Bestand
Landeskirchenamt (Schleswig-Holstein) (Bestand)
Bestandsbeschreibung: 1. Geschichte des Landeskirchenamts 1924 - 1976
Die Revolution 1918 und die Ausrufung der Republik beendeten die Monarchie in Deutschland. Infolge der erzwungenen Abdankung des preußischen Königshauses und des Kaisers endete auch das Summepiskopat für die preußischen Landeskirchen. Die schleswig-holsteinische Landeskirche musste jetzt einen neuen Weg finden. Als Übergangslösung trat die neue preußische Regierung an die Stelle des Königshauses, bis die Kirche sich eine neue Ordnung gegeben habe. Die landeskirchlichen Rechte des Kirchenregiments wurden bis dahin auf drei evangelische preußische Minister übertragen. Die Weimarer Verfassung begründete in Artikel 137 den Status der privilegierten Religionsgemeinschaften als einer verfassten öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Eine außerordentliche Gesamtsynode beschloss am 17.6.1920 Wahlen zu einer verfassunggebenden Landeskirchenversammlung. Diese wurden ein Jahr später am 25.9.1921 abgehalten, die Landeskirchenversammlung kurz darauf am 12.12.1921 in Rendsburg eröffnet. Ein staatliches Gesetz hatte es bereits 1921 ermöglicht, dass die Rechte des Königs und des Ministers für geistliche Angelegenheiten auf einen Landeskirchenausschuss übergingen, der sich aus Mitgliedern des Konsistoriums und der Gesamtsynode zusammensetzte.
Inzwischen hatte die Landeskirchenversammlung relativ rasch über die neue Verfassung beraten und sie am 30.9.1922 in einer Schlussabstimmung angenommen.
Es dauerte aber noch etwa eineinhalb Jahre, bis die Verfassung in Kraft treten konnte. Grund war der Umstand, dass zuvor noch ein staatliches Gesetz verabschiedet werden musste, das die Folgen aus den Verfassungen der verschiedenen Landeskirchen, insbesondere zur Regelung der Zustimmungspflicht des Staates zu kirchlichen Maßnahmen, anerkannte. Dies geschah erst 1924. Somit konnte die neue Verfassung erst am 15. Mai 1924 in Kraft treten. Danach erst konnte das Landeskirchenamt offiziell durch die Kirchenregierung gebildet werden. Der bisherige Präsident des Konsistoriums verblieb als Präsident des Landeskirchenamts, die Akten wurden fortgeführt.
Die Verfassung wies dem Landeskirchenamt eine starke Stellung zu. Das Landeskirchenamt war neben der Landessynode, der Kirchenregierung und den Bischöfen für Schleswig und Holstein sowie dem Landessuperintendenten für Lauenburg ein Organ der Landeskirche. Die starke Stellung erhellt auch aus dem Umstand, dass der Präsident und der Vizepräsident des Landeskirchenamts volles Mitglied der Kirchenregierung, mithin also stimmberechtigt waren. Der Präsident der Landessynode dagegen war auf eine Teilnahme mit beratender Stimme beschränkt. Das Landeskirchenamt wurde kollegial geführt und Entscheidungen mit Stimmenmehrheit zu treffen. Der Präsident hatte allerdings eine herausragende Stellung, weil er zum einen Mitglied der Kirchenregierung war und zum anderen auf Lebenszeit gewählt wurde. Außerdem stand ihm wie auch dem Vorsitzenden der Kirchenregierung gegen Entscheidungen des Landeskirchenamts Einspruch zu.
Im Aufbau ergab sich damit eine Kontinuität vom Konsistorium zum Landeskirchenamt. Im Unterschied zum Konsistorium aber war das Landeskirchenamt nicht dem preußischen Kultusministerium, dem Nachfolger des Ministeriums für geistliche Angelegenheiten, unterstellt, sondern eine reine Kirchenbehörde ohne direkte staatliche Anbindung. Die Beamten waren keine Staatsbeamte mehr, sondern Kirchenbeamte. Der preußische Staat und die Landeskirchen in Preußen hatten in einem Staatskirchenvertrag geregelt, in welchen Punkten der Staat noch eine Art Fachaufsicht wahrnehmen konnte.
Dagegen verlor das Landeskirchenamt die kirchenleitenden Funktion des Konsistoriums an die neugeschaffene Kirchenregierung. Die Aufgaben des Landeskirchenamts wurden knapp mit „Verwaltung der inneren und äußeren Angelegenheiten der Landeskirche“ umrissen.
1933 erreichten die politischen Veränderungen auch das Landeskirchenamt, teilweise auch mit Unterstützung durch führende Beamte des Kirchenamts. Die neu gewählte Synode, die im September 1933 zusammentrat, bekanntermaßen als „Braune Synode“ tituliert, übertrug mit einem Ermächtigungsgesetz die Zuständigkeiten an einen Landeskirchenausschuss, in dem drei Beamte des Landeskirchenamts Mitglied waren: der Präsident Traugott Freiherr von Heintze und die Konsistorialräte Nikolaus Christiansen und Christian Kinder. Außerdem war seit Oktober 1933 das Landeskirchenamt durch den Präsident vertreten und dieser nicht mehr an die Kollegialbeschlüsse des Landeskirchenamts gebunden. Zugleich wurde das neue Amt des geistlichen Vizepräsidenten des Landeskirchenamts errichtet.
1935 verfügte das Reichskirchenministerium die Bildung einer Finanzabteilung im Landeskirchenamt, der alle mit den Finanzen zusammenhängenden Angelegenheiten oblagen. So konnte der Staat besser kontrollieren, wie die kirchlichen Mittel verwaltet wurden. Mehrfach wurde eingeschärft, dass die Finanzabteilung in finanziellen Sachen zu beteiligen sei oder die alleinige Entscheidungsbefugnis habe. Insbesondere sei sie bei Erlassen, Gesetzen und anderen Vorschriften vorher zu beteiligen. Nach Auflösung des Landeskirchenausschusses wurde die Aufgabe der landeskirchlichen Verwaltung im Dezember 1937 auf den Präsidenten übertragen.
Zunehmend wurde die Arbeit des Landeskirchenamts durch den Bombenkrieg beeinträchtigt. Drastisch wurde es mit Bombenangriffen am 13.12.1943 und am 5.1.1944, bei denen das Gebäude des Amts völlig zerstört wurde. Der Betrieb musste nach Timmendorfer Strand in das „Dünenhaus“ ausgelagert werden, wo das Landeskirchenamt bis 1946 blieb.
Nach dem Kriegsende galt es, die undemokratischen Strukturen in der Landeskirche zu beseitigen und die alte Verfassung wieder zu ihrem Recht kommen zu lassen. Die Initiative ging dabei von einzelnen Pastoren vor allem aus dem Kreis der Bekennenden Kirche aus. Das Landeskirchenamt verharrte passiv und erfuhr keine wesentliche Umgestaltung. Auch blieb es im Wesentlichen bei einer personellen Kontinuität. Zwar verlor der Präsident das Amt der Leitung der Landeskirche. Die Finanzabteilung wurde wieder aufgehoben.
Einen Wechsel vollzog das Amt auch mit seinem Domizil. 1946 konnte es bereits ein Gebäude in Kiel in der Körnerstraße 3 beziehen.
Veränderungen traten nach und nach auch im Inneren der Behörde ein. So wie man die Erfahrungen aus dem Kirchenkampf für die Neuordnung der Landeskirche zu nutzen versuchte, war man für Neuerungen in der Amtsorganisation offen. Im gleichen Jahr wurde zum ersten Mal im KGVOBl. der Geschäftsverteilungsplan für das Amt „auf besonderen Wunsch“ veröffentlicht.
Eine Analyse der existierenden Geschäftsverteilungspläne für das Landeskirchenamt nach 1945 zeigt, dass die Aufgaben zunehmend klarer und logischer strukturiert wurden. Bisher hatte das Amt strikt auf Kollegialbasis gearbeitet, auf Grund dessen die Aufgaben mehr zufällig den Mitgliedern (den späteren Dezernenten) zugeordnet waren. Allmählich setzte sich die Erkenntnis durch, dass in einer neuen Zeit eine neue Struktur gefragt war. Es wurden gleichzeitig eine neue Dezernatsstruktur und ein neuer Aktenplan erarbeitet. Allerdings war der Geschäftsverteilungsplan immer noch bis in die Sechziger hinein ein Dezernatsverteilungsplan, der auf die einzelnen Dezernenten zugeschnitten wurde. Daher mussten die Dezernate nach einem Wechsel bei den Dezernenten neu verteilt werden. Das darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Verteilung dennoch eine stärkere Kontinuität erfuhr und die Zuständigkeiten nicht mehr so oft wechselten. 1970 etwa wurde ein als solches bezeichnetes Haushaltsdezernat eingeführt.
Ein neuer Aktenplan wurde zu Beginn der Fünfziger Jahre erarbeitet und sollte bereits 1957 eingeführt werden. Doch verzögerte sich die Einführung bis 1965. Er war auf dem Dezimalsystem aufgebaut und löste das alte Schema nach Buchstaben und Zahlen (alphanumerisches System) ab. Zugleich wurde er an alle Kirchengemeinden versandt mit der Aufforderung, ihn vor Ort anzuwenden. Damit unterstrich das Landeskirchenamt den Anspruch, eine Leitbildfunktion für die Verwaltung der Kirche innezuhaben.
1957 konnte das Amt nun auch ein neues Gebäude beziehen, das nach vierjähriger Planungs- und Bauzeit in der Dänischen Straße gegenüber vom Kieler Schloss errichtet worden war.
Nach dem Krieg und dem Kirchenkampf war bei den führenden Köpfen der Bekennenden Kirche der Wunsch entstanden, die Verfassung der Landeskirche neu zu ordnen. Das Ergebnis der jahrelangen Bemühungen endete mit der Einführung der „Rechtsordnung“ 1958, die die Verfassung von 1922 ablöste. Die rechtsordnung blieb die verfassungsmäßige Grundlage der Landeskirche bis 1976. Eine wesentliche Änderung ergab sich für das Landeskirchenamt nicht. Der Präsident war weiterhin stimmberechtigtes Mitglied der Kirchenleitung, während der Präsident der Landessynode wie bisher nur mit beratender Stimme teilnehmen konnte. Der Präsident und die Mitglieder wurden von der Kirchenleitung auf Lebenszeit ernannt, die nebenamtlichen auf Zeit. An der Kollegialstruktur wurde festgehalten. Ebenso behielt der Präsident sein Einspruchsrecht gegen Beschlüsse des Kollegiums. Im Gegensatz zur alten Verfassung konnten die Bischöfe und der Landessuperintendent für Lauenburg nur noch mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kollegiums teilnehmen. Insgesamt wurden die Funktionen der Kirchenleitung und der Kirchenverwaltung strikter getrennt.
Damit war die Stellung des Amts gefestigt. Die oben erwähnten Veränderungen in der Organisation wurden jetzt zunehmend auch für die Öffentlichkeit erkennbar. War der Geschäftsverteilungsplan das erste Zeichen für eine Haltungsänderung, konnte die Öffentlichkeit mehr und mehr sehen, dass das Amt sich nach außen öffnete. Zwar wurde erst 1965 im KGVOBl. der nächste Geschäftsverteilungsplan veröffentlicht, doch danach in kurzen Abständen in neuen Fassungen publiziert. Ab 1972 fanden die Leser des Verlautbarungsorgans sogar die Telefonnummern und Geschäftszeichen aller Mitarbeiter und nicht nur der Dezernenten in dem Heft.
Die erste Ausdifferenzierung in der Struktur, die Einrichtung der Finanzabteilung, war eine Maßnahme des nationalsozialistischen Staates gewesen und wurde daher nach dem Krieg gleich rückgängig gemacht. Doch kam das Amt nicht an der Erkenntnis vorbei, dass bei der zunehmenden Inanspruchnahme durch die Kirchengemeinden eine effizientere Organisation unerlässlich war. So wurde 1967 eine eigene Bauabteilung eingerichtet, die neben dem Baudezernat existierte. Der Zweck war, eine nach außen gerichtete Abteilung zu haben, die sich auf ganz bestimmte Aufgaben konzentrierte.
Auch bei den Finanzen gab es insofern eine Änderung, als 1973 eine neue Haushaltssystematik eingeführt wurde, die zu den neuen Gegebenheiten passte.
Wohl kein Zufall war es auch, dass sich das Schriftbild des Verlautbarungsorgans wandelte. Im vorletzten Kriegsjahr hatte man eine moderne Schrifttype verwandt und war dann wieder zur Fraktur zurückgekehrt. Allmählich wurde die Fraktur aber nicht mehr als zeitgemäß empfunden, so dass das Gesetzesblatt 1969/1970 in einem fließenden Übergang zu einer modernen Type.
Schon seit den fünfziger Jahren wurde eine Diskussion über die Vereinigung der drei Landeskirchen auf schleswig-holsteinischem Gebiet, Eutin, Lübeck und Schleswig-Holstein, mit der Landeskirche Hamburg geführt. 1957 konnten immerhin die drei schleswig-holsteinischen Landeskirchen gemeinsam einen Staatskirchenvertrag mit dem Land Schleswig-Holstein abschließen, in dem die Beziehungen neu geregelt wurden. Der Staat sollte einen Ansprechpartner haben. Daher beschlossen die Landeskirchen, eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten. Diese wurde fast naturgemäß 1962 beim Landeskirchenamt der Landeskirche Schleswig-Holsteins als der größten angesiedelt. Dieser Schritt war schon das Vorspiel zur Schaffung des Nordelbischen Kirchenamts, das 1970 auf Grund des so genannten Nordelbien-Vertrags in Kiel eingerichtet wurde. Das Nordelbische Kirchenamt war mit dem Landeskirchenamt Schleswig-Holstein praktisch kongruent, auch wenn der nordelbische Kirchenamtspräsident, Horst Göldner, aus Lübeck kam. Dieser wurde kurz darauf auch kommissarisch Präsident des Landeskirchenamts.
2.Präsidenten des Landeskirchenamts 1924 - 1976
1925D. Otto Müller (seit 1904 Präsident des Konsistoriums)
1925 - 1936Traugott Freiherr von Heintze
1936 - 1943Dr. Christian Kinder (1936 - 1938 kommissarisch)
1943 - 1954D. Herbert Bührke (1943 - 1944 kommissarisch)
1954 - 1964Dr. Oskar Epha
1964 - 1975Dr. Erich Grauheding
1975 - 1976Horst Göldner (seit 1970 zugleich Präsident des Nordelbischen Kirchenamts)
- Reference number of holding
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11.11 Landeskirchenamt (Schleswig-Holstein)
- Extent
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222,5 lfd. Meter
- Context
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Landeskirchliches Archiv der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Archivtektonik) >> 1 Landeskirchen vor 2012 >> 11 Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins (1867-1976) >> 11.1 Landeskirchliche Verwaltung
- Related materials
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Literatur: Festschrift zum hundertjährigen Bestehen des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes in Kiel, Schriften des Vereins für Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte, Reihe 2, Bd. 23/24 (1967/68).
Stenzel, Ulrich: Geschichte des Landeskirchenamtes 1924 - 1976. In: Mitteilungen zum Archivwesen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, Jg. 29 (2003), S. 27-41.
- Indexentry place
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Kiel
- Provenance
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Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins
- Date of creation of holding
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1870-1999
- Other object pages
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Last update
-
07.04.2025, 12:26 PM CEST
Data provider
Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Bestand
Associated
- Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins
Time of origin
- 1870-1999