Kapitel

Tit. V. Wann Inquisitus gegen Bestellung gnugsamen Vorstandes mit gefänglicher Hafft zu verschonen, und ihm das sichere Geleit zu ertheilen, auch was darbey in acht zu nehmen

Tit. V. Wann Inquisitus gegen Bestellung gnugsamen Vorstandes mit gefänglicher Hafft zu verschonen, und ihm das sichere Geleit zu ertheilen, auch was darbey in acht zu nehmen

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Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Carpzovius, Benedictus. - Peinlicher Sächsischer Inquisition- Und Achts-Proceβ, Daraus zu vernehmen, Wann, wie, und welcher Gestalt von der Obrigkeit ex officio wider die Delinquenten und Verbrechere zu inquiriren, so wohl auch wieder die Flüchtigen mit der Acht zu verfahren : Aus Käys. Carls des V. und des Heiligen Römischen Reichs Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, gemeinen und Sächsischen Rechten, ... ordentlich und mit Fleiß zusam[m]en getragen von Benedicto Carpovio ICto. Anietzo durch Beyfügung eines doppelten Indicis verbessert

Erschienen
1725

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
22.04.2025, 14:11 MESZ

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Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1725

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