Bestand
Reichstag des Deutschen Reiches (Bestand)
Geschichte des Bestandsbildners:
Der Norddeutsche Bund war 1866 zunächst als Militärbündnis, ab 1867 als
Bundesstaat gegründet worden und umfasste unter preußischer Vorherrschaft
die deutschen Staaten nördlich des Mains. Am 12. Februar 1867 wurde auf
der Grundlage des Frankfurter Reichswahlgesetzes von 1849 ein
Konstituierender Reichstag gewählt. Für die Wahl waren die Gebiete des
Norddeutschen Bundes in 297 Wahlbezirke geteilt, von denen 236 in Preußen
lagen. Je ein nach absolutem Mehrheitswahlrecht bestimmter Abgeordneter
wurde pro Wahlkreis in den Reichstag entsandt. Es galt das allgemeine,
gleiche und direkte Männerwahlrecht. Wahlberechtigt waren dabei Männer ab
25 Jahren mit Ausnahme von Angehörigen des Militärs, Behinderten,
Männern, die zuvor Armenhilfe bezogen hatten, und jenen, denen die
bürgerlichen Ehrenrechte entzogen worden waren. Wenn keiner der
Kandidaten im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit erreicht hatte,
entschied eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten. Der
Konstituierende Reichstag beriet den Verfassungsentwurf der Regierungen
und nahm ihn mit Änderungen an. Dies war seine einzige Aufgabe, nach
deren Erfüllung er aufgelöst wurde. Es folgte am 31. August 1867 die Wahl
zum Reichstag des Norddeutschen Bundes. Sie fand nach denselben
Grundsätzen statt wie die Wahl zum Konstituierenden Reichstag. Eine
Legislaturperiode dauerte nach Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen
Bundes drei Jahre. Zu einer zweiten Wahl kam es allerdings zunächst wegen
des Deutsch-Französischen Krieges, später wegen der Gründung des
Deutschen Reiches nicht mehr.
Der Reichstag war
die Volksvertretung des Norddeutschen Bundes. Er war gemeinsam mit dem
Bundesrat, dessen Mitglieder durch die Landesregierungen gestellt wurden,
für die Gesetzgebung zuständig. Durch das Haushaltsbewilligungsrecht
konnte das Parlament seine Kontrollfunktion über die Regierung ausüben.
Allerdings galt dieses Recht nur sehr eingeschränkt für Militärausgaben,
die zugleich den größten Posten des Reichshaushalts ausmachten. Ebenso
verfügte das Parlament über das Recht zu Steuerbewilligungen.
Zum Deutschen Zollverein hatten sich bereits 1834 Länder
des Deutschen Bundes zum Zwecke einer vereinfachten Zoll- und
Handelspolitik zusammengeschlossen. Das zu ihm gehörige Gebiet umfasste
von Beginn an auch die süddeutschen Staaten und erweiterte sich bis 1871
sukzessive, blieb dabei aber stets preußisch dominiert. Als sich 1867 die
Staaten des Norddeutschen Bundes zusammenschlossen und einen Bundesstaat
gründeten, wurde eine grundlegende Reform des Zollvereins notwendig. Die
Zollvereinskonferenz vom Juni 1867 beschloss erstmals die Schaffung von
föderalen Strukturen, mithin einem Bundesrat und einem Zollparlament für
die legislativen Aufgaben. Das 1868 erstmals zusammengerufene
Zollparlament setzte sich dabei aus den Mitgliedern des Reichstags des
Norddeutschen Bundes und 85 süddeutschen Abgeordneten zusammen. Dazu
fanden in 85 süddeutschen Wahlbezirken Wahlen im Wesentlichen nach
denselben Regelungen wie bei denen für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes statt. Obwohl das Zollparlament ein staatsähnliches Organ war, das
durchaus als Vorgriff auf den bundesstaatlichen Zusammenschluss von Nord-
und Süddeutschland verstanden werden kann, obsiegten bei den Wahlen
zumeist jene Kandidaten, die einer deutschen Einigung eher
entgegenstanden. In den Ländern nördlich des Mains wurde nicht gewählt -
hier waren die Abgeordneten des Reichstags des Norddeutschen Bundes ab
1868 in Personalunion auch zugleich Abgeordnete des Zollparlaments.
Dieses umfasste somit 382 Abgeordnete. Zwischen 1868 und 1870 trat das
Zollparlament zu drei Sitzungsperioden zusammen.
Nach Gründung des Deutschen Reiches wurde am 3. März 1871 der
Deutsche Reichstag nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählt. Auch diese
Wahlen fanden nach allgemeinem, gleichem und geheimen Männerwahlrecht
statt, wobei Männer ab 25 Jahren wählen durften. Festlegungen waren
zunächst im Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes von
1869 geregelt (vgl. Art. 20 Reichsverfassung von 1871). Der Reichstag
bestand zunächst aus 382, ab 1874, als 15 elsaß-lothringische Abgeordnete
hinzukamen, aus 397 Mitgliedern. Eine Legislaturperiode dauerte zunächst
drei, ab 1888 fünf Jahre. Der Reichstag tagte auch während des Ersten
Weltkrieges. Die Befugnisse und Aufgaben des Reichstags und seiner
Mitglieder waren in einem eigenen Abschnitt der Verfassung des Deutschen
Reiches geregelt (Art. 20-32).
Der Reichstag übte
zusammen mit dem Bundesrat, der stets zustimmungspflichtig war, die
Gesetzgebung aus. Seine Kernkompetenz bestand im Budgetrecht, also seiner
Zustimmungspflicht zum Reichshaushalt. In gewissen Grenzen übte er die
Kontrolle der Regierung aus. Zudem war es ihm möglich, über Debatten eine
Öffentlichkeit herzustellen. Gleichwohl blieben das Recht der
Einberufung, Vertagung und Auflösung des Reichstags nach Art. 12 der
Reichsverfassung beim Kaiser.
Der Reichstag des
Deutschen Reiches handelte wie zuvor das Zollparlament und der Reichstag
des Norddeutschen Bundes nach der Geschäftsordnung des Reichstags des
Norddeutschen Bundes von 1868. Diese legte sechs Ständige Ausschüsse (1.
Geschäftsordnung, 2. Petitionen, 3. Handel und Gewerbe, 4. Finanzen und
Zölle, 5. Justizwesen und 6. Reichshaushalt) fest. Nach einer Überprüfung
der Reichstagsarbeit wurden die Ausschüsse Nr. 3 bis Nr. 5 nicht mehr als
Ständige Ausschüsse eingesetzt, zusätzlich aber eine „Kommission für die
Rechnungen" einberufen. Zudem gab es mit der neuen Geschäftsordnung von
1876 auch eine Wahlprüfungskommission. Insofern bestanden seitdem fünf
Ständige Ausschüsse. Weitere Ausschüsse wie beispielsweise
Untersuchungsausschüsse kannte weder die Reichsverfassung von 1871 noch
die Geschäftsordnung von 1868, wodurch diese im Reichstag des
Kaiserreichs ebenso wenig vorhanden waren wie zuvor im Reichstag des
Norddeutschen Bundes oder im Zollparlament. Der Reichstag konnte sich
aber bei der von der Regierung eingesetzten Enquete beteiligen. Im
Kaiserreich nahm der Haushaltsausschuss eine Sonderstellung ein und wurde
daher auch Hauptausschuss genannt.
Nach der
Novemberrevolution 1918, der Abdankung des Kaisers und der Ausrufung der
Republik wurde am 19. Januar 1919 die Verfassunggebende Deutsche
Nationalversammlung gewählt, die ab dem 6. Februar 1919 in Weimar, später
in Berlin und kurzzeitig in Stuttgart tagte und neben ihrer legislativen
Tätigkeit insbesondere die Verfassung des Deutschen Reiches ausarbeitete.
Diese wurde am 11. August 1919 angenommen. Für den zu wählenden Reichstag
sah die Verfassung der Weimarer Republik (WRV) eine Neuregelung mit
weitreichenden Änderungen der Rechte und Kompetenzen des Parlaments vor.
Die Nationalversammlung löste sich am 21. Mai 1920 auf. Am 6. Juni 1920
wurde der erste Reichstag der Weimarer Republik (noch vor der endgültigen
Festlegung des Reichsgebietes) gewählt. Er trat am 24. Juni 1920
zusammen.
Die Wahlen zum Reichstag der Weimarer
Republik (wie bereits zu der Verfassunggebenden Nationalversammlung)
unterschieden sich in einigen Punkten erheblich von denen in der
Kaiserzeit. Zum einen wurde nun nach einem Verhältniswahlrecht gewählt,
zum anderen das Mindestalter der Wahlberechtigten auf 20 Jahre verringert
und zum dritten waren fortan auch Frauen aktiv und passiv wahlberechtigt.
Die Republik war in 35 Wahlkreise eingeteilt, die jeweils über Wahllisten
verfügten. Der Reichstag wurde alle vier Jahre in allgemeiner, gleicher,
geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Da dabei 60.000 Stimmen einem
Abgeordnetenplatz entsprachen, schwankte die Zahl der Mitglieder des
Reichstags: Umfasste der erste ordentliche Reichstag 1920 beispielsweise
466 Abgeordnete, hatte der am 5. März 1933 gewählte letzte Reichstag der
Weimarer Republik 647 Mitglieder. Obgleich eine Legislaturperiode
eigentlich vier Jahre betrug (Art. 23 WRV), wurde insbesondere in der
Spätphase der Republik der Reichstag wiederholt aufgelöst. Die
Regierungsgeschäfte wurden per Notverordnung ausgeübt.
Neben dem Recht des Reichstags auf die Einsetzung von
Untersuchungsausschüssen (Art. 34 WRV) schrieb die Reichsverfassung von
1919 die Einsetzung eines Auswärtigen Ausschusses vor, der mit besonderen
Befugnissen ausgestattet war (Art. 35 I WRV): Er durfte außerhalb der
Sitzungsperiode des Reichstags, auch nach Beendigung der Wahlperiode oder
der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Parlaments
tagen. Zudem forderte die Reichsverfassung von 1919 die Einberufung eines
Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung (Art. 35 II WRV),
auch „Überwachungsausschuss" genannt. Beide Ausschüsse hatten nach der
Verfassung die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Die neue
Geschäftsordnung des Reichstags von 1922 schrieb 22 Ständige Ausschüsse
vor und sah zudem die Möglichkeit vor, weitere Ständige Ausschüsse zu
bilden sowie Sonderausschüsse für einzelne Angelegenheiten
einzuberufen.
Der Reichstag war insbesondere für
die Gesetzgebung, den Haushaltsplan und die Kontrolle der Regierung
zuständig. Seine Befugnisse reichten weit: So konnte er Minister oder die
gesamte Regierung durch Misstrauensvoten absetzen und Notverordnungen des
Reichspräsidenten aufheben. Allerdings konnte der Reichspräsident nach
Art. 25 WRV den Reichstag auflösen, wenngleich nicht zweimal mit
derselben Begründung. Dies führte am Ende der Weimarer Republik zu der
Entstehung von Präsidialkabinetten, mithin zu einer Entmachtung des
Reichstags.
Die Reichstagswahlen am 5. März 1933
waren die letzten Wahlen, zu denen Kandidaten verschiedener Parteien
antraten. Doch schon diese Wahl kann nach der Machtergreifung durch die
Nationalsozialisten nur mit großen Einschränkungen als die letzte freie
Wahl des Reichstags der Weimarer Republik bezeichnet werden.
Mit der Annahme des Gesetzes zur Behebung der Not von
Volk und Reich („Ermächtigungsgesetz") vom 23. März 1933 wandelte der
Reichstag seine Funktion von einem Legislativ- zu einem
Akklamationsorgan. Das Parlament konnte fortan keine Kontrolle der
Regierung mehr ausüben und trat nur noch selten (19 Mal), zuletzt am 26.
April 1942, zusammen. Zu den Reichstagswahlen vom 30. November 1933 trat
nur noch eine Einheitsliste an. Der Reichstag war fortan ein
Scheinparlament. Die in der Weimarer Reichsverfassung in Art. 35
vorgeschriebene Bestellung von Ausschüssen wurde zwar formal vollzogen,
diese aber nicht mehr einberufen. Bei den zwei folgenden Reichstagswahlen
(29. März 1936 und 10. April 1938) wurden keine Ausschüsse mehr bestellt.
Mit dem Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode des Großdeutschen
Reichstags verlängerte Hitler am 25. Januar 1943 die Wahlperiode bis zum
30. Januar 1947, um eine Wahl während des Zweiten Weltkrieges zu
verhindern. Trotz seines Daseins als reines Akklamationsorgan war das
Parlament während der Zeit des Nationalsozialismus aufgrund der hohen
Wahlbeteiligung (wie zuvor entsprachen je 60.000 Stimmen einem
Abgeordnetenplatz) und aufgrund der Gebietserweiterungen des Deutschen
Reichs größer als zu Zeiten der Weimarer Republik: es umfasste seit 1938
857 Abgeordnete.
Sowohl die Reichstage des
Norddeutschen Bundes, des Kaiserreichs wie auch jene der Weimarer
Republik und der Zeit des Nationalsozialismus kannten das Amt des
Reichstagspräsidenten und eines Seniorenkonvents, später Ältestenrats.
Waren die Befugnisse des Reichstagspräsidenten während des Kaiserreichs
nicht auf der Ebene der Verfassung geregelt, schrieb die Weimarer
Reichsverfassung seine Rechte und Pflichten in Art. 28 WRV
fest.
Bestandsbeschreibung:
Bestandsgeschichte
Der Bestand BArch R 101 umfasst
Akten des Reichstages des Norddeutschen Bundes, des Zollparlaments und
des ab 1871 bestehenden Deutschen Reichstags. Der Schwerpunkt der
Überlieferung liegt dabei auf den Akten des Deutschen Reichstags. Nach
Gründung des Reichsarchivs 1919 übergab die Verwaltung des Deutschen
Reichstags zwischen 1921 und 1944 in unregelmäßigen Abständen Unterlagen
an das Reichsarchiv. Insbesondere vor einem Umzug der
Reichstagsverwaltung im Januar 1939 kam es zu einer größeren Abgabe.
Diese Unterlagen umfassten sowohl Akten des Reichstags des Norddeutschen
Bundes und des Zollparlaments als auch des Deutschen Reichstags selbst.
Es handelte sich jedoch jeweils nur um Teile des Registraturguts. Bei der
letzten Abgabe, Anfang 1944, wurde zusätzlich eine Sammlung von
Gesetzesmaterialien abgegeben, die nicht zur Reichstagsregistratur
zählte. Es handelt sich um eine thematische Sammlung zu wichtigen
Reichsgesetzen, die v.a. einschlägige gedruckte Reichstagsverhandlungen
und andere Drucksachen umfasst und für den Handgebrauch des Direktors der
Reichstagsverwaltung zusammengestellt worden war. Sie wurde direkt in den
Auslagerungsort des Reichsarchivs, in den Schacht des Kalibergwerks
Schönebeck gebracht.
Während des Zweiten
Weltkrieges befand sich ein Teil der Reichstagsakten im Reichsarchiv, ein
- vermutlich umfangreicherer - Teil lag weiterhin in der Registratur der
Reichstagsverwaltung. Die Akten, die im Reichsarchiv in Potsdam lagen,
konnten rechtzeitig evakuiert werden und wurden dadurch nahezu
vollständig erhalten. Dennoch erlitt der Bestand „Deutscher Reichstag" im
Zweiten Weltkrieg große Verluste, da die Reichstagsregistratur durch
Bombenangriffe am Ende des Krieges vernichtet wurde. So fehlen sämtliche
Unterlagen, die noch nicht ans Reichsarchiv abgegeben worden waren,
mithin die Akten der Reichstagsverwaltung, des Reichstagspräsidenten, des
Ältestenrats, diverser Ausschüsse, mit einer Ausnahme auch sämtliche
Personalakten, Akten der Ausschmückungskommission sowie sämtliche Akten
aus den Jahren nach 1938.
Die im Reichsarchiv
gelagerten Akten gelangten nach dem Zweiten Weltkrieg in den Besitz des
Deutschen Zentralarchivs, ab 1973 Zentrales Staatsarchiv der DDR. 1990
ging der Bestand in das Bundesarchiv über. Hinzu kam 2013 eine kleinere
Abgabe des Parlamentsarchivs des Deutschen Bundestags an das
Bundesarchiv, die in den Bestand integriert wurde.
Archivische Bearbeitung
Im Reichsarchiv
wurden die Akten, die vermutlich noch die Registratur des Reichstags mit
einer preußischen Fadenheftung gebunden hatte, nach denselben Prinzipien
erfasst wie in der Registratur des Reichstags. In der Regel wurden die
Titelbezeichnungen der Registratur beibehalten und auch die innere
Ordnung der Akten übernommen. Die Sammlung von Drucksachen zu einzelnen
Gesetzen, die erst 1944 an das Reichsarchiv abgegeben wurde, wurde,
abgesehen von einer Durchnummerierung, nicht bearbeitet.
Dieser Aufgabe nahm sich 1958 das Deutsche Zentralarchiv
an. Die Sammlung wurde in den Bestand des Deutschen Reichstags
integriert, die Akten erschlossen und in starker Anlehnung an die Ordnung
der Akten des Reichstags - quasi einer Spiegelung der Klassifikation -
als ansonsten unabhängiger Teilbestand klassifiziert.
Zudem wurde 1956 der übrige Reichstagsbestand überarbeitet. Neben
einigen eher zu vernachlässigenden Umformulierungen von Aktentiteln und
Klassifikationspunkten, wurden einige Klassifikationspunkte aus der
Klassifikation herausgelöst, in die ursprüngliche Ordnung der
Reichstagsregistratur somit deutlich eingegriffen.
Bei späteren Überarbeitungen im Bundesarchiv wurde im Wesentlichen
versucht, sich wieder stärker an der Struktur der Reichstagsverwaltung zu
orientieren. Daher wurde die archivisch gebildete Fassung von 1958
möglichst wieder auf die Fassung der Reichstagsregistratur
zurückentwickelt, um so die Arbeit des Reichstags so gut wie möglich
abbilden zu können. Dies wurde allerdings in jenen Punkten nicht
konsequent umgesetzt, in denen inhaltliche Gründe eindeutig dagegen
sprachen: So blieben die Akten zu den Reichslanden Elsaß-Lothringen, die
auch schon im Reichsarchiv (vermutlich bereits von der
Reichstagsregistratur) als „Abt. 1a Gesetzgebung und Verwaltung in
Elsaß-Lothringen" bezeichnet wurde, und somit einen Extra-Teil neben der
übrigen „Abt. 1: Reichsgesetzgebung und -verwaltung" bildeten,
ausgegliedert - ebenso wie die Akten zur Partikulargesetzgebung in
Preußen.
Die ursprüngliche Klassifikation der
Überlieferung des Deutschen Reichstags, die innerhalb des Bestandes
zunächst in 41 Abschnitte nach alphabetischer Reihenfolge sortiert war,
wurde beibehalten bzw. wieder hergestellt. Für eine bessere
Übersichtlichkeit wurden diese Abschnitte nach inhaltlichen Schwerpunkten
(Auswärtiges, Militär, Inneres, Justiz, Finanzen und Wirtschaft) sowie
themenübergreifenden organisatorischen Bereichen (Ausschüsse,
Interpellationen und Petitionen sowie Reichstagsangelegenheiten)
zusammengefasst. Die ursprüngliche Bezeichnung der Abschnitte ist dabei
aber unterhalb dieser Gliederungspunkte beibehalten worden, ihre
ursprüngliche Reihenfolge durch die ebenfalls im Titel ersichtliche
Abschnittsnummerierung nachvollziehbar geblieben.
Aktentitel und Klassifikation wurden übernommen und nur äußerst
behutsam verändert, wo dies für das bessere Verständnis und die größere
Übersichtlichkeit notwendig erschien.
Die
Klassifikation unterscheidet zunächst chronologisch nach Akten des
Reichstags des Norddeutschen Bundes, des Zollparlaments und des Deutschen
Reichstags. Eine Unterscheidung in Akten aus der Zeit des Kaiserreichs
und der Weimarer Republik wurde von der Registratur nicht vorgenommen,
die Akten zu einem Großteil fortgeführt.
Auch wenn
der Reichstag des Norddeutschen Bundes, das Zollparlament und der
Deutsche Reichstag in unterschiedlichen Verfassungswirklichkeiten
agierten und sogar für verschiedene territoriale Gebiete zuständig waren,
wurden auch hier viele Akten der beiden „Vorgänger-Parlamente" im
Deutschen Reichstag weitergeführt. Bei Forschungen zum Norddeutschen Bund
und zum Zollparlament sind daher stets auch die Akten des Deutschen
Reichstags einzubeziehen.
Bei Bandfolgen und
Serien, bei denen ganze Bände in den Bereich des Reichstags des
Norddeutschen Bundes bzw. des Zollparlaments gehören, andere Bände in den
Bereich des Deutschen Reichstags, wurden die Bände den jeweiligen
Parlamenten zugeordnet. Bemerkungen verweisen an der jeweiligen
Teil-Bandfolge/Teil-Serie auf die entsprechend korrespondierenden
Überlieferungen. Die ursprüngliche Zusammengehörigkeit kann somit
weiterhin nachvollzogen werden. Bei Bandfolgen, die in der Registratur
des Reichstags erfasst wurden, von denen im Archiv allerdings nur
einzelne Bände überliefert sind, wurde die originale Bandfolgenummer des
Bandes erfasst, um darzustellen, dass er ursprünglich Teil einer größeren
Bandfolgeolge war. Hier fehlt dann mangels Überlieferung der Verweis auf
Folge- bzw. Vorgängerbände.
Inhaltliche Charakterisierung:
Schwerpunkte der Überlieferung
Reichstag des
Norddeutschen Bundes
Zollparlament
Reichstag des Deutschen Reiches:
Reichsgesetzgebung und Verwaltung; Arbeitsrecht; Bank- und
Börsenwesen; Bodenrecht, Siedlungs- und Wohnungswesen; Bundesrat;
Finanzwesen; Gemeinwirtschaft; Genossenschaften; Gesundheits- und
Veterinärwesen; Gewerbeordnung; Handel und Verkehr mit Nahrungsmitteln;
Heerwesen; Heimatwesen; Interpellationen; Justizwesen; Kirchen und
Schulen; Kolonialangelegenheiten; Kommissions- (Ausschuss-) Akten;
Konsulate; Kriege; Land- und Forstwirtschaft; Marine und Schifffahrt;
Maß-, Münz- und Gewichtswesen; Orden und Ehrenzeichen; Petitionen;
Polizeiwesen; Post- und Telegraphenwesen; Pressewesen; Reichsbehörden und
-beamte; Reichshaushalt; Seeschifffahrt und Seefischerei; Statistik;
Steuerwesen; Vereinswesen; Verfassung; Verkehrswesen; Versicherungswesen;
Verträge, Beziehungen zum Ausland; Volkswohlfahrtspflege;
Wahlangelegenheiten; Zollsachen; Reichsland Elsass-Lothringen;
Reichstagsangelegenheiten; Partikulargesetzgebung in Preußen; Sammlung
der Gesetzgebungsmaterialien des Deutschen Reichstags.
Erschließungszustand: Findbuch
1956, 2016
Zitierweise: BArch R
101/...
- Bestandssignatur
-
Bundesarchiv, BArch R 101
- Umfang
-
4283 Aufbewahrungseinheiten
- Sprache der Unterlagen
-
deutsch
- Kontext
-
Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Norddeutscher Bund und Deutsches Reich (1867/1871-1945) >> Oberste Organe
- Verwandte Bestände und Literatur
-
Amtliche Druckschriften: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 1 (1867)-325 (1918). Berlin 1967-1918 [RD 1/1]
Sammlung sämtlicher Drucksachen des Reichstages des Norddeutschen Bundes [ab 1871: des Deutschen Reichstages, ab 1907: Drucksachen des Reichstages]. Berlin 1871-1914 [RD 1/1]
Verhandlungen der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung. Stenographische Berichte und Anlagen. 326 (1919)-343 (1920) Berlin 1919-1920 [RD 1/1]
Verhandlungen des Deutschen Reichstags [Stenographische Berichte, Register und Anlagen] 344 (1920)-460 (1942) Berlin 1920-1942 [RD 1/1]
Reichstags-Handbuch. Hrsg. vom Bureau des Reichstages. 1 (1871) - 13 (1912), NF 1 (1920) - 9 (1933). Berlin 1871-1934
Handbuch der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung. Weimar 1919. Hrsg. vom Bureau des Reichstages. Berlin 1920
Literatur: Der Großdeutsche Reichstag. Hrsg. von Ernst Kienst. Berlin 1938.
Budrich, Edmund (Hrsg.): Das deutsche Parlament, Opladen, Farmington Hills 2010.
Cullen, Michael S.: Der Reichstag. Symbol Deutscher Geschichte, Berlin 2015.
Deuerlein, Ernst (Hrsg.): Der Reichstag. Aufsätze, Protokolle und Darstellungen zur Geschichte der parlamentarischen Vertretung des deutschen Volkes 1871-1933, Bonn 1963.
Hubert, Peter: Uniformierter Reichstag. Die Geschichte der Pseudo-Volksvertretung 1933-1945, Düsseldorf 1992.
Mergel, Thomas: Parlamentarische Kultur in der Weimarer Republik. Politische Kommunikation, symbolische Politik und Öffentlichkeit im Reichstag, Düsseldorf 2002.
- Provenienz
-
Reichstag des Deutschen Reiches, 1867-1938
- Bestandslaufzeit
-
1867-1938
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-
16.01.2024, 08:43 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand
Beteiligte
- Reichstag des Deutschen Reiches, 1867-1938
Entstanden
- 1867-1938