Urkunden
1575 Oktober 18 (uff sankt Lucas tag)
Regest: Bürgermeister und Rat zu Weyssenburg bekunden, daß sie eine ablösbare Gülte von 4 Gulden in gemeiner Weyssenburger Währung zahlbar auf Sankt Lucastag (18. Okt.) im Rathaus ohne Kosten und Schaden für die Käuferin, für 100 Gulden in genannter Währung an die ehrbare Frau Anne Öttingerin, Witwe des Gargus Metzigers, Bürgers zu Bitsch (?), und deren Erben oder dem Inhaber dieses Briefes verkauft haben. Das Geld, das die Käuferin bar gezahlt hat, ist zum Nutzen für die Stadt angelegt worden. Wenn sie oder ihre Nachkommen mit der Bezahlung der 4 Gulden jährlicher Gülte säumig werden und sie nicht entrichten, können die Käuferin oder ihre Erben 4 Mitglieder des Rates, welche sie wollen, mit Boten, Schriften oder selber mündlich in Weyssenburg in ein Gasthaus (in ein offen Gastgebe herberg) in Einlager (Leistung) fordern, und diese vier, die so in Leistung gemahnt sind und in der Mahnung benannt werden, sollen bei ihren Eiden, mit denen sie dem Rat und der Stadt Weyssenburg verwandt sind, in den nächsten 8 Tagen nach solcher mündlichen oder schriftlichen Aufforderung ohne Verzug in Weyssenburg in ein Gasthaus, das ihnen in der Mahnung genannt wird, sich persönlich zum Einlager (in Leistung) stellen und dort rechte Leistung und Geiselschaft auf Kosten der Stadt halten, auch nicht eher daraus gehen, bis die Käuferin oder deren Erben für ihre ausstehenden Gülten und alle Kosten und Schäden, die sie deshalb erlitten haben, vollkommen befriedigt und gehörig erstattet sind. Bürgermeister und Rat versprechen auch für sich und ihre Nachkommen, die Bürgen, die jederzeit so gemahnt werden, anzuhalten, sich in das Einlager (Leistung) zu stellen und ihnen wegen solcher Bürgschaft und Leistung alle Kosten und Schäden zu vergüten, und alles, was vor und nach in diesem Brief geschrieben steht, fest und unverbrüchlich zu halten, und nichts dagegen zu tun, auch hierin für sich und ihre Nachkommen auf alle Freiheiten, Privilegien, Tröstung, Scheine, Geleite, Auszüge und Behelfe geistlichen und weltlichen Rechtes und sonst alle anderen Gnaden, die ihnen gegen diese Verschreibung zugute und der Käuferin und deren Erben zuwider sein können, zu verzichten. Die Käuferin gestattet den Verkäufern und deren Nachkommen, die 4 Gulden jährlicher Gülte, in welchem Jahr sie wollen, mit 100 Gulden Hauptgeld in Weyssenburger Währung in Weyssenburg mitsamt den angefallenen Zinsen wieder zurückzukaufen. Siegler: Bürgermeister und Rat mit dem Stadtsekretsiegel. Or. Perg., mit anhängendem Siegel (Rest). Auf der Rückseite: Anno 1575. - Haubtverschreibung uber hundert gulden, so die statt Weissenburg uff Lucae (16. Jh.). - Num. 4.
- Reference number
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4KG 003B Meisenheim, Altes Archiv U 14
- Context
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Meisenheim >> Altes Archiv >> I. Urkunden
- Holding
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4KG 003B Meisenheim Meisenheim
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30.04.2025, 3:00 PM CEST
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Object type
- Urkunde (vormodern)