Sachakte
Verordnung: Uneinbringliche Geldstrafen müssen in Haftstrafen umgewandelt werden. Die Behörde, welche die Strafe angesetzt hat, ist von der Umwandlung zu benachrichtigen
- Archivaliensignatur
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E 3 A, 98/15
- Kontext
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Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> Q Sicherheitspolizei >> Q.4 Gefängnisse, Zuchthäuser, Gefangenentransport
- Bestand
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
- Laufzeit
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Gießen, 1824 Juni 28
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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01.07.2025, 13:40 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- Gießen, 1824 Juni 28