Urkunde

Friedberg, Burg: Die Stadt Friedberg antwortet auf die von den Burgmannen der Burg Friedberg erhobenen Beschuldigungen: [1] Sie haben niemals hint...

Archivaliensignatur
630
Formalbeschreibung
Ausf., Perg., Rotulus von 3 Blatt.
Bemerkungen
Bestellnummer: A 3, Nr. 111/228
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: 1376, Tag vor Mariae Geburt

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedberg, Burg: Die Stadt Friedberg antwortet auf die von den Burgmannen der Burg Friedberg erhobenen Beschuldigungen: [1] Sie haben niemals hinter dem Rücken der sechs Burgmannen, die die Burg in den Rat der Stadt entsendet, neue Gesetze und Gebote erlassen; [2] sie haben keine Mahlgebühr (malegelt) von den Burgmannen und den ihren genommen; [3] ohne Wissen der Sechser im Rat wurden keine Strafen, Bußen und Gebote erlassen; [4] sie haben niemals Zoll und Wegegeld von den Gärtnern unterhalb der Burg eingenommen; [5] entgegen der Meinung von Burggf. und Burgmannen, sie hätten das Recht der Pfändung beim Seertor (Seherporte), gehört der Bifang zur Stadt, von dem sie Dienste und Bede zu erheben haben; [6] [7] der dort von ihnen errichtete Zaun und der dort gezogene Graben sollen die Stadt schützen und der Burg keinesfalls zum Schaden gereichen; [8] die Pforte [?] hat die Stadt über lange Jahre hergebracht und erhalten zum Schutz der Vorstadt und der dort wohnenden Leute und nicht zum Schaden der Burg; [10] Bürgeraufnahmen sind nicht anders erfolgt, als dies dem geltenden Recht entspricht; [11] das Haus, auf das ein Gefängnis (stok) gebaut war, war verfallen und weder für Stadt noch Gericht von Nutzen; alle Missetäter, die sich darin befanden, sind in Verwahrung; die Stadt ist weder dem Burggrafen noch den Sechsern etwas schuldig; [12] mit Rechtsbrechern (ungerechten luden) verfahren sie nicht anders, als es ihnen von Rechts wegen zusteht; [14] wenn die Rechtsprechung bisweilen allein vor den Schöffen weiter geführt wird, sollen gemäß dem geltenden Reichsrecht weder der Amtmann [der Burg] noch die Sechser anwesend sein; [15] so wie sie die Gerichtsgewohnheiten von ihren Vorfahren übernommen haben, hoffen sie, daß sie diese gemäß den ihnen vom Reichs gewährten Gnaden und Freiheiten behalten können und so weder Burggf., seinem Amtmann oder irgendjemand anders Schaden zugefügt haben; [16] es ist ihnen erlaubt, auch ohne Mitwirkung des Amtmanns [der Burg] Geleit zu geben und sie haben dies auch keinen Übeltätern zugestanden; [17] Wegegeld und Mahlgeld gehören laut Inhalt der darüber ausgestellten Urkunden allein der Stadt und wird zu ihrem Nutzen verwand; [18] entgegen den vorgebrachten [näher beschiebenen.] Argumenten von Burggf. und Burgmannen, hat die Stadt den Fortgang der Schlichtungsverhandlungen nicht behindert. Rudolf v. Rückingen erklärt, daß Johann vom Hain (von deme Hane), oberster Meister des Deutschen Ordens in Deutschland, den Streit im Auftrag des Kaisers schlichten wird.

Vermerke (Urkunde): Siegler: Ritter Rudolf v. Rückingen, Schultheiß von Gelnhausen (Geilinhusen), auf Bitten von Bern zu Sonnenberg, Klaus Massenheimer und Heinz Engel, den Beauftragten der Stadt Friedberg

Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Druck: Foltz, UB Friedberg Nr. 596, S. 291-295.

Kontext
Urkunden der Burg Friedberg >> Urkunden
Bestand
B 5 Urkunden der Burg Friedberg

Laufzeit
1376 September 7

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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:39 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1376 September 7

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