Urkunden

"Ceizolfus veteris monasterii qualiscumque prepositus" gibt ein Eigengut namens Hargardun, zur Präbende der Brüder seines Klosters gehörig, durch die Hand von Erzbischof Adalbert ("Adelbertus") an Ruthardus aus dem Dorfe (villa) Winkela zu Erbbesitz und erhält als Unterpfand einen der zwei Mansen des Eigenguts, das dieser in Wienheim jenseits des Rheins (ultra Renum) gegenüber Winkelun besessen. Jahreszins 1 Pfd. Pfennige, fällig an Martini; bei Zinsversäumnis sind am nächsten Tag 5 Schillinge fällig, bei dreimaliger 14-tägiger Versäumnis fällt das Gut zurück. Das Gut darf unter nicht mehr als vier Erben geteilt, ohne Zustimmung des Propstes nicht verkauft und der Zins nicht verringert werden. Das Gut verfällt auch, wenn der Inhaber bei Zinsversäumnis auf Vorladung nicht erscheint oder das Gut unbebaut läßt. - S.: Erzbischof Adelbertus von Mainz (Mog.). Zeugen: Anshelmus, Propst und Kämmerer; Godeboldus, Propst und Kämmerer; Turinbertus, Magister; Richardus, Kantor und Propst; Asmarus, Probst. Kapläne: Heinricus, [Dom-]Propst zu Worms; Dudo, Propst; Sigelo; Heinricus; Embrico. - Laien: Die Grafen Arnoldus, Emicho, Berhtolfus; Embricho, Kämmerer, und seine Söhne Salman und Embricho; Schultheiß Walbertus; Eberhardus und sein Bruder Burchardus; Gerhardus; Warmundus. "Acta" 1112, 5. Indiktion, unter Kaiser Heinrich V. und Erzbischof Adalbert.

Archivaliensignatur
Stadtarchiv Mainz, U / 1112 / I
Formalbeschreibung
Ausfertigung. Perg. Das aufgedrückte S. ist oben beschädigt. - Rückvermerk 12. Jh.: "Testamentum de Hargarden".
Bemerkungen
Letzter Druck: MUB 1 Nr. 456.

Kontext
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Bestand
Urkundenbestand

Laufzeit
1112
Provenienz
Altmünster Mainz

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Letzte Aktualisierung
02.05.2023, 14:15 MESZ

Objekttyp


  • Urkunden

Beteiligte


  • Altmünster Mainz

Entstanden


  • 1112

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