Archivale
Gegenschrift des Johannes Buohl gegen die Klagschrift der Zeugmacher vom 22. Januar
Regest: Buohl erklärt es als unwahre Beschuldigung, er habe dem Amtsbürgermeister berichtet, das sämtliche Handwerk habe seinem Sohn Isaac erlaubt, mit der Tochter des Metzgers Johann Conrad Werenwag Hochzeit zu machen. Es ist ihm auch niemals in den Sinn gekommen, noch weniger hat er vom Handwerk verlangt, seinen Sohn vor Verfluss der Wanderjahre zum Meister zu machen.
1) Dass der Obermeister wider Pflicht und Eid den 7. Artikel um seines Sohnes willen brechen wolle, das haben die Zeugmacher niemals von ihm gehört. Im Gegenteil: das ganze Handwerk hat schon vor einem Jahr den Andreas Fischer, der noch nicht 23 Jahr und noch ledig war, zum Mitmeister gemacht und so den 7. Artikel völlig aufgehoben und gegen Pflicht und Eid gehandelt. Kein einziger Meister hat dagegen protestiert. Sie haben ihre eigenen, erst am 28. Februar 1715 obrigkeitlich bestätigten Handwerks-Artikel um des Blaicherlins willen verletzt. Sie hätten besser daran getan, ihn zurückzuweisen, bis er auch seine 24 Jahr erstreckt (= erreicht) hätte, wie man jetzt von seinem Sohn haben will.
2) Buohl hat vor 8 Tagen das Zeugmacher-Handwerk in sein Haus berufen und bei ihnen um Heiratserlaubnis für seinen Sohn nachgesucht. Sie haben es in eine Umfrage gestellt. Die meisten Vota (= Stimmen) sind dahin ergangen, dass man es seinem Sohn nicht wohl abschlagen könne. Er müsse hernach nur gesellenweis arbeiten, bis die 24 Jahr verflossen seien.
3) Buohl erbot sich, dem gesamten Handwerk ein Ehrliches zu geben, wenn sie seinen Sohn bei ihnen sich einkaufen lassen wollen. Wo nicht, so wolle er seinen Sohn als einen Gesellen, was man ihm nach Handwerksbrauch nicht abschlagen könne, bei sich so lang behalten, bis er die besagten 24 Jahr vollkommen zurückgelegt habe.
Da das Vorbringen der Zeugmacher gegen ihn nur aus purer Passion und bösem Affekt geschieht, so bittet Buohl, dass sein Sohn Isaac nach der auf nächsten Sonntag zum zweiten und letzten Mal geschehenden Proklamation nicht allein Hochzeit halten, sondern auch bei seinem alten Vater, der ohnedem auf seinem Handwerk wenig mehr fortkommen kann, als Gesell bis nach vollbrachter Wanderzeit ungehindert arbeiten darf.
Zunftmeister Johannes Buohl in Reuttlingen.
- Reference number
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3758
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Zeugmacher
- Holding
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Date of creation
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1725 Januar 24
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
Stadtarchiv Reutlingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1725 Januar 24