Sachakte

Verordnung: Die gesetzlich vorgeschriebene Schutz-Pocken-Impfung wird demnächst durch die Physikats-Ärzte in allen Gemeinden vorgenommen. Die Bürgermeister haben entsprechend mitzuwirken. Gegen diejenigen, die sich der Impfung widersetzen, sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Auch die eventuell anstehenden Impfkosten sind von den Bürgermeistern einzutreiben

Archivaliensignatur
E 3 A, 89/63
Bemerkungen
nur Xerokopien

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> P Gesundheitswesen >> P.7 Übertragbare Krankheiten, Epidemien, Impfungen
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Langen, 1823 April 28

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:39 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Langen, 1823 April 28

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