Sachakte
Verordnung: Die gesetzlich vorgeschriebene Schutz-Pocken-Impfung wird demnächst durch die Physikats-Ärzte in allen Gemeinden vorgenommen. Die Bürgermeister haben entsprechend mitzuwirken. Gegen diejenigen, die sich der Impfung widersetzen, sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Auch die eventuell anstehenden Impfkosten sind von den Bürgermeistern einzutreiben
- Archivaliensignatur
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E 3 A, 89/63
- Bemerkungen
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nur Xerokopien
- Kontext
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Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> P Gesundheitswesen >> P.7 Übertragbare Krankheiten, Epidemien, Impfungen
- Bestand
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
- Laufzeit
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Langen, 1823 April 28
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
- Letzte Aktualisierung
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01.07.2025, 13:39 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- Langen, 1823 April 28