Urkunden

Grundstücksenteignungen zur Erweiterung des Stoffeler Friedhofes

Bemerkung / Vorverträge: 1892, den 11. März; Durch Beschluß der Königlichen Regierung vom 25. Mai 1886 I IIIa No. 2990 werden nachstehende Terrainabschnitte für die Erweiterung des Stoffeler Kirchhofes zu Gunsten der Stadt Düsseldorf auf Grund des Paragr. 21 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juli 1874 enteignet: 1.) Erben Dr. Haller zu Benrath in einer Größe von 38a 88qm gegen Zahlung von 2721,60Mark; 2.) Stein Caspar, Wittwe zu Stoffeln in einer Größe von 35a 55qm (durch besondere Vertragswerke) 3.) Clostermann Heinrich Josef Hubert zu Düsseldorf in einer Größe von 12a 71qm gegen Zahlung von 610,25M; 4.) Esser Heinrich und Esser Jacob zu Oberbilk in einer Größe von 39a 42qm gegen Zahlung von 1924,60M; 5.) Hülstedt E. Wittwe geb. Brewer zu Düsseldorf in einer Größe von 9a 21qm gegen Zahlung von 690,75M; 6.) Nelles Heinrich Rentner zu Düsseldorf in einer Größe von 14a 91qm gegen Zahlung 927,50M; 7.) Kirche zu Unterbilk in einer Größe von 15a 96qm gegen Zahlung von 798,00M; 8.) Wiertz Wilhelm Wittwe zu Stoffeln in einer Größe von 11a 37qm; 9.) Bloem Gustav zu Düsseldorf in einer Größe von 2a 17qm gegen Zahlung von 108,50M; Summe: 180a 18qm 8349,70M Enteignungsurteil des Regierungspräsidenten zu Düsseldorf vom 11. März 1892

Archivaliensignatur
0-2-0 Rathausarchiv, 0-2-0-585.0000

Kontext
Rathausarchiv >> 19. Jahrhundert
Bestand
0-2-0 Rathausarchiv Rathausarchiv

Laufzeit
11.03.1892

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Letzte Aktualisierung
24.06.2025, 14:07 MESZ

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Objekttyp

  • Liegenschaftsurkunde

Entstanden

  • 11.03.1892

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