Urkunden
Hans Rößler von Schlier bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm sowie seiner Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klostes heiratet, und ihren Kindern ein Gut in Schlier verliehen hat. Sein Bruder Klaus hatte es in Hubers Weise besessen und dem Kloster aufgegeben. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. An Martini entrichten sie jährlich an Zins und Hubgeld 4 Scheffel Hafer und 4 ß d Ravensburger Maßes bzw. Währung. Sie werden den Abt am Betrieb seines Weihers in Schlier nicht behindern. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 523
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 085 n. 12
- Maße
-
26,3 x 33,1 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Hans Rößler von Schlier
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Hans Fridower, Unterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Fridower, Hans; Unterlandvogt
Rößler, Hans
Rößler, Klaus
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Ravensburg RV; Währung
Schlier RV
Schlier RV; Einwohner
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
Weingarten RV; Kloster, Leibeigene
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:48 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1466 Juni 10 (am zinstag vor sant Vits tag)
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![Hans Mesner zu Schlier und Ehefrau Anna Dietenberger geben Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten den Hof in Schlier auf, den sie bisher in Hubers Weise innehatten. Sie behalten sich folgende Stücke vor, die sie weiter auf Lebenszeit nutzen dürfen: das bei dem Hof gelegene Häuslein, das der Pfeifer ("pfyffer") innehatte, mit seinem Umschwung ("wyttin"), ferner 2 Jucharten Äcker und eine Wiese genannt die Hagget samt dem dabei gelegenen Äckerlein. Sie müssen das Häuslein und die Grundstücke in gutem Zustand erhalten, dürfen sie nicht schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich reichen sie in den Hof als Zins und Hubgeld 1 lb d und 1 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
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![Anna Spinnenhirn, Ehefrau des Hans Wanner von Erbisreute ("Herbisrüty"), bekennt mit Zustimmung ihres Ehemanns, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern das Gut in Erbisreute, auf dem sie jetzt sitzen, verliehen hat. Ihr Ehemann erklärt ausdrücklich, daß er durch die Urkunde kein Leiherecht erwirbt. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin entrichten sie an Zins und Hubgeld, was die klösterlichen Rödel ausweisen, außerdem zahlen sie den Zehnten. Sie werden das Kloster an der Nutzung des Bachs, des Weihers und der anderen Gewässer nicht behindern. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder eine Ungenossamenehe eingehen, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, haben auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
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![Heinz Spinnenhirn bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Nes Veser ("Vesar") das Gütlein in Unterankenreute verliehen hat, das bisher der Stiefvater des Ausstellers, Hans Martrer innehatte. Sie müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es aber nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu Martini müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten: 3 Scheffel Hafer, 1 Gans und 1 Fasnachthenne sowie die Abgaben, die sonst von alters her auf dem Gütlein lasten. Wenn die Beliehenen Kinder bekommen, ist es auch diesen verliehen, doch müssen sie es selbst bewirtschaften. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Ungenossamenehe oder im Fall des Ungehorsams verlieren sie es. Bei Heimfall muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Heinz Spinnenhirn bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Nes Veser ("Vesar") das Gütlein in Unterankenreute verliehen hat, das bisher der Stiefvater des Ausstellers, Hans Martrer innehatte. Sie müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es aber nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu Martini müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten: 3 Scheffel Hafer, 1 Gans und 1 Fasnachthenne sowie die Abgaben, die sonst von alters her auf dem Gütlein lasten. Wenn die Beliehenen Kinder bekommen, ist es auch diesen verliehen, doch müssen sie es selbst bewirtschaften. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Ungenossamenehe oder im Fall des Ungehorsams verlieren sie es. Bei Heimfall muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Stefan, Sohn des Hans Pfaw und der Ursula Stotz, bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut in Richlisreute verliehen hat. Bisher hatte es der Großvater des Ausstellers, Kunz Stotz, in Hubers Weise inne, der es nun dem Kloster zurückgegeben hat. Der Aussteller wird es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten, weder schlaizen noch entfremden. Jährlich zu Martini gibt er an Zins und Hubgeld, was die Rödel des Klosters ausweisen. Das Gut fällt heim, wenn er sich nicht an die Leihebedingungen hält, flüchtig oder ungehorsam ist oder eine Ungenossame heiratet. Es muß mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Stefan, Sohn des Hans Pfaw und der Ursula Stotz, bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn sie Leibeigene des Klosters ist, und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut in Richlisreute verliehen hat. Bisher hatte es der Großvater des Ausstellers, Kunz Stotz, in Hubers Weise inne, der es nun dem Kloster zurückgegeben hat. Der Aussteller wird es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten, weder schlaizen noch entfremden. Jährlich zu Martini gibt er an Zins und Hubgeld, was die Rödel des Klosters ausweisen. Das Gut fällt heim, wenn er sich nicht an die Leihebedingungen hält, flüchtig oder ungehorsam ist oder eine Ungenossame heiratet. Es muß mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Sepp Egen von Gessenried bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Engel Edlin und ihren Kindern ein Gut in Gessenried verliehen hat, das schon Heinz Egen, Vater des Ausstellers, in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. Jährlich müssen sie als Zins und Hubgeld zu Martini entrichten: 1 lb d und 13 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Dazu müssen sie jährlich im Herbst eine halbe Weinfuhre ("win laite") von Hagnau am Bodensee leisten. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Sepp Egen von Gessenried bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Engel Edlin und ihren Kindern ein Gut in Gessenried verliehen hat, das schon Heinz Egen, Vater des Ausstellers, in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. Jährlich müssen sie als Zins und Hubgeld zu Martini entrichten: 1 lb d und 13 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Dazu müssen sie jährlich im Herbst eine halbe Weinfuhre ("win laite") von Hagnau am Bodensee leisten. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.
![Hans Lötz bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilgen und ihren Kindern die zur Kustorei des Klosters gehörende Luppenmühle auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise nutzen und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es weder schlaizen noch etwas daraus verpfänden oder verkaufen. Als Zins und Hubgeld entrichten sie zu St. Martin jährlich 1 lb d und 3 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, ferner 4 Herbsthühner, 1 Fasnachthuhn und 60 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Eingehen einer Ungenossamenehe fällt das Gut dem Kloster heim. In diesem Fall muß es mit Dritteil und Heurichte zurückgegeben werden, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Lötz bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilgen und ihren Kindern die zur Kustorei des Klosters gehörende Luppenmühle auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise nutzen und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es weder schlaizen noch etwas daraus verpfänden oder verkaufen. Als Zins und Hubgeld entrichten sie zu St. Martin jährlich 1 lb d und 3 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, ferner 4 Herbsthühner, 1 Fasnachthuhn und 60 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Eingehen einer Ungenossamenehe fällt das Gut dem Kloster heim. In diesem Fall muß es mit Dritteil und Heurichte zurückgegeben werden, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Michel Bütel genannt Küng von Karbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Müller und ihren Kindern ein Gut in Karbach auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der verstorbene Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas davon entfremden. Jährlich entrichten sie an Martini Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder außerhalb der Genossame des Klosters heiraten, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Michel Bütel genannt Küng von Karbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Müller und ihren Kindern ein Gut in Karbach auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der verstorbene Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas davon entfremden. Jährlich entrichten sie an Martini Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder außerhalb der Genossame des Klosters heiraten, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.
![Heinz Mor von Staig bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Mößlin und ihren Kindern das Gütlein verliehen hat, das zuvor der Walz in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie werden es nicht schlaizen, auch daraus nichts entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die aus dem klösterlichen Rodel ersichtlich sind und von altersher aus dem Gütlein gereicht werden. Wenn sie das Hubgeld nicht entrichten, eine Ungenossamenehe eingehen oder ungehorsam und flüchtig werden, fällt es dem Kloster heim. Bei Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Heinz Mor von Staig bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Mößlin und ihren Kindern das Gütlein verliehen hat, das zuvor der Walz in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie werden es nicht schlaizen, auch daraus nichts entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die aus dem klösterlichen Rodel ersichtlich sind und von altersher aus dem Gütlein gereicht werden. Wenn sie das Hubgeld nicht entrichten, eine Ungenossamenehe eingehen oder ungehorsam und flüchtig werden, fällt es dem Kloster heim. Bei Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Hans, Sohn des Jos Egen von Katzheim, schwört Urfehde, nachdem er wegen unziemlicher Worte gegen Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ins Gefängnis gekommen war. Er wird sich nach seiner Freilassung nicht am Kloster rächen. In Zukunft wird er gehorsam sein und keinen fremden Herrn bzw. Schutz und Schirm suchen, die Klosterleute auch nur vor ihren örtlich zuständigen Gerichten belangen. Als Bürgen für die Strafe von 100 fl, die bei Verletzung seiner Zusagen fällig wird, stellt er Vater Jos Egen, seinen Schwiegervater ("sweher") Kunz Hermann von Mühlenreute ("Mulruti") und Klaus Rotenhüsler von Albisreute.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans, Sohn des Jos Egen von Katzheim, schwört Urfehde, nachdem er wegen unziemlicher Worte gegen Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ins Gefängnis gekommen war. Er wird sich nach seiner Freilassung nicht am Kloster rächen. In Zukunft wird er gehorsam sein und keinen fremden Herrn bzw. Schutz und Schirm suchen, die Klosterleute auch nur vor ihren örtlich zuständigen Gerichten belangen. Als Bürgen für die Strafe von 100 fl, die bei Verletzung seiner Zusagen fällig wird, stellt er Vater Jos Egen, seinen Schwiegervater ("sweher") Kunz Hermann von Mühlenreute ("Mulruti") und Klaus Rotenhüsler von Albisreute.
![Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.
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