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Die Eilzuständigkeit nach § 12d ZollVG

§ 12d ZollVG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des ZollVG vom 10.3.2017 eingefügt. Die Norm regelt die sog. Eilzuständigkeit der Zollbeamten in den Vollzugsbereichen für polizeiliche Sofortmaßnahmen in den Bundesländern, in welchen die Polizeigesetze, Sicherheitsgesetze und Gefahrenabwehrgesetze der Länder diese Eilzuständigkeit vorsehen. Die Eilzuständigkeit darf für die Aufgaben der Polizei von den Zollbeamten der Vollzugsbereiche wahrgenommen werden, bis die zuständigen Polizeibediensteten eingetroffen sind. Im Dezember 2017 hatten sieben Landespolizeigesetze die Eilzuständigkeit vorgesehen, zwei weitere haben angekündigt, die Eilzuständigkeit einzuführen. Neben der Eilzuständigkeit in den Länderpolizeigesetzen (und ggf. Sicherheitsgesetzen, Gefahrenabwehrgesetzen, etc.) besteht grundsätzlich die bundesweite Eilzuständigkeit für die Aufgaben der BPol nach § 64 Abs. 1, 3 BPolG3, die jedoch nur für die Aufgaben der BPol gilt (Grenzschutz, Bahnpolizei, Luftverkehrssicherheit, etc.).

Language
Deutsch

Bibliographic citation
Journal: BDZ-Fachteil ; ISSN: 1437-9864 ; Volume: 3/2018 ; Year: 2018 ; Pages: F9-F11 ; Berlin: BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

Classification
Wirtschaft
Tax Law
Subject
Zollrecht
Zollverwaltung
Polizeirecht
Ordnungsrecht

Event
Geistige Schöpfung
(who)
Weerth, Carsten
Event
Veröffentlichung
(who)
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
(where)
Berlin
(when)
2018

Handle
Last update
10.03.2025, 11:42 AM CET

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  • Artikel

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  • Weerth, Carsten
  • BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

Time of origin

  • 2018

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