allen Renten, Gefällen und Einkünften, einschl. der der Kapelle St. Reichardsmünster, sowie die Pfarr-, Kaplanei-, Schul- und Hospitalrenten und das Pfarrhaus den Pfarrern, Kaplan, Schulmeistern und Almosenpflegern des Ev. Augsburgischen Bekenntnisses zustehen solle. Den Katholiken ist die Ausübung ihres Gottesdienstes (Privatexercitium mit einer Glocke in der Kapelle St. Reichardsmünster bis zur achten Morgenstunde) auf ihre eigenen Kosten gestattet. Das Pfarramt, die Kaplanei und der Schuldienst sowie das Glöckneramt, der Kirchmeister und Almosenmeisterdienst sollten jederzeit mit evangelischen Personen besetzt werden. 1652 Juli 19/29, Hachenburg (Bl. 8) Salentin Ernst Graf zu Manderscheid und Blankenheim bekundet, dass, nachdem die Landgräfin Johannetta von Hessen, seine Schwägerin, den kath. Untertanen zu Bendorf den Gottesdienst in der Kapelle St. Reichardsmünster neben der Kirche mit einer Glocke gestattet habe, jetzt die ev. Pfarrer, Kapläne und Schulmeister im Besitz der Pfarrei, Kirche, Kapelle und Almosengefälle bleiben sollten, über welche sie den saynschen Räten jährlich Rechnung legen sollten. Ferner bestimmt er, dass bei Anstellung von kath. Priestern in Bendorf beachtet werden müsse, dass die ev. Pfarrer und die Gemeinde in ihrem Gottesdienst nicht gehindert würden, sondern dass die Katholiken ihren Gottesdienst bis in die achte Morgenstunde beendet haben müssen, ehe die Evangelischen in die Kirche kommen. Mit Unterschrift und Siegel des Grafen. Abschrift. 1658 Mai 27, Hachenburg (Bl. 9) Johannetta Landgräfin zu Hessen geb. Gräfin zu Sayn, Witwe, an ihren Kellner zu Freusburg: Sie habe gehört, dass die Untertanen des Fleckens Bendorf nicht nur am nächsten Sonntag, sondern auch am Pfingstmontag oder Dienstag mit der Prozession zu ziehen beabsichtigen. Da dieses dem Friedensschluss zuwider sei, habe er dafür zu sorgen, dass an den Tagen die Tore des Fleckens geschlossen Seien und keine „Ausländische“ mit ihren Prozessionen eingelassen werden dürften. Ebenso wenig sei das Glockenläuten zu gestatten. Org. mit Unterschrift. 1658 Mai 30, Hachenburg (Bl. 10) Dieselbe gibt demselben Kellner folgende Instruktion: Er solle die Katholiken daran erinnern, dass Prozessionen verboten seien und ihnen nur der Gottesdienst in der Kapelle gestattet sei. Wenn „Ausländische“ mit ihren Prozessionen nach Bendorf zu kommen beabsichtigen, so solle er niemand einlassen und die Prozessionsteilnehmer anweisen, sich mit ihren Prozessionen wo andershin zu begeben. Org. 1659 April 15/25, Friedewald (Bl. 11) Die Landgräfin Johannetta und Salentin Ernst Graf zu Manderscheid-Blankenhein erlassen folgende Ordnung: Bei dem Halten öffentlicher Prozessionen und der „Durchführung fremder Untertanen“ hätten sich viele grobe Exzesse ereignet. Die Landgräfin sei kraft Friedensschluss als Herrin des Hauses Sayn auch Herrin zu Bendorf. Zwar habe dort im Stichjahre 1624 kein kath. Exercitium sich befunden, aber auf Ersuchen ihres Schwagers, des Grafen von Manderscheid, hätte sie genehmigt, dass die Katholiken zu Bendorf die Kapelle St. Reinhards-Münster gebrauchen und mit einer Glocke zu ihrem Gottesdienst einladen dürften. Prozessionen durch den Ort, besonders solche mit fremden Personen, würden nicht gestattet, und nichts dürfe geschehen, was der evangelischen Religion hinderlich sei. Abschrift. 1659 Mai 1 (Bl. 12-13) Salentin Ernst Graf zu Manderscheid und Blankenheim, Freiherr zu Jünkerath, Herr zu Daun und Erpp, Erbhofmeister des Erzstifts Köln, gestattet den kath. Untertanen zu Bendorf, mit ihrer Prozession nach auswärtigen Orten zu ziehen. Beim Ein- und Auszug durch den Flecken Bendorf dürften sie zwar mit Kreuz und Fahnen in ihrer Ordnung gehen, aber ohne Gesang, bis vor die Pforte, und sie dürften auch mit ihrer Glocke läuten, solange sie in der Kirche seien. Es werden Strafen angedroht für den Fall, dass innerhalb des Fleckens, außerhalb der Kirche in der Prozession gesungen oder die Glocke geläutet würde. Es ist auch verordnet worden, dass nach den Prozessionen beim Ein- und Auszuge kein Hindernis durch Sperrung der Pforten in den Weg gelegt werden dürfe. An den Vogt Hieronimus Schramm zu Bendorf. Abschrift. 1693 Dezember 7/17 (Bl. 13b-14) Auszug aus den herrschaftlichen Rezessen: Es soll dem katholischen Pastor zu Bendorf unbenommen bleiben, in seinem Wohnhaus die Kinder der katholischen Bürger im Lesen, Schreiben und Katechismus zu unterrichten. Damit aber der evangelischen Schule und dem Schulmeister an Rechten, Renten und Gebühren nichts abgehe, wird festgesetzt, dass dem Schulmeister nichts entzogen werden dürfe, sondern, dass der Unterricht durch den katholischen Pastor auf eigene Kosten der katholischen Eltern erfolgen solle. Ferner soll die Schule von dem gemeinschaftlich bestellten Schulmeister vormittags von 7 -1/2 10 gehalten werden und nachmittags von 1-3 Uhr. In diesen Stunden dürfe kein Unterricht durch den katholischen Pastor stattfinden, dem stattdessen die nachfolgenden Vormittags- und Nachmittagsstunden zustehen sollen. 1659 April 16, Friedewald (Bl. 15) Die Landgräfin Johannetta an ihren Vogt zu Bendorf Wilh. Faßbender: Er solle gemäß dem Erlass ihres Schwagers Graf Salentin Ernst von 1659 Mai 1 den Katholiken zur Durchführung ihrer Prozessionen die Tore öffnen. Im übrigen aber solle es bei den alten Erlassen bleiben. Org. 1673 Mai 12, Bendorf (Bl. 16) Nachdem auf Weisung des Grafen Salentin Ernst Johann Jakob Metzger, bisher Kaplan in Vallendar, zum Pastor der kath. Gemeinde in Bendorf angenommen worden ist, erklären sich die katholischen Einwohner bereit, ihrem Pastor jährlich außer den 15 Reichstalern und 13 Maltern Korn, die der Graf zu geben versprochen hat, im Herbst 2 Fuder Wein, halb rot, halb weiß, zu liefern. Sollte der Herbst mißraten, so solle pro Ohm 5 Reichstaler gezahlt werden. Außerdem soll dem Pastor das für seine Haushaltung benötigte Holz angefahren werden usw. Falls er sein Amt niederlegen und sich verändern wolle, so müsse er das der Gemeinde möglichst bald mitteilen. Unterschrieben von Joh. Merten Billig, Anton Brun, Pastor in Vallendar, dem neuen Pastor Metzger, dem Pastor zu Engers, sowie von den Bürgermeistern Jakob Hamm und Peter Schumacher, sowie ferner von den Sendschöffen Hans Peter Höchstenberg. Abschrift. 1682 Februar 24/März 6, Altenkirchen (Bl. 17) Erlass der fürstlich Sachsen-Saynschen Räte: Graf Salentin Ernst habe am 17. Februar des Jahres ihrem Mandat zuwider gehandelt. Es sei daraufhin zu Tumulten der Katholiken gegen die Evangelischen am Weihnachtsfest gekommen. Der Graf habe aber die Katholiken in ihrer Haltung bestärkt und ihnen sogar erlaubt, den alten Brauch wieder aufzunehmen, an allen Abenden (bisher nur abwechselnd) ihren Gottesdienst zu halten und dazu mit den Glocken zu läuten. Sie legten im Namen des Herzogs Joh. Georg von Sachsen schärfsten Protest dagegen ein und forderten ihre Untertanen auf, sich zu widersetzen und die Ausübung der katholischen Religion nur wie im bisherigen Rahmen zu dulden. Org. Pap. mit Aufdrucksiegel. 1701 August 27, Bendorf (Bl. 18) Feststellung über die Art der Ausübung des katholischen Gottesdienstes und das Halten der Prozessionen durch den evangelischen Pfarrer Reusch. Darin wird erwähnt, dass bereits der Magister Bartels gegen das Läuten und Schellen bei Prozessionen protestiert habe usw. 1706 Juli 7 (Bl. 19-20) Schreiben des Landdechanten zu Engers und Pastors zu Vallendar Matthias Billig an die Räte zu Altenkirchen als Antwort auf deren Schreiben vorn gleichen Tage, wonach der Fürst auf Antrag der ev. Gemeinde zu Bendorf den dortigen Katholiken zur Erweiterung ihrer Kirche 300 Reichstaler beizusteuern beabsichtigte, wogegen die Katholiken das „alternativum exercitium“ in der Großen Kirche aufgeben sollten. Wenn die Katholiken diese Kirche weiter mitbenützen würden, so solle weder dem Fürsten noch der ev. Gemeinde irgendein Präjudis erwachsen, und die Katholiken seien bereit einen bezgl. Revers aufzustellen. 1706 Juli 16 (Bl. 20-21) Abermaliges Schreiben desselben Pastors an die Räte in derselben Angelegenheit. Die Räte hatten beabsichtigt, der kath. Gemeinde eine Beisteuer an Geld zur Erweiterung des Platzes an der Kirche zu geben. Diese geldliche Zuwendung würde nur einen Tropfen auf dem heißen Stein bedeuten im Vergleich zu den Kosten, die für „ein ganz unförmbliches Gebäude“ aufgewandt werden müssten. 1706 Juli 17, Eisenach (Bl. 21b-25) Herzog Joh. Wilh. von Sachsen teilt der ev. Gemeinde zu Bendorf mit, dass das „Exercitium alternativum“ den Katholiken nicht gewährt werden würde. Es bleibe bei einem Beitrag zur Erweiterung der katholischen Kapelle usw. 1706 September 27, Eisenach (Bl. 22) Joh. Wilh. von Sachsen, Graf zu Sayn-Wittgenstein an seine Räte zu Altenkirchen: Sie möchten sich mit der Gräfin zu Pöttingen bezw. Deren Beauftragten in Verbindung setzen, um die katholische Nebenkapelle zu Bendorf zu besichtigen und über deren Erweiterung zu beraten, wofür er 300 Reichstaler zur Verfügung stelle. 1709 Februar 6 (Bl. 23) Zwei Schreiben des genannten Herzogs an seine Räte bezw. an die ev. Gemeinde zu Bendorf, worin er mitteilt, dass es bei der Entscheidung von 1706 Juli 7 bleiben solle. 1731 Februar 16 Der Sachsen-Eisenachsche Oberamtmann der Grafschaft Sayn weist den Amtsverwalter Rhodius zu Bendorf an, dem dortigen katholischen Vikar Steuß mitzuteilen, dass er mit den Katholiken Bendorfs das übliche jährliche Dankfest wegen der Restituierung der Grafschaft Sayn gebührend feiern solle. (Bl. 24) 1744 Juni 22, Altenkirchen (Bl. 25) Auf den von den Räten angeordneten Bericht über die Feier von Ostern, Himmelfahrt und Pfingsten durch die Katholiken fordert Joh. A. Rhodius den Pfarrer Winter zum Bericht auf. Dieser teilt mit, was er dem kath. Pastor Looß am 14. Februar 1744 zur Publikation von der Kanzel mitgeteilt habe. Die Katholiken seien verpflichtet, die evangelischen Feiertage mitzufeiern usw. Lose Blätter einliegend: 1528 Oktober 21 Vor dem Notar Arnoldus Moir von Münstennaifeld scheinen auf dem Schloss zu Sayn Herr Gerhard von Hachenborg, Herr Johann, Kirchherr zu Bedendorf (Bendorf), und Herr Johann Handeck und schließen einen Vertrag über den Antoniusaltar zu Bendorf, der unter Mitwirkung der Räte des Grafen Joh. von Sayn, Herrn zu Homburg, zustande gekommen ist. Zeugen: Sebastian Mandt und Otto van Lengenfeldt, Schöffen zu Koblenz. - Johann Handeck soll mit Zustimmung des Kirchherrn zu Bendorf, des Herrn Gerhard (von Hachenburg) und des Herrn Godart, Pastors zu Urbach, den Altar erhalten. Der Kirchherr von Bendorf soll dafür Herrn Gerhard jährlich zu Martini einen Rader-Gulden zahlen und ebenso dem Grafen sein Recht zukommen lassen. Falls Handeck den Altar nicht selbst bedienen will, darf er einen anderen einsetzen. - Dieser Vertrag wurde vom Notar am 24. Oktober 1528 Heimbürger und Geschworenen zu Bendorf vorgelesen und von diesen durch ihren Sprecher Henn Luprecht anerkannt. Es folgen 2 Verordnungen v. 1685 und 1699 über die Erhebung der Stolgebühren. 1710 April 19 Die Bendorfer Ehe- und Bürgersleute Hans Peter Kröber und Anna Elisabeth verkaufen an die dortigen Ehe- und Bürgersleute Peter und Anna Katharina Spielberg 3 Pinten Land in den Bochgärten zwischen Joh. Euler und Tönges Heimes, belastet an die Landesherrschaf mit jährlich 2 Vierteln Zinswein, für 2 Reichstaler. Zeugen: die Gerichtsschöffen Jonas Mülich und Joh. Paul Banteln. Org. Pap. mit Unterschriften.

Archivaliensignatur
4KG 029B Bendorf, A 1

Kontext
Bendorf >> Altes Archiv >> 0 Kirchengemeinde und Verfassung >> 01 Kirchengemeinde, Entstehung, Verfassung, Bekenntnistand >> 01-0 Exercitium religionis
Bestand
4KG 029B Bendorf Bendorf

Laufzeit
1204-1817

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Letzte Aktualisierung
24.06.2025, 13:34 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • 1204-1817

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