Akte

Mandatum arrestatorium Auseinandersetzung um Beschlagnahme von Geldern

Kläger: (2) Bernhardt Petri, Lic. jur. zu Rostock für sich und im Namen seiner Ehefrau Catharina Margarethe von Hille

Beklagter: Anna Elisabeth Cothmann, Ehefrau des Dr. Caspar Thurmann zu Lübeck

Anwälte, Prokuratoren: Bekl.: Lic. Johann Thurmann (A & P), seit 17.02.1670: Dr. Caspar Thurmann (A), Dr. Henning Christoph Gerdes (P)

Fallbeschreibung: Bekl. hat sich mit ihren Kindern erster Ehe auf eine Teilung des väterlichen Erbes geeinigt, enthält der Ehefrau des Kl.s aber die zugesagten 833 Rtlr 16 s vor, weshalb Kl. um eine Beschlaglegung auf die Zinsen des Kapitals bittet sowie die spätere Auszahlung des Kapitals an sich verlangt. Das Tribunal weist den Wismarer Rat am 06.10. entsprechend an und sendet ein Subsidial an den Lübecker Rat, um Bekl. aufzufordern, die Obligaton binnen 6 Wochen vorzulegen oder ihre Gegenargumente vorzutragen. Am 14.11. erklärt die Schweriner Justizkanzlei, daß der Fall bei ihr anhängig gemacht worden sei und mittlerweile die Appellation an das Reichskammergericht abgeschlagen wurde und bittet um Rücknahme des Arrestes und Verweisung des Kl.s an Justizkanzlei. Am 19.11. wehrt sich Bekl. gegen das Mandat, erklärt, daß der Teilungsrezeß nach Prozeß an der Justizkanzlei kassiert worden ist und daß das Tribunal nicht das forum competens für diese Sache wäre, weshalb sie um Aufhebung der Beschlagnahme bittet. Das Tribunal fordert Kl. daraufhin am 19.11. zur Erwiderung auf, die am 03.12. eingeht und in der Kl. auf seiner Klage besteht und darauf aufmerksam macht, daß gegen seinen Schwager, Prof. Döbel, an Justizkanzlei und RKG verhandelt worden sei und ihn das nicht betreffe. Das Tribunal fordert die Bekl. am 04.12.1669 zur Erwiderung auf. Am 13.01.1670 bittet Bekl. um Fristverlängerung, die sie am 14.01. erhält. Am 04.02. teilt Petri mit, daß er für zwei unmündige Töchter von Hilles die Vormundschaft übernommen habe und bittet um Mandat an Wismarer Rat, diese, seinen Mündeln zustehenden Kapitalien an niemanden auszuzahlen. Das Tribunal erläßt dieses Mandat am 05.02., am 17.02. bittet Bekl. um Fristverlängerung, die sie am 18.02. erhält. Am 10.03. bittet Kl. um Urteil und beschuldigt Bekl. der Prozeßverschleppung. Am selben Tag wehrt sich Bekl. gegen die Vorwürfe des Kl.s, ihr Mann habe Dokumente falsch wiedergegeben und erklärt erneut, der Fall gehöre nicht vor das Tribunal, sondern Kl. müsse, wenn er sich durch Kassation des Vergleichs beschwert befinde, an der Schweriner Justizkanzlei sein Recht suchen. Das Tribunal fordert Kl. am 14.03. zur Antwort auf. Am 17.03. teilt Bekl. mit, daß Kl. vom Lübecker Rat die Vormundschaft über die anderen Kinder von Hilles wieder entzogen worden sei und bittet um Auflösung der Beschlagnahme auf ihre Güter, am selben Tag reklamiert der Lübecker Rat das forum competens in dem Fall für sich und bittet, nichts zu beschließen, was der Rechtsprechung des Lübecker Rates im Wege stehen würde. Am 14.04. verwahrt sich Kl. gegen die Beschuldigungen der Bekl. und erklärt, er wolle, daß der Fall vor dem Tribunals ausgetragen würde. Das Tribunal fordert Bekl. am 26.04. zur Erwiderung auf, die am 05.05. erneut um Aufhebung der Beschlagnahme beim Wismarer Rat bittet, was das Tribunal am 06.05. ablehnt. Am 03.06. wehrt sich Bekl. erneut gegen Prozeß vor dem Tribunal und gegen die Herabwürdigungen durch Kl. und bittet um Aufhebung des Arrests auf die 833 Rtlr 16 s. Das Tribunal fordert Kl. am 03.06. zur Erwiderung auf, der am 07.06. ausführlich auf der Rechtmäßigkeit seiner Klage vor dem Tribunal besteht. Am 25.08. argumentiert Kl. mit einem Urteil des Tribunals im Fall seines Schwagers, des Prof. Döbel, dem auf der Stralsunder Akzisekammer angelegte Kapitalien zugesprochen werden und bittet um Anweisung an Wismarer Rat wegen Auszahlung der Gelder seiner Mündel an ihn. Daraufhin weist das Tribunal Bekl. am 24.10.1670 an, sich auf die Klage in der Hauptsache einzulassen und binnen 6 Wochen auf die Vorwürfe zu reagieren. Am 26.10. bittet Kl. um Auszahlung der 833 Rtlr 16 s, das Tribunal weist das Gesuch am 01.11. jedoch vorerst ab. Am 28.11. legt Bekl. Unterstützungsschreiben des mecklenburgischen Herzogs Christian Ludwig und der Güstrower Justizkanzlei wegen des forum competens bei. Am 02.12. geht Bekl. auf das Schreiben des Kl.s ein, weist es zurück und bittet darum, den Arrest zu lösen. Am 03.12. bringt Bekl. ein Schreiben des Lübecker Rates wegen Beachtung des forum competens bei und erklärt, die strittige Sache wäre bereits an anderen Gerichten erledigt, Kl. sei entsprechend abzuweisen. Am 06.12. teilt das Tribunal Kl. dies in Kopie mit, am 14.12. bittet Kl. um Auszahlung der Zinsen aus den 833 Rtlr Kapital, die in Wismar angelegt sind. Das Tribunal weist Bekl. am 17.12.1670 erneut zur Erwiderung in der Hauptsache an. Am 23.01.1671 bittet die Schweriner Justizkanzlei erneut, Kl. an das forum competens zu verweisen, in dem ein Endurteil bereits verabschiedet worden ist. Am 08.02. beschwert sich Kl., daß Bekl. sich erneut nicht in der Hauptsache eingelassen habe und bittet um Auszahlung des Geldes an ihn. Das Tribunal wiederholt stattdessen die Ladung an Bekl. am 10.02. Am selben Tag legt Bekl. erneut ein Interventional der Schweriner Justizkanzlei und mehrere Rechtsgutachten in ihrem Fall vor und bittet, Kl. an sein forum competens zu verweisen. Das Tribunal lehnt dies am selben Tag ab, am 11.02. bittet Kl. um Subsidial an Lübecker Rat wegen Überbringung der Ladung an Bekl. und erhält sie am 13.02. Am 01.03. entschuldigt sich der Lübecker Rat, diese Ladung nicht zustellen zu können, da sie seine Rechte verletzt. Am 09.03. bittet Kl. daraufhin erneut um Auszahlung des Geldes. Am 10.03. fordert das Tribunal den Lübecker Rat erneut zur Amtshilfe auf, am 23.03. beharrt der Lübecker Rat auf seiner Weigerung, am 27.03. erneuert Kl. seine Forderung. Am 29.04. legt Dr. Thurmann ein für die Bekl. positives Gutachten der Fakultät Greifswald vor und bittet erneut, Kl. an sein forum competens zu verweisen. Am 08.05. läßt das Tribunal der Bekl. letztmalig 6 Wochen Zeit, um sich in der Hauptsache einzulassen und kündigt widrigenfalls die Aufhebung des Arrestes an. Am 19.06. legt Bekl. daraufhin das Greifswalder Gutachten im Druck vor und bittet, sie nicht vor das Tribunal zu ziehen. Am 21.06. besteht die Schweriner Justizkanzlei auf ihrer Kompetenz, Kl. fordert am 19.06. die Auszahlung des für seine Frau angelegten Kapitals und erreicht am 21.06.1671 ein Mandat an Bürgermeister und Rat von Wismar. Am 19.07. bittet Bekl. um Aufhebung des Arrestes der auf ihre bei der Lübecker Akzisekammer angelegten 2.000 Rtlr. Das Tribunal fordert aber zunächst Kl. am 19.07. zur Erklärung auf. Am 24.07. erneuert Bekl. ihre Bitte, am 27.07. bittet der Lübecker Rat erneut, Kl. mit seinem Anliegen nach Lübeck zu verweisen. Am 07.08. bittet Kl. um Fristverlängerung, die er am 22.08. erhält. Am 21.08. bittet Bekl. erneut um Lösung der Beschlagnahme auf ihre Gelder und überreicht ein erneutes Schreiben der Schweriner Justizkanzlei wegen Rechtshängigkeit ihrer Sache in Schwerin. Das Tribunal verweist Bekl. am 22.08. auf die ausstehende Antwort des Kl.s. Am 23.09. bestreitet Bekl. dem Kl. das Recht über die beschlagnahmten 2.000 Rtlr zu verfügen, da der Vergleich, den sie mit ihren Töchtern angestellt hatte, ungültig ist und jetzt jemand anders das Geld für ihre Tochter Elisabeth verwaltet. Das Tribunal fordert Kl. am 25.09. binnen 8 Tagen zur Antwort auf, der am 30.09. sein Recht auf die Verwaltung der Vormundschaft verteidigt und um Fristverlängerung für Beibringung nötiger Beweise bittet. Letztere erhält er am 03.10. Am 01.12. bittet Kl. um Empfehlungsschreiben an Gottorfer Regierung für Beibringung eines Beweises und vorteilhafte Behandlung seines Anliegens und erhält dieses am 07.12.1671. Am 04.03.1672 bittet Bekl. erneut um Lösung des auf ihre Kapitalien gelegten Arrests, das Tribunal fordert Kl. am 07.03.1672 zur abschließenden Stellungnahme auf. Weiteres erhellt nicht.

Instanzenzug: 1. Tribunal 1669-1672

Prozessbeilagen: (7) Urteile des Wismarer Konsistoriums vom 01.10.1668, 30.09.1669 und 31.08.1671; Erbteilungsvertrag zwischen Anna Elisabeth Cothmann, Caspar Thurmann und ihren Kindern und Schwiegerkindern Anna Elisabeth von Hille, Dr. Johann Jacob Döbel, Catharina Margaretha von Hille, Bernhard Petri, Johann Thurmann, Hermann Hinrich von Hille vom 04.09.1666, Plan über die Aufteilung des Erbes des Dr. von Hille mit Anlagen in Wismar, Stralsund, Rostock, Lübeck, in Mecklenburg und auf Fehmarn; Theilzettul der Fr. Dr.in von Hille mit ihren vier Töchtern" (o.D.); Schreiben der Bekl. an Schweriner Justizkanzlei (2x o.D.); Empfangsbescheinigung der Tribunalskanzlei für Schreiben der Justizkanzlei vom 14.11.1669; Sententia cassatoria der Schweriner Justizkanzlei vom 03.04.1668 (Druck); Auszug aus dem Rechtsgutachten des Lübecker Syndikus Heinrich Michaelis (o.D.); Urteile der Schweriner Justizkanzlei vom 10.01., 06.02., 03. und 17.04.1668 sowie 10.11.1669 (Druck); Abschrift der Akten vor dem RKG in Appellationssachen Dr. Döbel vs. Dr. Thurmann; Schreiben des Wismarer Rates an Herzog Christian Ludwig von Mecklenburg vom 29.09.1669; Schreiben Caspar Thurmanns an Stud. Petri vom 08.09.1666; Bericht des Notars Johannes Schacht über fehlerhafte Abschriften der von Dr. Thurmann beigebrachten Beweise vom 01.12.1669; Bericht des Lübecker Notars Paul Hoffmann über Gespräch mit Dr. Thurmann vom 26.01.1670; Übertragung der Vormundschaft für die Kinder des Johann Christoph von Hille durch Lübecker Rat an Petri vom 02.02.1670; Tribunalsurteile vom 17.11.1668, 24.10.1670; "Designatio der von Anno 1667. den 5. Aug. biß den 10. Novemb. 1669 ergangener Fürstl. Schwerinschen Erkäntnussen" (Druck); Lübecker Ratsgerichtsurteile vom 15.01. und 09.09.1668, 14.01. und 05.03.1670, 06. und 09.09.1671; Schreiben der Bekl. an Lübecker Rat (5x o.D.); Gutachten der Kieler Juristenfakultät vom 21.01.1668 (Druck); Aussage der Bekl. vor der Schweriner Justizkanzlei vom 03.04.1668 (Druck); Schreiben Dr. Döbels an Kl. vom 16.05.1669, 17.01. und 06.04.1670; Urteil des Hofgerichts Parchim vom 11.02.1670; Schreiben der Schweriner Justizkanzlei an das Wismarer Konsistorium vom 28.05.1669 und an den Lübecker Rat vom 26.01.1670; Schreiben des Lübecker Rates an Konzil der Universität Rostock vom 12.06.1668; Schreiben des Wismarer Rates an Lübecker Rat vom 12.04.1670; Stralsunder Ratsgerichtsurteil vom 10.08.1670; Mitteilung des Lübecker Rates über erfolgte Ladung der Bekl. vom 20.10.1669; Entwurf einer Quittung des Kl.s über ausgezahlte 833 Rtlr 16 s vom 26.10.1670; Brief Christian Ludwigs, Herzogs von Mecklenburg-Schwerin an das Tribunal vom 17.11.1670, an die Güstrower Justizkanzlei vom 19.11.1670 und an Lübecker Rat vom 26.01.1670; Schreiben des Lübecker Rates an Tribunal vom 30.11.1670; vom Lübecker Notar Paul Hoffmann ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 30.12.1670; Mandat des Reichskammergerichts vom 10.??.1670; Prozeßkostenaufstellung des Kl.s vom 08.02.1671 (29 Rtlr 9 s); weene ausführliche Rechtliche Bedencken ..." (Juristenfakultät Kiel und Dr. Heinrich Michaelis zu Lübeck) (Druck); Rechtsgutachten der Juristischen Fakultät Greifswald vom 22.03.1671 (Druck); Urteil der Güstrower Justizkanzlei vom 03.11.1671; Entscheidung der Schweriner Justizkanzlei über Vormundschaft für Elisabeth und Johanna von Hille

Reference number
(1) 2436
Former reference number
Wismar P 40 (W P 2 n. 40)

Context
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 16. 1. Kläger P
Holding
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803

Date of creation
(1666-1669) 01.10.1669-09.03.1672

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  • (1666-1669) 01.10.1669-09.03.1672

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