Akte

Querulationis nullitatis Auseinandersetzung um Verkauf eines Gutes

Kläger: (2) Emanuel Bunsow und Christoph von Essen in ehelicher Vormundschaft seiner Frau Catharina Bünsow als Erben des Greifswalder Ratsherrn Christoph Bünsow (Kl. in 1. Instanz)

Beklagter: Justizrat Konrad Friedlieb von Friedensberg, Prof. jur. zu Greifswald (Bekl. in 1. Instanz)

Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Christian Michaelis (A), Dr. Christoph Gröning (P) Bekl.: Konrad Friedlieb von Friedensberg (A), Dr. Joachim Köckert (P)

Fallbeschreibung: Die Prozeßparteien und die Erben des Herrn Nicodemus haben das Gut Dambeck je zu einem Drittel geerbt. Die Erblasser haben für das Gut einen Pfand von 9.971 fl. bezahlt, die Erben sollen das Gut gemeinsam verwalten und daraus Nutzen ziehen. Die Erben Erichs haben für ihr Drittel einen Käufer gefunden, der für das gesamte Gut die Bezahlung von 5.500 fl. angeboten hat. Der Bekl. will das gesamte Gut für diese Summe lieber selbst behalten und kauft den Erben Erichs ihren Anteil ab. Den Kl.n will er für ihr Drittel nur 1.200 fl. geben anstatt der 1.833, die der frühere Bieter hatte bezahlen wollen. Daher legt Bünsow nach Erreichen der Volljährigkeit gegen den Verkauf des Drittels sofort Widerspruch ein und verklagt den Bekl. im Mai 1695 vor dem Pommerschen Hofgericht auf Bezahlung des Gebots des fremden Kaufwilligen. Das Hofgericht verurteilt den Bekl. entsprechend, dieser ergreift Rechtsmittel gegen das Urteil und bittet um Aktenversendung. Die Leipziger Juristenfakultät entscheidet für den Bekl., wogegen die Kl. querulieren, um Aufhebung des Urteils der zweiten Instanz und Bestätigung des Urteils der Erstinstanz bitten. Das Tribunal fordert am 21.05. die Akten der Vorinstanz an, diese gehen am 18.10. ein, der Termin zur Eröffnung wird am 22.10. auf den 05.11. angesetzt. Am 16.11.1698 bittet der Bekl., die Querulation nicht zuzulassen und das Urteil des Hofgerichts bis auf die Strafe gegen ihn für rechtskräftig zu erklären. Am 23.01.1699 hebt das Tribunal das Urteil der Vorinstanz auf und bestätigt das der Erstinstanz., am 06.03. bittet Bekl. um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Rechtsmittel in beiden Fällen (0022) und erhält diese am 07.03. Am 20.04. verteidigt der Bekl. das Urteil der Vorinstanz, da das Drittel des Gutes Dambeck zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr wert war und die Kl. nichts angehe, was er für ein anderes Drittel ausgegeben habe. Zudem habe er den Vertrag mit der Großmutter der Kl. abgeschlossen, dieser sei rechtskräftig geworden und könne nicht mehr debattiert werden, weshalb er bittet, das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

Instanzenzug: 1. Greifswalder Hofgericht 1695-1696 2. Greifswalder Hofgericht 1696-1697 3. Tribunal 1697-1699

Prozessbeilagen: (7) vom Greifswalder Notar Georg Pfennigsdorf aufgenommene Appellation vom 04.02.1697; Hofgerichtsurteile vom 22.01.1696 und 27.01.1697; Auszug aus dem Pfandvertrag mit den Erben N N Erichs vom 20.06.1684; Quittung der Anna Hagemeister, Witwe des Dr. Emanuel Köppe, Jacobus Battus und N N Charisius als Litiskurator der Mutter des verstorbenen Christoph Bünsow vom 17.03.1684; von Tribunalsbote Hans Andreas Hartig ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 19.06.1697; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Gröning vom 01.03.1698

Reference number
(1) 0021
Former reference number
290/3

Context
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.02. 1. Kläger B
Holding
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal

Date of creation
08.03.1697-27.10.1699

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29.10.2025, 11:28 AM CET

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  • Akten

Time of origin

  • 08.03.1697-27.10.1699

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