Archivale
Klagschrift des Zeugmacher-Handwerks gegen Isaac, den ledigen Sohn des Zunftmeisters Johann Buohl an den Amtsbürgermeister
Regest: Zunftmeister Buohl, jetziger Obermeister der Zeugmacher, will dem Zeugmacher-Handwerk, dessen Ordnung zuwider, seinen Sohn Isaac, welcher die bestimmten 24 Jahre noch nicht erreicht, als Meister aufdringen. Dadurch wird die Ordnung des Handwerks zerrüttet und es entstehen nichts als schädliche Folgereien (= Folgerungen). Die genannte Ordnung ist sozusagen noch nicht recht kalt geworden. Buohl hat dieselbe als damaliger Obermeister nicht nur angegeben, sondern auch bis dato unzerbrüchlich darob gehalten, auch dazumal Johannes Scheufflin und Christianus Bauer, welche schon zünftig und Meister waren, ehe die Ordnung hieher gebracht wurde, dahin getrieben, dass sie mit grossen Kosten die Stücke (= Meisterstücke) haben machen müssen. Es sind auch die während der Zeit gewordenen Meister in Erwartung der 24 Jahre an ihrem zeitlichen Glück im Heiraten zurückgehalten worden. Er hat jederzeit vorgeschützt, dass diese Ordnung ihm bei seinen bürgerlichen Pflichten übergeben worden sei, weshalb er sie in allen Stücken zu halten gedrungen sei. Das sämtliche Handwerk der Zeugmacher bezeugt sein grösstes Missfallen, dass der Zunftmeister mit seiner Absicht mehr auf sich als das gemeinsame Wohl des Handwerks sieht. Der Amtsbürgermeister wird daher gebeten, das Handwerk bei seiner Ordnung zu schützen und den Isaac Buohl solang zurückzuhalten, bis er die vorgeschriebenen 24 Jahre ledigerweise ausgestanden hat, wie es in allen Reichsstädten üblich ist. Denn es ist niemals erhört worden, dass einer ein Weib und wohl 3 Kinder haben soll, wie es sein könnte, und sodann Meister werden, was ja absurd wäre. Denn dann müsste einer angenommen werden, ob er in Verfertigung der Stücke capabel (= fähig) wäre oder nicht, während doch schon viele abgewiesen worden sind. Es ist demnach ohne Grund, dass der Zunftmeister dem Amtsbürgermeister berichtet hat, das sämtliche Handwerk habe ihm erlaubt, Hochzeit zu machen. Wenn einer verheiratet ist, ist er mithin zünftig und muss die bürgerlichen Beschwerden leiden und es kann ihm nicht verweigert werden, sein Handwerk zu treiben. Es wird zweifelsohne bei beiden noch Zeit sein, die genannten Jahre zu erwarten, damit nicht das Handwerk möchte von andern Orten gekränkt oder in Schaden gesetzt werden.
Die Meister des Zeugmacher-Handwerks.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite ist bemerkt, dass der Isaac Buohl "ohne vollstreckte Wanderjahre" frühzeitig Hochzeit machen wolle.
- Archivaliensignatur
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3757
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Zeugmacher
- Bestand
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Laufzeit
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1725 Januar 22
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1725 Januar 22