Akten
Magdeburgisches und brandenburgisches Wechselrecht. Wechsel-Recht betreffend
Enthält u.a.: Declaration, den 2. Mai 1714. - Königl. Preußisches allgemeines Edict wider Vervorteilung junger Leute, wann Wechsel von ihnen ausgestellet und gar beschworen werden, 18. Mai 1719. - Allgemeine Verordnung im Lande, daß die Clausul nach Wechsel-Recht, wann sie in Obligationen stehet, nicht zureichend sein soll, um gleich nach Wechsel-Recht mit Personal-Arrest zu verfahren, den 16. Februar 1720. - Allgemeine Verordnung, daß in allen Königlichen Landen die Justiz, sonderlich in Wechsel-Sachen, prompt und unparteiisch und besser als bishero, administriret werden soll, den 8. Februar 1723. - Königl. Preußisches verbessertes und allgemeines Wechsel-Recht, wonach in den Chur- und allen übrigen im Reich belegenen Landen gegangen werden soll, den 25. September 1724. - Allgemeines Edict, daß aller Betrug der Juden in Wechsel-Sachen abgestellet und wann ein Jude nicht bar Geld, sondern andere Sachen auf Wechsel angibt oder sonst betrüget, er seiner Forderung verlustig sein und mit Staupen-Schlägen aus dem Lande gejaget werden soll, den 8. April 1726. - Declaration des 42ten Articuls des Wechsel-Edicts de anno 1724, daß zwar nach Verlauf der darin gesetzten Frist, die veraltete Wechsel so wenig als ein Wechsel und blosse Obligation mehr gelten, dem Inhaber oder Gläubiger dennoch frei stehen solle, seine Forderung auf eine andere Art binnen der in denen Rechten gesetzten Zeit zu erweisen, den 17. März 1736. - Declaration des in Seiner Königl. Majestät in Preussen Chur- und übrigen deutschen Reichs-Landen anno 1724 publicirten Wechsel-Rechts, daß die ungestempelte Wechsel-Briefe ihre vollkommene Gültigkeit haben, jedoch der Inhaber, wann er daraus agiret, wegen Mangel des Stempels, einen Rthlr. zur Stempel-Casse bezahlen solle. - Declaration des 8ten Articuls des Wechsel-Edictrs de anno 1724, daß wann eine Frau mit ihrem Ehemann, der kein Kaufmann ist, sich wechselmäßig verbindet, derselben ihre Jura und Privilegia nicht allein zu erklären, sondern sie auch selbigen renuncieren, und die Renunciation endlich bewürken müsse, den 15. Februar 1744. - Declaration über einige Puncte des Wechsel-Rechts, den 14. Juli 1788.
- Archivaliensignatur
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Rep. A I / W 39
- Sonstige Erschließungsangaben
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Band 2
- Kontext
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Altstadt I
- Bestand
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Rep. A I Altstadt I
- Laufzeit
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1714 - 1788
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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10.06.2025, 09:13 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Akten
Entstanden
- 1714 - 1788