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Der vierdt unnd letst Theil. Von der Erb oder Verlassenschafft deren so ohn Testament oder sonder Gemecht abgestorben wie es darinn zuhalten.

Der vierdt unnd letst Theil. Von der Erb oder Verlassenschafft deren so ohn Testament oder sonder Gemecht abgestorben wie es darinn zuhalten.

Digitalisierung: Göttingen SUB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Erschienen in
Des Fürstenthumbs Würtemberg gemein Landtrecht/ in vier Theil verfaßt. Der Erst, Ander, Dritt, Viert Theil von dem Gerichtlichen Proceß/ Contracten vnd Handtierungen/ Testamenten vnd letsten Willen/ Erbschafften on Testamnet vnd was dem selbigen an hangt

Erschienen
1567

Letzte Aktualisierung
26.05.2025, 15:55 MESZ

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Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1567

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