Urkunde
Der unten genannte Schreiber bekundet, dass im Jahre 1429 an dem lesten tag des mandes, den man nennet zu latine october, in seiner und der unten ...
- Reference number
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311
- Formal description
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Ausfertigung Staatsarchiv Darmstadt, Hohler Galgen, stark moderbeschädigt Alle Siegel ab; Kopie (15. Jh.) Staatsarchiv Darmstadt Kopie (16. Jh.) Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen; Ziegenhainer Repertorium XIII fol. 122; Kasseler Rep. II S. 232
- Further information
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Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Der unten genannte Schreiber bekundet, dass im Jahre 1429 an dem lesten tag des mandes, den man nennet zu latine october, in seiner und der unten genannten Zeugen Gegenwart sowie im Beisein Graf Johanns v. Katzenelnbogen und vieler ehrbarer Leute im Kaufhaus zu Gerau der Edelknecht Hans v. Wolfskehl mit seinem Fürsprech (steber) Philipp v. Frankenstein stand. Dieser fragte Hans, ob er dem Urteilsbrief (Vgl. Nr. 3438) genügen wolle, was dieser bejahte. Darauf las der genannte Philipp die auf einen Papierzettel geschriebene, auch an Mannen und Burgmannen gerichtete Ansprache vor: Wenn einer am Gericht zum Hohlen Galgen so bußfällig wird, dass es Leib und Gut betrifft, und ihn Hans gemäß seinen beiden Anteilen zu strafen und Buße von ihm zu fordern hat, so wie es dem Grafen Johann auf Grund seines dritten Anteils auch zusteht, dann wird es deswegen darin bedrängt. Als Hans v. Wolfskehl ein Gericht am Hohlen Galgen forderte und dieses dem Grafen mitteilte, entgegnete der Zentgraf, der zugleich Schöffe ist, es sei ihnen vom Grafen verboten, so dass die Schöffen Hans zu jener Zeit kein Gericht hielten (Vgl. Nrr. 3364, 3416). Als Hans v. Wolfskehl von den Schöffen zu Erfelden ein Gericht und die Erfüllung anderer seiner Gebote forderte, entgegneten die Schöffen, der Zentgraf, ihr Schultheiß, habe ihnen das im Namen des Grafen verboten (Vgl. Nr 3364, 3416). Der Kellner zu Dornberg hat dem Gericht zu Goddelau im Namen Graf Johanns verboten, für Hans v. Wolfskehl oder die Seinen ein Gericht zu halten oder seinen Geboten nachzukommen, obwohl die genannten Gerichte ihm das geschworen haben und ihm zwei Teile daran zustehen. Graf Johann setzt und nimmt Beede und Schatzung in den genannten Dörfern Erfelden und Goddelau, wovon Hans v. Wolfskehl billigerweise zwei Teile zustehen. Als dieser Zettel verlesen war, ließ er die unversehrte Urkunde (urtheilsbrief) von 1429 September 16 (Vgl. Nummer 3438) verlesen, worauf Philipp v. Frankenstein sagte, Hans v. Wolfskehl stünde hier, um diesem Urteil Genüge zu leisten, was dieser auf nochmalige Frage Philipps an ihn bejahte. Philipp forderte nunmehr Hans auf, seine obige Ansprache an den Grafen zu beeiden, hieß ihn, seine Finger auf die Heiligen zu legen, stabte ihm den Eid und ließ Hans folgende Worte nachsprechen: Als ich meine treu gegeben hab und mit worten underscheiden bin, so sagen ich Hans, das solche stucke der ansprache obgeschrieben war seint, one geverde, und ich an denselben stucken von dem edelen grave Johan, graven zu Catzenelnbogen, verkurtzet und betranget bin; also bit ich mir Got helfen und die heiligen, one alle geverde. Hans sprach die Worte nach und hob dann mit Erlaubnis seines Stabers die Finger wieder ab. Darauf leisteten die dabeistehenden Johann Schluchterer v. Erfenstein und Heinrich v. Erligheim gen. Hornbach denselben Eid in gleicher Weise. Nachdem dieses geschehen war, hieß Hans v. Wolfskehl die unten genannten Notare, ihm darüber ein oder mehrere Instrumente anzufertigen. Dieses geschah am genannten Tage in Gegenwart von Herrn Johann Baumann von Saulheim, Dekan des St. Paulstiftes zu Worms, Johann Holzengot, Pfarrer zu St. Sebastian in Oppenheim, Lic. iur., Ritter Johann Kämmerer v. Dalberg, Hartmann Beyer v. Boppard, Eberhard Schwende v. Weinheim, Hans Herold und Mathias v. Germe. Sie und Philip v. Frankenstein d. J. siegeln. Signet und Unterschrift des kaiserlichen Notars Johannes Hornberger von Ladenburg, Klerikers des Wormser Bistums
Vermerke (Urkunde): Siegler: Signet und Unterschrift des kaiserlichen Notars Dietrich Rost, Klerikers des Mainzer Bistums
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3442
- Context
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Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
- Holding
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
- Date of creation
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1429 Oktober 31
- Other object pages
- Last update
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10.09.2024, 8:31 AM CEST
Data provider
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunde
Time of origin
- 1429 Oktober 31