- Archivaliensignatur
-
238/2
- Alt-/Vorsignatur
-
A 2 Weinolsheim, 1626-05-28 / 1626-06-07
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Weinolsheim:
- Kontext
-
Urkunden der ehemaligen Provinz Rheinhessen >> 20 Orte, Buchstabe W >> 20.8 Weinolsheim
- Bestand
-
A 2 Urkunden der ehemaligen Provinz Rheinhessen
- Vorprovenienz
-
Kurpfalz ?
- Laufzeit
-
1626 Mai 28 / 1626 Juni 7
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
01.07.2025, 13:39 MESZ
Datenpartner
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Urkunde
Beteiligte
- Kurpfalz ?
Entstanden
- 1626 Mai 28 / 1626 Juni 7
Ähnliche Objekte (12)

Felicitas Gräfin zu Eberstein, Äbtissin zu Herford und Gerresheim, belehnt Rosier van Goer, Bürger zur Nienborch, als Bevollmächtigten des Dietrich Morrien, Sohn + Dietrichs, mit dem Erbe Raterdinghus zu Stockum im Ksp. Schöppingen. Z: Ludolf Fuerborn, Amtmann; Johan Naertsell. Siegelank. der Äbtissin.

Sophia Gülicher, Meisterin, Katharina Bucks (Bux), Priorin, Hilgen Eyssels, Subpriorin, Wilhelma Wolff von Metternich, Kellnerin, und der Konvent zu Ellen verschreiben dem Herrn Albert Haenen, dem ehemaligen Abt zu Hamborn, für ein Darlehen von zweihundert Talern, das derselbe zum Notbau des Schlafsaals hergegeben hat, eine Leibrente von acht Talern, sowie für ein ferneres Darlehen von 100 Talern eine Losrente von vier Talern unter der Zusicherung der Stiftung einer Seelenmesse. Datum Johannis Baptistae anno 1554
![Johann von Duisdorf (Dudestorp), Hermann Keuerney, Tilman Clotsgyn und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen Hermann Marquart, Bürger zu Bonn, bekannt hat, dass er an Johann von Unkel (V-) und seine Ehefrau Patza, Bürger zu Bonn, ein Wohnhaus gen. tzome Heusschen in Bonn am Markt zwischen den Häusern tzo me Kerssenkorue und Heinrichs des Kochs erblich verkauft hat. Von diesem Haus zahlt man jährlich 5 Mark Kölner Pagaments in das Wochenamt des Gotteshauses St. Cassius in Bonn, 30 Schilling am Andreastag [30. November] im Monat Dezember und 30 Schilling an Lichtmess [2. Februar]. Dies hat der Priester Johann von Wipperfürth (Wypperfurde), Rektor zu St. Cassius und Wochenmeister, als Lehnherr des Hauses von wegen des Wochenamtes vor den Schöffen bekannt. Hermann hat den Eheleuten über die Kaufsumme quittiert. Er hat auf das Haus und jegliches Recht daran verzichtet und es mit Mund, Hand und Halm den Eheleuten vor dem Lehnherrn aufgetragen, der fortan nur noch die Eheleute als belehnt anerkennt, die das Haus erblich besitzen und frei darüber verfügen sollen. Hermann hat sich verpflichtet, die Eheleute oder ihre Erben schadlos zu halten, falls Ansprüche gegen diese wegen des Hauses erhoben würden oder das Haus mit Erbgülte oder Leibzucht belastet wäre, und sich ihnen als Erbsachwalter verbunden. Dem Wochenamt bleibt sein Recht unberührt. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Siegel auf Bitten beider Parteien an. Datum 1416 die decima sexta mensis Septembris.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Johann von Duisdorf (Dudestorp), Hermann Keuerney, Tilman Clotsgyn und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen Hermann Marquart, Bürger zu Bonn, bekannt hat, dass er an Johann von Unkel (V-) und seine Ehefrau Patza, Bürger zu Bonn, ein Wohnhaus gen. tzome Heusschen in Bonn am Markt zwischen den Häusern tzo me Kerssenkorue und Heinrichs des Kochs erblich verkauft hat. Von diesem Haus zahlt man jährlich 5 Mark Kölner Pagaments in das Wochenamt des Gotteshauses St. Cassius in Bonn, 30 Schilling am Andreastag [30. November] im Monat Dezember und 30 Schilling an Lichtmess [2. Februar]. Dies hat der Priester Johann von Wipperfürth (Wypperfurde), Rektor zu St. Cassius und Wochenmeister, als Lehnherr des Hauses von wegen des Wochenamtes vor den Schöffen bekannt. Hermann hat den Eheleuten über die Kaufsumme quittiert. Er hat auf das Haus und jegliches Recht daran verzichtet und es mit Mund, Hand und Halm den Eheleuten vor dem Lehnherrn aufgetragen, der fortan nur noch die Eheleute als belehnt anerkennt, die das Haus erblich besitzen und frei darüber verfügen sollen. Hermann hat sich verpflichtet, die Eheleute oder ihre Erben schadlos zu halten, falls Ansprüche gegen diese wegen des Hauses erhoben würden oder das Haus mit Erbgülte oder Leibzucht belastet wäre, und sich ihnen als Erbsachwalter verbunden. Dem Wochenamt bleibt sein Recht unberührt. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Siegel auf Bitten beider Parteien an. Datum 1416 die decima sexta mensis Septembris.

Bischof Rembert von Paderborn versetzt mit Zustimmung des Domdechanten und Domkapitels zu Paderborn für 1000 rheinische Goldgulden den Brüdern und Vettern Wilhelm, Dompropst, Philipp, Domherr, Friedrich und Rabe Westphalen eine Rente von 50 Gulden aus dem halben Dorf Schwaney (Swannegge), dessen andere Hälfte den von Westphalen gehört. SA des Ausstellers und des Domkapitels. Datum: am thage Bonifacii. 1575 Juni 7. Dompropst Wilhelm Westphalen hat seinen Vettern Rabe und Friedrich Westphal 1050 Taler 4 Groschen auf diesen Brief vorgestreckt im Beisein des Propstes Philipp Westphalen. Zeugen: Henricus Barnungk und Johann Bannen. US des Notars Henricus Barnungk

Rudolf IX., Graf zu Diepholz und Bronkhorst, Herr zu Borkeloh (Borculo), bezeugt, dass er sich gegenüber Otto von Dorgeloe zum Brodtberge (Brettberg), welcher sich in Sachen Lehen Mantage in der Stadt Münster gegenüber Heidenreich von Ascheberg zu Biggingen verbürgt hat, in dieser Sache schadlos halten wird. Auf jede juristische Einrede verzichtet der Aussteller. Siegelankündigung des Ausstellers. Unterschrift: Rudolph manu propria. dusent vifhundeert seven und vifftich am mitweken nach cantate
