Archivale
Entscheidungen auf Grund der Bulle von Papst Innozenz VIII.
Enthält: In einer an den Bischof v. Lüttich (Leodien. ) , dessen Generalvikar in spiritualibus und Offizial sowie alle anderen Betroffenen gerichteten Verkündigung urkundet Wilhelmus de Lovenich, [Dom]Kanoniker zu Lüttich, als speziell vom Papst beauftragter Richter: Als erstes entscheidet er auf Grund und in Ausführung einer Bulle (bulla plumbea cum curdala canapis) von Papst Innozenz VIII. , die ihm in der Sache Johannes Kryss, Propst v. St. Nikolaus in Spalt, Diözese Eichstätt, u. Pfarrektor (rector sive vicarius perpetuus) der Pfarrkirche St. Marien in Erkelenz, Diözese Lüttich, und Henricus de Compostell, Priester zu Utrecht (Traiecten.) , vorgelegt worden und die wie folgt inseriert ist. - 1 4 8 6 F e b r . 1 5 : Papst Innozenz VIII. an den Dechant des St. Madenstifts zu Aachen, Diözese Lüttich, Wilhelmus de Lovenich, Kanoniker zu Lüttich, und den Offizial zu Lüttich: Nachdem Johannes Kryss, Pfarrektor in Erkelenz, und Henricus de Compostell, Kleriker zu Utrecht, wegen eines Kanonikats am St. Madenstift zu Utrecht, das beide beanspruchten, die Kurie angerufen haben, hat Johannes, Bischof v . Nizza (Niccien. ) , ' als Auditor entschieden, daß Henricus eine Ewigvikarie (perpetua vicaria) am Altar Allerheiligen und der Jungfrau Maria in der gen. Pfarrkirche errichten muß und daß die Dotation dieser Vikarie 24 rhein. Goldgulden betragen soll, wozu Johannes 12 Goldgulden zu je 20 Stüber (stuferi) jährlicher Einkünfte und Früchte beiträgt und aus Gütern anweist, so daß Johannes die Vikarie bekommt und Henricus das Kanonikat erwerben kann. Für die Vikarie sind von den Eltern des Johannes gestiftete Einkünfte zu verwenden, wofür zwei Wochenmessen von einem Priester in der Pfarrkirche zu lesen sind, der dazu 12 Goldgulden jährlich erhält. Das Patronats- und Präsentationsrecht für diesen Priester an der Vikarie hat künftig bei Johannes und nach dessen Tod beim ältesten Laien seines Mannesstammes und dann bei Bürgermeistern, Schöffen und Rat der Stadt zu liegen (pertinere). Nach Erhalt verschiedener Suppliken von Johannes und Henricus soll in diesem Sinne verfahren und im Interesse des kirchlichen Friedens eine Ewigvikarie errichtet und dotiert sowie mit gestifteten Messen nach Landesbrauch eingerichtet und das Patronatsrecht vergeben werden, damit immer ein Sohn der Familie oder aus der Stadt für die Vikarstelle providiert und vom Pfarrektor eingesetzt werden kann. Datum Rome apud sanctum Petrum . 15 Kal. Martii. G. Bonattus . -Nach Erhalt dieser päpstl. Bulle verfügt Wilhelmus de Lavenich deren Ausführung. Dazu werden von Henricus de Compostell 450 rhein. Gulden für die in dem päpstlichen Mandat genannten 12 Gulden jährlich dem derzeitigen Bürgermeister der Stadt, Godefridus Kynkes, zur Verfügung gestellt, um damit einen Teil der Dotation von 24 Gulden für die in der Pfarrkirche der Stadt zu errichtende Vikarie anzukaufen. - 1498 Juni 10 hat daraufhin im Haus und Erbe von Johannes Kryss in der Stadt Erkelenz zum Zwecke der Errichtung und Fundierung der Vikarie dieser eine besiegelte Schöffenurkunde über 14 rhein. Goldgulden vorgelegt, die von Bürgermeistern, Schöffen und Rat der Stadt Erkelenz angekauft worden und beim Bürgermeister Godefridus Kynkes hinterlegt ist, dazu eine weitere über 5 Goldgulden u. 9 Stüber aus verschiedenen Morgen Land in Form einer Notarsurkunde und mit Petrus de Pomerio, vicecuratus et deservitor der gen. Pfarrkirche, als Zeuge. Dann hat Wilhelmus de Lavenich als Kommissarius des Hl. Stuhls für die Errichtung der Vikarie dies in der Predigt des Hochamtes dem in der Pfarrkirche zahlreich versammelten Volk von der Kanzel in der Volksspache (in vulgari lingua) verkündet. Hingegen legt 3 Uhr nachmittags Johannes Kryss eine Urkunde über 12 Malter 5 Sümber 1 Quart Roggen jährliche Einkünfte vor, die einst von seinen Eltern und Vorfahren für die Feier von zwei Wochenmessen gestiftet waren, und bittet, sie zur Vermehrung der Vikarie zu übernehmen. Der Kommissarius erkennt den Wunsch als berechtigt an und fügt die 12 Malter 5 Sümber 1 Quart Roggen jährlich den beiden Renten von 14 Goldgulden und 5 Gulden 9 Stüber jährlich hinzu als Einkünfte der Vikarie am Altar Allerheiligen und der Jungfrau Maria, welche ein perpetuum ecclesiasticum beneficium sein und sämtliche geistlichen Freiheiten haben soll . Er setzt das Patronatsund Präsentationsrecht wie oben gen. fest. Er bestätigt und akzeptiert die im folgenden einzeln aufgeführten Einkünfte, wie sie in Schöffenurkunden und Registern festgelegt sind: laut Schöffenurkunde 14 rhein. Goldgulden jährlich durch die Stadt Erkelenz; laut Schöffenurkunde 5 Gulden 9 Stüber in der Stadt aus verschiedenen Äckern in der Pfarrei, welche Maria Udemans gehören; laut Schöffenurkunde 3 Vz Malter Roggen aus dem Hof zu Menckeraed in der Pfarrei; ebenso 8 Sümber Roggen aus dem Bongart (pomerium) ten Busche in der Pfarrei; laut Schöffenurkunde 2 Vz Mir. Roggen aus einem Erbe beim Tore Oeraed in der Stadt; laut Schöffenurkunde 1 Mir. Roggen aus dem Hof then Hoyt, den Brentken van den Holt bewohnt; laut Schöffenurkunde 1 1/z Mir. Roggen aus verschiedenen Gütern in Kodinckhoven, die jetzt Sybe van Gerkeraed besitzt; dazu an in vorgelegten Registern spezifizierten Einkünften: Peter Knuver 4 Sümber Roggen von 1 Morgen Land by den Monychh[ove], die früher Herr Peter Grobbusch zahlte; Johannes [Kryss] selbst 1 1/z Sümber Roggen von 1 1/2 Morgen Land bei Crabitz Beelken; Gerardt Gereuroeck 2 Sümber Roggen von 3 Viertel by den hecken by Matzenraed, die Johan Kerff zahlt; Hupert Kerff 2 Sümber Roggen, von dessen Erhebung man wegen Verpfändung abgekommen ist. Die Pflichten (onera) des Vikars sind: An jedem Freitag das ganze Jahr hindurch, ausgenommen Karfreitag (die veneris sancta), feiert er am Altar eine Messe in cantu Gregoriano de sancta Cruce zwischen 7 und 8 Uhr, bei der drei arme Schüler bei der Erkelenzer Schule, die dazu vom Schulmeister abgestellt werden (tres pauperes scolares ex [sco]la [Erck]lensi per rectorem scalarum ibidem adhoc deputandi), mit dem Vikar zusammen singen werden, wobei der Vikar jedesmal jedem Schüler dafür und zum Almosen 1 Stüber gibt und dem Schulrektor, wenn dieser genügend Schüler abstellt und diese sich sittsam und ehrerbietig beim Gesang und in der Kirche verhalten, 4 Stüber pro Schüler im Jahr. Weiterhin muß er an jedem Samstag eine weitere Messe sub missa gloriose virginis Marie ebenfalls zwischen 7 und 8 Uhr wie üblich in der Kirche und in cantu Gregoriano halten. Darüber hinaus hat er an allen Sonn- und Feiertagen die Messe zu feiern. Neben dem Messelesen und den Ausgaben für Schüler und Schulrektor hat der Vikar die Pflicht, viermal im Jahr, darunter einmal am Quatember nach den Fasttagen (dies ieiuniorum) oder dem nächstfolgenden Tag, eine Memorie für Johannes, dessen Eltern, Vorfahren, Verwandten und Wohltäter, für die Johannes in seinem Leben beten muß, in der Kirche mit Vigilie, Messe und Kommendation an den zur Memorie bestimmten Tagen nach Gewohnheit der Kirche zu halten, oder er hat 1/z Goldgulden an die Geistlichen (beneficiati et officiati) der Kirche zu geben, welche die Vigilien und Kommendationen halten. Den von Johannes' Mutter gemäß dem letzten Willen seines t Vaters Arnoldus Kryss von einem gewissen Christianus de Menkeraed gekauften 3 Mir. Weizen jährlich, die von dessen Nachkommen zu zahlen sind laut Schöffenurkunde, hat er einen vierten Malter hinzugefügt mit dem Zweck, daß viermal die Memorie gefeiert werden kann. Und von dem einen Mir. sollen Weizenbrote gebacken und unter die Armen als Almosen verteilt werden, wie es auch sonst in der Kirche gehalten wird. Der jeweils Familienälteste, dem die Vikarie gehört, hat dafür zu sorgen, daß der Weizen dafür geliefert wird und die Brote vom Bäcker gebacken und erst nach Beendigung des Gottesdienstes und dem Besuch des Grabes an die dort versammelten Armen ausgeteilt werden. Ebenso haben sie dafür Sorge zu tragen, daß acht Tage danach viermal im Jahr auf ähnliche Weise eine Verteilung von aus 1 Mir. Roggen gebackenen Broten vorgenommen wird, und zwar nach Ende der Messe und der Totenmemorie am Altar in der Kirche zu den Psalmen Miserere mei deus et De profundis. Diese 4 Mir. Weizen werden erhoben von einem Steinhaus (domus lapidea), das Johannes von Goswinus de Woyckeraid gekauft hat. Aus diesem Haus werden auch die 2 Goldgulden bezogen, die an diejenigen zu verteilen sind, welche an seiner Memorie in der Kirche teilnehmen. Dieses Steinhaus gehört wegen dieser Belastung der Vikarie. Die 4 Mir. Roggen, die als Almosen unter die Armen verteilt werden, werden bezogen aus dem Haus des Henricus Udeman gen. des Meyershuys, aus dem er 4 Mir. und 1 1/2 Sümber Roggen insgesamt gekauft hat, wobei 1 1/2 Sümber der Vikar erhält. - Nach der Anerkennung aller betreffenden Urkunden und der daraufhin erfolgten Errichtung und Dotierung der Vikarie hat innerhalb sechs Tagen nach Verkündung die Ausführung zugunsten des Johannes Kryss zu erfolgen. Auf Zuwiderhandlung oder Unterlassung folgen Verlust aller geistlichen Ämter sowie weitere angekündigte Strafen. - Die Anfertigung eines öffentlichen Notarsinstruments geschieht nach der Verhandlung im Haus und Erbe des Johannes Kryss in Erkelenz 1487 0kt . 5 im Beisein von Henricus Metzmecher, cappellanus sive vicecuratus, Johannes de Dalen und Johannes Venendey, Priestern u. Altaristen an der gen. Kirche, und Johannes Venendey, Bürger der Stadt Erkelenz, als Zeugen, sowie in Folge der weiteren Ausführung der Sache ebendort 1498 Juni 1 0 im Beisein von Johannes de Dalen und Johannes Venendey, Priestern, sowie Petrus de Grubasch und Conradus Venendey, Aharisten an der gen. Kirche.
- Archivaliensignatur
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E1 A 54
- Alt-/Vorsignatur
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Vorl. Nr.: 59
54
- Sonstige Erschließungsangaben
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Aussteller: Besiegelt von Wilhelmus de Lovenich
- Kontext
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Urkunden >> Rathausarchiv
- Bestand
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E1 A Urkunden
- Laufzeit
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10. Juni 1498
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
-
24.06.2025, 13:16 MESZ
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 10. Juni 1498