Kapitel

Caput II. Wie das Peinliche Gericht bestellet seyn soll

Caput II. Wie das Peinliche Gericht bestellet seyn soll

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CC0 1.0 Universell

Erschienen in
Keyser, Georg. - Georgii Keysers/ p.t. Fürstl. Sächß. Ambts-Verwalthers zu Altenburg/ Neu-ausgefertigte und Vermehrte Praxis Criminalis Bipartita, Oder Rechts-wohl-gegründete Anweisung/ wie in allen Peinlichen Fällen/ absonderlich auch in Entleibungs-Sachen/ von Anfang des erfahrnen/ gerügten oder angeklagten Delicti, bis zum Ende des Processus (I.) sowohl in Handhafften unübernächtigen Thaten/ zu Ersparung Zeit und Unkosten/ als auch übernächtigen Delictis, wieder die zur Hafft gebrachten/oder in der Flucht begriffenen Delinqventen/ Entweder Ex Officio, Per Viam Inquisitionis, oder Existente Accusatore, in Ordinario Processu, als (II.) in contumaciam rei fugitivi mit dem Achts-Process zu verfahren Welchen zwey völlige Inquisitions- und ein Achts-Process mit einigen Defensionen, Inhalts der Vorrede/beygefüget Allen angehenden Gerichts-Personen/Advocaten/ Notarien/ und wer sonst mit Peinlichen Sachen zu thun hat/ zu gutem Unterricht

Erschienen
1695

Letzte Aktualisierung
22.04.2025, 14:03 MESZ

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Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1695

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