Kapitel

25) Gesetz, die Einführung der Civilstandregister für Personen. Welche keiner im Königreiche Sachsen anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, und einige damit zusammenhängende Bestimmungen betreffend : vom 20. Juni 1870

25) Gesetz, die Einführung der Civilstandregister für Personen. Welche keiner im Königreiche Sachsen anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, und einige damit zusammenhängende Bestimmungen betreffend : vom 20. Juni 1870

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Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Die das Privatrecht und den Civilprozess betreffenden Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen seit Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuchs : nebst den bezüglichen Bundesgesetzen und unter Berücksichtigung der einschlagenden Ministerialverordnungen ; 3

Erschienen
1871

Letzte Aktualisierung
09.05.2025, 15:05 MESZ

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Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1871

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