Archivale
Ordnung der Messerschmiede
Regest: 1) Der Rat hat fürgenommen, eine Ordnung der Messerschmiede zu machen, die der Stadt Rütlingen löblich und dem Handwerk nützlich ist. Kein Messerschmied soll künftig einen andern Stahl schmieden als guten Kernschen (= Kärntischen) Stahl, der die Schau behält (= die Prüfung besteht). Daraus kann er schmieden Beimesser (= grosse, auch als Dolche gebrauchte Messer) und Scheidmesser (= Messer in Scheide) von 3 Stücken, und ... (?) haben sie alle geschworene Eide zu Gott und den Heiligen zu halten.
2) Es soll auch keiner Pfrümde (= Pfriemen?) machen, er sei denn gestähelt an dem Spitz (?) und gehärtet, wie er sein soll. Welcher das überfährt (= übertritt), der gibt ein Pfund Heller zu Pen (= Straf) und Buss.
3) Es soll auch kein Meister noch jemand von seinetwegen (= in seinem Auftrag) Scheiden machen, ... (?) die durchaus gefüttert sind mit Leder, an ein Pen (= bei Strafe) von 1 Pfund Heller.
4) Es soll auch künftig keiner Stückwerk geben, er sei in der Zunft oder nicht, von Nutz des Handwerks wegen, weder im Haus noch ausserhalb Hauses. Einem Heimischen oder Fremden, einem Meister oder Knecht, der dienen will und seinen Meister kann versehen mit Schmieden, Schleifen und Scheidenmachen, kann jeder Meister geben zu Wochenlohn 8 ß Heller und nicht mehr und dazu zu essen. Kein Meister soll einem Gesellen sonst eine Schenkin tun (= ein Geschenk machen) oder Gaub (= Gabe) geben noch jemand von seinetwegen. Wer der Stücke eines überführe (= überträte), der gibt von jedem Stück ein Pfund Heller zu Pen.
5) Kein Meister soll künftig mehr haben als 2 Gesellen und einen Jungen, dem es ... (?) 2 Schilling Heller gibt, oder einen Lehrknecht. Hat er einen Sohn, so mag der einen Knaben vertreten, ausgenommen ein Klingenschmied, ein Schleifer und ein Scheidenmacher. Dem kann jeder Meister geben, nach dem er verdient. Doch soll keiner von ihnen arbeiten vor dem Bank. Wer eines der Stücke überführe, der gibt 1 Pfund Heller zu Pen.
6) Wer künftig das Handwerk lernen will, der soll 2 Jahr lernen und wird geben 8 fl Lehrgeld. Will er aber 3 Jahr lernen, so soll er geben 5 fl Lehrgeld.
7) Es soll künftig kein Meister einem Kaufmann einen Samenkauf (= Kauf en gros) geben, es seien Degen oder Messer, oder Degen oder Messer zu Markt führen, sie seien denn geschaut (= geprüft) von den Schaumeistern, die der Rat darüber gesetzt hat. Wer das überfährt, der gibt 1 Pfund zu Pen.
8) Wer künftig hie zu Rütlingen Meister werden will, der soll machen können ein lang Messer, ein Weidmesser, einen Degen, ein paar Messer schmieden, schleifen, Scheiden machen und gar ausbereiten (= ganz fertig machen), wie es sein soll, daran (= womit) der Zunftmeister und die Schaumeister, die von dem Rat dazu gesetzt sind, ein Benügen haben (= zufrieden sind).
9) Was die Klingenschmiede betrifft, so soll jeder Meister den Messerschmied sein Zeichen selber schlagen lassen auf die Klingen und er sein Zeichen nicht. Jeder Meister soll ein R auf die Beimesser schlagen. Wenn eine Klinge die Schau nicht behält (= die Prüfung nicht besteht), die man auch schauen soll, wie von den Messern oben gesagt ist, so soll man einen Strich durch das Zeichen schlagen. Wenn eine Klinge die Schau behält, so soll man das R auch darauf schlagen.
Dies sind die Meister der Messerschmiede, do (= als) die Ordnung gemacht worden ist:
Ludwig Hartlieb, alter Zunftmeister,
Steffan Velthuser,
Hans von Costentz,
Martin Lutz,
Kunz Klocker,
Peter Pfatzler,
Ludwig Röuser,
Jörg Hagen,
Hans Rücker,
Hans Mäler,
Hans Schilling
Conrat Linck
Melchior Balmer
Jörg Franck
Jörg Hartlieb
Erhart Schilling,
Hans Fraidigmann von Tüwingen
Peter Walcher
Jacob von Balingen
Hans Ferge von Basel.
- Archivaliensignatur
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3036
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Bemerkungen: Dieser Text folgt im gleichen Schriftstück unmittelbar auf eine Ordnung der Schmiede. Original unter "Schmiede".– Die Lesung ist sehr mühsam und stellenweise unsicher.
Genetisches Stadium: Or.
Verweis: siehe 3030
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Messerschmiede
- Bestand
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Laufzeit
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[vor oder um 1490]
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- [vor oder um 1490]