Archivale
Fleischpreise
Regest: 1) Der Rat will das Fleisch geben lassen, nämlich Mastochsen, die gut sind, ein Pfund um 6 Heller.
2) Was nicht Mastochsen sind, auch Schwer- und Schmalvieh, das gut ist, soll man das Pfund um 1 Kreuzer schätzen, auch um 5 Heller oder zwei um neun und näher (= wohlfeiler) nach Erkenntnis der geordneten Schätzer.
3) Gut geregen (?) Kalbfleisch ein Pfund um 5 Heller oder zwei um neun, auch um 4 Heller und näher (= wohlfeiler) nach Erkenntnis der Schätzer.
4) Ein Kalbskopf um 6 Pfennig, ein Kreuß (= Gekrös) um 6 Pfennig, ein Gerinck (= Geringes?) ohne Borsen (= Netzhaut um das Eingeweide) um 5 Pfennig, ein Bors um 3 Pfennig, 4 Kalbfüss um 3 Pfennig und nicht teurer, wohl mag man es näher (= wohlfeiler) geben.
5) Man soll einem jeden geben 1 Pfund, zwei, drei oder vier, und soll kein Metzger jemand Kalbfleisch versagen noch jemand andingen oder drängen, Eingeschlächt (= Eingeweide der Schlachttiere) oder Voressen dazu zu nehmen.
6) Welcher Metzger Fleisch unter die Leuben (= Laube, Verkaufshalle) henkt und das geschätzt wird, der soll dasselbe niemand hier noch anderswo bei dem Viertel (= in Vierteln, viertelweise), halben oder ganzen Rind oder ganze Kälber hingeben, ausgenommen auf Hochzeiten.
7) Wenn einem ein Fleisch geschätzt wird, soll er nach der Schätzung nichts mehr daraus schneiden noch nehmen, weder Unschlitt noch Schmalz, ausgenommen Nierstellen (= Fettlager der Nieren) und Griff (= Fett der Nierengegend).
8) Schweinefleisch, das durchhewig (= durchhäuig, durchschnittlich) ist, soll man geben 2 Pfund um 9 Heller und das abgezogene (= abgehäutete) 1 Pfund um 4 Heller. Man soll auch mit den Würsten niemand andingen noch drängen.
9) Um dies alles sollen die Geschworenen von den Metzgern einen jeden Überfahrer (= Übertreter) rügen bei ihren geschworenen Eiden von jedem Stück um 5 ß Heller Pen (= Strafe).
- Archivaliensignatur
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 7065
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 18 Zünfte Metzger Nachträge
- Bestand
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Laufzeit
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1527 April 27, Samstag nach Jorii
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
Stadtarchiv Reutlingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1527 April 27, Samstag nach Jorii