Archivale

Eingabe der Papierer an den Kaiser

Regest: Die Papierer beklagen sich, dass ihnen zu dieser Zeit - und zu besorgen, je länger je mehr - ein unleidenlicher, verderblicher und gemeinem Nutzen hochnachteiliger Eingriff begegne dergestalt, dass an etlichen Enden die Kaufleute und vermögliche Herren die Papiermühlen an sich bringen und zum Teil, wo zuvor keine gewesen, von neuem (= eine neu ) aufbauen und Gesellen und Dienstknechte auf solche Mühlen setzen, dieselben verlegen +), das Papier zu ihren Handen nehmen und so das genannte Handwerk treiben, das sie doch nicht könnten und nie erlernt haben. Dadurch ist den Papierern nichts anderes zu gewarten, als dass jene nach und nach, weil sie in grossem Vermögen sind, das Handwerk in ihre Faunst (= Faust) zu bringen unterstehen (= wagen) werden, wie von den Kaufleuten und Gesellschaften das mehrere Teil (= meistenteils) mit allen Waren und Hantierungen geschehen ist. So wird unwidersprechlich erfolgen, dass die Papierer und ihre Kinder von den Papiermühlen gedrängt werden und allein dieser Kaufleute und Herren Knechte und Schlauen (= Sklaven) werden müssen. Ohne Zweifel werden die Kaufleute, wenn sie so das Papier und Handwerk in ihre Gewalt brächten, einen unleidenlichen und ungebührlichen Aufschlag, wie sie den in allen andern Waren zu Verderbung und Untergang teutscher Nation zu tun pflegen, vornehmen und machen. Die Papierer bitten den Kaiser, zum Schutz ihres Handwerks die nachfolgenden Artikel zu bestätigen.
1) Keiner soll auf dem Papierer-Handwerk weder als Meister noch als Geselle geduldet oder angenommen werden, er habe denn solches Handwerk redlich und wenigstens 3 Jahr lang bei einem redlichen Meister, wie bräuchig, erlernt.
2) Kein Gesell, Knecht oder Diener dieses Handwerks soll bei einem dienen und arbeiten, er habe denn das Handwerk obgehörtermassen erlernt oder sei eines Meisters Sohn.
3) Wenn ein Gesell oder Knecht, er sei Ehemann, ledigen Standes oder Lehrknecht, einem Kaufmann oder andern Herrn, der das Handwerk nicht erlernt hätte, dienen, arbeiten oder Stückwerk machen würde, auf welche Weise solches geschähe, der soll des Handwerks unredlich geachtet und darauf nicht gelitten werden.
4) Ein lediger Gesell oder Ehemann, der bei solchen Stückwerken oder andern Übertretern obiger Artikel wissentlich arbeitet, der soll das Handwerk verwirkt haben und davon abgetrieben werden.
5) Wenn ein Meister von solchen Gesellen einen oder mehr kurze oder lange Zeit wissentlich aufenthielte, Fürschub täte oder ihn zum Arbeiten anstellte, so soll er dem Gesellen gleichförmig gehalten werden und das Handwerk verwirkt haben oder wenigstens von den andern Meistern, die am nächsten bei ihm gesessen, gebüsst und nach Gestalt seiner Übertretung härtiglich gestraft werden.
6)Solchen Kaufleuten, Herrn und andern, die die Mühlen innehaben, soll unbenommen sein, dieselben lehenweis einem gelernten und redlichen des Handwerks zuzustellen und um einen gebührenden jährlichen Zins zu verleihen.
Meister des Papiermacher-Handwerks.
Zu Augspurg 2
Nürmberg 3
Reutlingen 7
Kempten
Ravenspurg
Giengen
München
Schrobenhausen
Bubenhausen
Landshutt
Saltzburg
Etlingen
Rotenburg am Näcker
Urach
Pfullingen
Preßla
Freyburg(= Freiberg?)
die 3 in Meysen.
Bautzen

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3175
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: verlegen = die Kosten, das Risiko für etwas bestreiten.- Zu "Verlag" vgl. auch Lore Sporhan-Krempel, Die Geschichte der Papiermacherei in Ravensburg S. 31
von der Hand M. Benedict Gretzingers, Stadtschreibers 1536-1572

Genetisches Stadium: Entwurf

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Papierer
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
zwischen 1558 und 1560 (ohne Datum)

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • zwischen 1558 und 1560 (ohne Datum)

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