Urkunde
Die Grafen Berthold und Eberhard v. Katzenelnbogen beschließen mit Zustimmung von Graf Bertholds Frau Adelheid und Graf Eberhards Mutter Margareth...
- Archivaliensignatur
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- Formalbeschreibung
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Ausf. Hausarchiv, nur noch mit den drei stark besch. Sayner Sgn
- Sonstige Erschließungsangaben
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gegeben 1318 antagis unsir frauen dage, als .si gebotscheffit wart
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Grafen Berthold und Eberhard v. Katzenelnbogen beschließen mit Zustimmung von Graf Bertholds Frau Adelheid und Graf Eberhards Mutter Margarethe folgndes Teilungsabkommen (mutbescheit) über ihren Besitz, das für sieben Jahre, vom kommenden 13. Juli an gerechnet, gelten soll: Die Burgen und das zugehörige Land mit Dörfern, Leuten und Gütern sollen jedem zur Hälfte zugeteilt werden. Während der sieben Jahre sollen die zu diesen Burgen, gehörenden Burgmannen gemeinsam bleiben und ihnen gemeinsam huldigen. Beide Grafen können ihre Frauen auf die ihnen bei der Teilung zugewiesenen Burgen bewittumen. Wollen sie nach Ablauf der sieben Jahre Burgen und Land endgültig teilen (deilen), soll jeder sitzen bleiben, wo er sitzt und das jetzige Teilungsabkommen (mütbescheid) als endgültige Teilung (rechte deilunge) anerkennen. Dann sollen auch die Burgmannen geteilt werden. Das jetzige Teilungsabkommen (deilen uff ein recht Mutbescheid) soll sich auch auf ihre Mannen und Kirchsätze erstrecken: wenn die sieben Jahre um sind, soll es als endgültige Teilung gelten und jeder die Mannen und Kirchsätze behalten, die ihm bei der jetzigen Teilung (in der vurgenantin mütschare) zugefallen sind. Wenn einer von ihren Leuten, es sei Mann oder Frau, Bürger oder Bauer, Kaufmann oder Jude, von dem einen Grafen zu dem andern übersiedeln will, soll es ihm nicht verwehrt werden. Eberhard soll, falls Graf Berthold stirbt, über die diesem jetzt zugeteilten Burgen und Lande keine Verfügungsgewalt (muntbarschaf) haben. Beide geloben, Güter und Festen nicht an unrechtmäßige Erben zu bringen und ermächtigen für den Fall einer beabsichtigten Zuwiderhandlung ihre Burgmannen, Mannen, Pförtner, Turmknechte und Wächter, das zu verhindern. Sie versprechen sich für die genannte Zeit gegenseitige Hilfe, wenn einem Unrecht zugefügt werden sollte. Wenn einer von ihnen verpfändete Güter einlöst, soll dem anderen die Hälfte davon zustehen, sobald er die halbe Pfandsumme erlegt. Während der genannten sieben Jahre darf Eberhard nur mit Zustimmung Bertholds etwas von den ihm zugewiesenen Burgen, Landen und Leuten versetzen, verkaufen, verleihen oder vergeben.=Auf seinen Burgen darf Eberhard in Kriegen nur seine Mannen, Burgmannen und Freunde behausen und halten, von denen er sicher ist, dass sie ihm zu seinem Recht helfen, ihnen darf er umgekehrt auch zu ihrem Rechte verhelfen und sie rechtlich vertreten. Die Aussteller und Graf Eberhards Mutter Margarethe verzichten auf alle Forderungen, die sie bisher gegeneinander erhoben haben, und geloben eidlich, diese Teilung (mütschare) in allen Stücken zu halten
Vermerke (Urkunde): Siegler: Graf Bertholds und seiner Frau Adelheid, Graf Johann v. Sayn, ihr Schwiegervater (.swiger), dessen ältester Sohn Gottfried, ihr Schwager, die Grafen Gerlach v. Nassau und Simon v. Sponheim, ihre Neffen, Engelbrecht v. Sayn, ihr Schwager, und die Ritter Friedrich v. Ehrenberg (Erin-) und Johann Kämmerer v. Worms gen. v. Waldeck, ihre Burgmannen
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Vgl. Demandt: Regesten der Gerafen v. Katzenelnbogen S. 207 Nr. 592, jetzt: B 3 Nr. 36
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Wenck I Urkundenbuch 141 (zu März 25)
- Kontext
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Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
- Bestand
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
- Laufzeit
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1318 April 1
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- Letzte Aktualisierung
-
01.07.2025, 13:40 MESZ
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Objekttyp
- Urkunde
Entstanden
- 1318 April 1