Amtsdruckschrift | Monografie
Durchmarsch- und Etappen-Convention zwischen des Königs in Preussen Majestät und des Herzogs von Braunschweig-Lüneburg Durchl. : de dato. Braunschweig, den 3ten November, 1791.
- Location
-
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 18
-
VD18 10725660
- Extent
-
[4] Bl. ; 4°
- Language
-
Deutsch
- Notes
-
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2011. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
[Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg]
VD18 10725660
- Contributor
-
Friedrich Wilhelm
Karl Wilhelm Ferdinand
- Published
-
[Braunschweig] , 1791 -
- Last update
-
26.05.2025, 3:47 PM CEST
Data provider
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Amtsdruckschrift ; Monografie
Associated
- Friedrich Wilhelm
- Karl Wilhelm Ferdinand
Time of origin
- [Braunschweig] , 1791 -
Other Objects (12)

Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg, bekräftigt als Graf von der Mark, das Kloster Marienborn zu Lütgendortmund, wie dies seine Vorgänger getan hatten, weiterhin unter Schutz zu nehmen und seine Religion zu wahren, solange es ihm gefällt. Da die Franziskaner gemäß ihrer Regel keine Güter, Zinseinkünfte oder Renten besitzen und daher verpflichtet sind, selbst für Lebensmittel und den nötigen Unterhalt zu sorgen, gestattet er dem Kloster das von alters her gewöhnliche Betteln (Eleemosynarum collectionem) in der Grafschaft Mark. Weiterhin unterstützt der Landesherr die rechtlichen Belange des Klosters im Hinblick auf zustehende Einkünfte und Lebensmittel und bietet seine Hilfe zur Erlangung solcher Rechte an. Schließlich gestattet der Landesherr, dass jede anwesende Person des Klosters 2 1/2 (drittehalb) Malter Korns in seiner Mühle frei mahlen kann und keinen Malter abgeben muss. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die für dieses Gebiet zuständige Rentemeisterei dieses Recht achten und freie Nutzung zulassen solle. Der Markgraf kündigt sein Kammersekretsiegel an. Unterschrift des Markgrafen. Von fremder Hand: Frater Benedictus Wennemari Ordinis fratrum minorum de Observantia confessarius pro tempore in parva Tremoni(a) Dei siebenzehntn julij des einthausent sechshundert neun und viertzigstn jahrs.
![Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg/ des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und ChurFürst ... Entbieten Unsern Land-Drosten ... in den Städten und Flecken der Graffschafft Ravensberg Unsere Gnade und Gruß/ und geben Ihnen ... zu vernehmen/ Was gestalt Wir eine zeithero mit nicht geringen Mißfallen vernommen/ daß Unsere Unterthanen ... sonderlich aber die jenige/ so auff dem Lande/ wie auch in Städten und Flecken wohnen/ fast die geringste Sorgfalt nicht angewendet/ wie sie ... Ihre Güter auff eine und andere Weise zu ihren eigenen Nutzen verbessern/ und sölche denen Nachkommenden Ihrigen in gutem Stande überlassen möchten ... : [So geschehen zu Potstam den 1. Octobr. Anno 1687. Friderich Wilhelm.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/479dc139-cf32-4969-a0ed-6e7d64be0e8c/full/!306,450/0/default.jpg)
Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg/ des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und ChurFürst ... Entbieten Unsern Land-Drosten ... in den Städten und Flecken der Graffschafft Ravensberg Unsere Gnade und Gruß/ und geben Ihnen ... zu vernehmen/ Was gestalt Wir eine zeithero mit nicht geringen Mißfallen vernommen/ daß Unsere Unterthanen ... sonderlich aber die jenige/ so auff dem Lande/ wie auch in Städten und Flecken wohnen/ fast die geringste Sorgfalt nicht angewendet/ wie sie ... Ihre Güter auff eine und andere Weise zu ihren eigenen Nutzen verbessern/ und sölche denen Nachkommenden Ihrigen in gutem Stande überlassen möchten ... : [So geschehen zu Potstam den 1. Octobr. Anno 1687. Friderich Wilhelm.]
![Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden/ Marggraff zu Brandenburg/ des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst/ in Preussen/ zu Magdeburg/ Jülich/ Cleve/ Berge/ Stettin/ Pommern ... Uhrkunden und bekennen hiermit ... die Licent-Ordnung bey Unserer Stadt Bielfeld in einigen Posten zuverändern ... : [Gegeben zu Cölln an der Spree/ den 14. May 1685.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/dfce0117-0311-4006-8efb-b84048706405/full/!306,450/0/default.jpg)