Archivale

Notamina

Regest: Es ist bekannt, dass die Teilung des Syndicats in der Reichsstadt Reuttlingen wegen Unzulänglichkeit der Besoldung immer mit Verdriesslichkeiten verbunden gewesen und schon vor mehr als 15 Jahren von dem Magistrat und dem grössten Teil der Bürgerschaft der Wunsch geäussert worden ist, dass das Syndicat wieder vereinigt werden möchte. Nun ist diese Vereinigung i. J. 1779 zustande gekommen und dadurch dem Publicum (= Gemeinwesen) durch bisher unterbliebene Decreturen ein Merkliches erspart worden. Nachdem aber der Reuttlinger Bürgerssohn Fezer beim Reichshofrat dagegen Klage erhoben hat und der Magistrat zu einem Bericht hierüber aufgefordert worden ist, hat der hohe Referent gegen den herzogl. württ. Minister von Bühler und den markgräfl. bad. Minister von Rechmayer sowie den Reichsagenten von Stubenrauch geäussert, dass er gerne sehen würde, wenn diese Angelegenheit gütlich beigelegt würde, da höchsten Orts aus allen Umständen wahrgenommen werde, dass die Syndicats-Teilung mit der Halbscheid (= Halbierung) der Besoldung, welche nicht wohl 250 fl betragen würde, nicht bestehen könne.
Fezer hat Vergleichsvorschläge entworfen und mit Wissen des hohen Referenten nach Reuttlingen gesandt, die dahin gehen, dass er zwar eine Vacatur, wo die Rechtswissenschaft in Anschlag komme, abwarten wolle; man solle ihn aber gleichwohl zum 2. Syndicus aufstellen und dem Syndicus Ensslen seine Besoldung lassen, ihm, Fezer, dagegen die Accidentien (= Nebeneinkünfte) überlassen und noch einen jährlichen Gehalt von 100 fl aussetzen.
Der hohe Referent findet diese Vergleichsvorschläge ziemlich billig. Der Magistrat hat dafür gehalten, das aus tiefer Devotion gegen die Verwendung des hohen Referenten dem Herrn Fezer die in hiesiger Registratur befindlichen über 200 Tomi (= Bände) Comitial- und Kreis-Akten zu Entwerfung eines Repertoriums gegen jährl. Belohnung von 100 fl, solang das Geschäft währen wird, unter Direction des Geh. Collegiums übertragen werden soll, wogegen aber Herr Fezer von seiner Klage auf immer abstehen soll, da er sodann sich den Weg bahnen könne, bei Vacaturen ein der Rechtswissenschaft angemessenes Amt zu erlangen, wobei sich aber der Magistrat den reichsständischen Gerechtsamen gemäss bei eintretenden Vacaturen immer die Wahl vorbehalte.
Resolution.
Der Magistrat kann dem Gesuch des Lt (= Licentiaten) Fezer um das 2. Syndicat nicht willfahren. Wenn jedoch vorher Syndicus Ensslen und Herr Fezer die schon aufgegangenen und noch weiter aufgehenden Prozesskosten auf sich nehmen, also das Publicum hievon befreit wird, so will der Magistrat dem hohen Referenten in Wien soviel Bereitwilligkeit zeigen, dass dem Herrn Fezer die Ausfertigung eines Repertoriums über die in hiesiger Registratur befindlichen Kreis- und Comitial-Akten unter der Aufsicht des Geh. Collegiums gegen jährl. Belohnung von 100 fl, solang dieses Geschäft dauert, überlassen wird. Es soll aber vorher die Einwilligung sämtlicher Zunftgerichte zu dieser neuen extraordinären Belohnung und Abgabe eingeholt werden.
Wenn dieser Vorschlag genehmigt und von Fezer angenommen wird, so hat dieser von allen weiteren Ansprüchen hinsichtlich des 2. Syndicats abzusehen und eine ordnungsmässige Vacatur abzuwarten, wobei sich aber der Magistrat die Wahl vorbehält.
Fidem extractus
t. Stadtschreiberei zu Reuttlingen J. F. Wucherer.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2609 a
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Bemerkungen: zu Joh. Jak. Fezer vgl. OA Beschr. I S. 489

Genetisches Stadium: Kopie

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1787 Januar 17

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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  • Archivale

Entstanden

  • 1787 Januar 17

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