Archivale
Vergleich über Wässerungsrecht
Regest: Zwischen den Zunftmeistern und Richtern einer ehrliebenden Rotgerberzunft zu Reutlingen von wegen dieser Zunft als gewesenen Klägern und den sämtlichen Inhabern und Eigentümern der jenseits des Flusses neben und unterhalb der Lohmühle der Rotgerberzunft gelegenen Güter, in dem Grieß genannt, sowohl allhiesigen Bürgern und besonders hiesiger Hospitals-Pfleg als auch unterschiedlichen Einwohnern zu Betzingen als vormaligen Beklagten war über das Wasserleit- oder Wässerungsrecht aus dem Fluss Echatz nächst an der Zunft Lohmühlen-Wehr und über den Beitrag zu den Unterhaltungskosten des Wehrs ein Streit entstanden und ist nun gütlich verglichen worden, dass
1. die Inhaber besagter Güter, sowohl Reutlinger als Betzinger, der Rotgerberzunft gegen Gestattung des Wässerungsrechts aus dem auf die Lohmühle durch ... (Text abgescheuert) Kanals oder Rinne 50 Gulden erlegen;
2. den Kanal oder die Rinne auf ihre alleinige Kosten einlegen und machen sowie ohne den allergeringsten Beitrag oder Hilfe der Rotgerberzunft in Stand und Wesen auch dann erhalten und wiederherstellen sollen, wenn der- oder dieselbe durch Wassergüsse ruiniert oder weggeführt werden sollte, wie hingegen die Rotgerberzunft die sogenannte Kiesbühne und Wasserleitung auf ihre Mühlräder auch alleinig jedesmal zu stellen und zu erhalten schuldig sein solle;
3. solche Wasserrinen in den alten oder vorigen Graben der Wässerung hineinrichten;
4. dieser Wässerungs-Gerechtigkeit sich niemals, besonders bei kleinem Gewässer, anders als ohne Minderung und Hemmung des zur Lohmühle nötigen Wassers, wie vor diesem sie es zu beobachten schuldig gewesen, gebrauchen und bedienen;
5. in allen Bau- und Reparationsfällen des Wehrs, besonders wenn dasselbe durch grosses Gewässer hinweggeführt werden sollte, den 8. Teil der Kosten beitragen, so oft aber an dem Wehr ein Hauptbau oder Reparation vorzunehmen sein werde, solle auch jederzeit mit den Wieseninhabern oder deren Vorgesetzten kommuniziert und das Baugeschäft mit denselben gemeinschaftlich bestellt werden.
Beide Parteien sind mit diesem Vergleich zufrieden, "wie sie dann diesem allem also nachzukommen und auf keinerlei Weise weder mit Worten noch Werken darwider zu handeln einander mit Hand und Mund statt Angelobens an den Gerichtsstab denn Verspruch getan haben."
- Archivaliensignatur
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1515
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pg.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Siegel (Erhaltung): Siegel fehlt, ist abgeschnitten
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Insigel der Stadt Reutlingen
Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 3 Kaufbriefe, Zinsbriefe u.ä. 1547-1805
- Bestand
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)
- Laufzeit
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1747 Mai 6
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1747 Mai 6