Tektonik
Gemeindearchive
Laufzeit: 1332, 1500-1999
Laufzeit: 1332, 1500-1999
Laufzeit: 1332, 1500-1999
Laufzeit: 1332, 1500-1999
Bestandsgeschichte: Die in den
Beständegruppen 330 Stadtarchive und 331 Gemeindearchive vereinigten
Registraturen bilden neben der Überlieferung der Landratsämter
wichtige Bestände zur Dokumentation des Verwaltungshandelns auf
unterer Ebene. Vielfach stellen sie eine Ersatzüberlieferung dar für
die im Zuge der Zerstörungen des Zweiten Weltkriegs beim
Regierungspräsidium und bei den Landratsämtern entstandenen
Quellenverluste.
Mengenmäßig verwahrt das Hessische
Staatsarchiv Marburg Bestände von ca. 60 Städten und rund 130
Gemeinden seines Sprengels, die seit Ende des 19. Jahrhunderts
übernommen wurden. Die Anzahl der eigentlichen Provenienzen
(Registraturbildner) ist hingegen bei weitem größer, da die Bestände
vielfach auch das Schriftgut der eingemeindeten Gemeinden
beinhalten.
Oftmals ist das Schriftgut noch im Eigentum der
Kommune und wurde dem Staatsarchiv als Depositum anvertraut. Die
Benutzung regelt der mit dem Staatsarchiv abgeschlossene
Depositalvertrag (Verwahrungsvertrag). Im Normalfall unterliegt die
wissenschaftliche Benutzung keinen vertragsmäßigen Beschränkungen, und
lediglich bei nichtwissenschaftlicher Benutzung bedarf es der
vorherigen Genehmigung des Eigentümers. In den Fällen, wo kein
Depositalvertrag vorhanden ist, richtet sich die Benutzung nach dem
Hessischen Archivgesetz vom 18.10.1989 in Verbindung mit der
Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen vom
11.03.1997.
Die innere Ordnung der Bestände unterscheidet
in den meisten Fällen zwischen Amtsbüchern und Akten. Bei ersteren
wird in der Regel weiter zwischen Rechnungen, Protokollen, Katastern,
Zins- und Steuerbüchern unterschieden. Die Gliederung der Akten
orientiert sich in an der in den 60er Jahren erarbeiteten
Einheitsklassifikation für Kommunalarchive.
Da sich in
früheren Zeiten die Bestandsbildung an physischen Gesichtspunkten
orientierte, werden die Urkunden der Beständegruppen 330 und 331 in
der Regel im Urkundenbestand X.I Städte und Gemeinden und das
vorhandene Kartenmaterial in der Kartenabteilung verwahrt.
Entsprechende Hinweise wurden in den Bestandsbeschreibungen unter dem
Punkt 'Siehe' angebracht.
Bestandsgeschichte: Die in den
Beständegruppen 330 Stadtarchive und 331 Gemeindearchive vereinigten
Registraturen bilden neben der Überlieferung der Landratsämter
wichtige Bestände zur Dokumentation des Verwaltungshandelns auf
unterer Ebene. Vielfach stellen sie eine Ersatzüberlieferung dar für
die im Zuge der Zerstörungen des Zweiten Weltkriegs beim
Regierungspräsidium und bei den Landratsämtern entstandenen
Quellenverluste.
Mengenmäßig verwahrt das Hessische
Staatsarchiv Marburg Bestände von ca. 60 Städten und rund 130
Gemeinden seines Sprengels, die seit Ende des 19. Jahrhunderts
übernommen wurden. Die Anzahl der eigentlichen Provenienzen
(Registraturbildner) ist hingegen bei weitem größer, da die Bestände
vielfach auch das Schriftgut der eingemeindeten Gemeinden
beinhalten.
Oftmals ist das Schriftgut noch im Eigentum der
Kommune und wurde dem Staatsarchiv als Depositum anvertraut. Die
Benutzung regelt der mit dem Staatsarchiv abgeschlossene
Depositalvertrag (Verwahrungsvertrag). Im Normalfall unterliegt die
wissenschaftliche Benutzung keinen vertragsmäßigen Beschränkungen, und
lediglich bei nichtwissenschaftlicher Benutzung bedarf es der
vorherigen Genehmigung des Eigentümers. In den Fällen, wo kein
Depositalvertrag vorhanden ist, richtet sich die Benutzung nach dem
Hessischen Archivgesetz vom 18.10.1989 in Verbindung mit der
Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen vom
11.03.1997.
Die innere Ordnung der Bestände unterscheidet
in den meisten Fällen zwischen Amtsbüchern und Akten. Bei ersteren
wird in der Regel weiter zwischen Rechnungen, Protokollen, Katastern,
Zins- und Steuerbüchern unterschieden. Die Gliederung der Akten
orientiert sich in an der in den 60er Jahren erarbeiteten
Einheitsklassifikation für Kommunalarchive.
Da sich in
früheren Zeiten die Bestandsbildung an physischen Gesichtspunkten
orientierte, werden die Urkunden der Beständegruppen 330 und 331 in
der Regel im Urkundenbestand X.I Städte und Gemeinden und das
vorhandene Kartenmaterial in der Kartenabteilung verwahrt.
Entsprechende Hinweise wurden in den Bestandsbeschreibungen unter dem
Punkt 'Siehe' angebracht.
Geschichte des Bestandsbildners:
1821
Durch das sog. Organisationsedikt vom 29. Juni 1821
wird das Kurfürstentum Hessen in vier Provinzen gegliedert. Gemäß § 90
stehen Bürgermeister und Stadträte in der Residenzstadt und in den
Hauptstädten der Provinzen unmittelbar unter der Regierung. In den
übrigen Städten und Gemeinden unterstehen die Bürgermeister und
Stadträte, Schultheißen und Greben dem Kreisrat (später
Landrat).
1831
Am 5. Januar 1831 wird die
kurhessische Verfassung veröffentlicht. Der vierte Abschnitt (§42-46)
legt die selbständige Verwaltung der Städte und Gemeinden fest, die
durch eine besondere Gemeindeordnung geregelt werden soll.
1834
Die Gemeindeordnung wird am 23. Oktober 1834
erlassen (in Kraft ab 1. Januar 1835). Hiernach sind die Städte und
Gemeinden berechtigt, Statuten zu errichten, die die Behandlung ihrer
Angelegenheiten bestimmen (§ 3); Tit. III (§36-66) regelt den Aufbau
der Gemeindebehörden. Diese bestehen aus dem Ortsvorstand, dem
Gemeindeausschuß (in den Städten: Bürgerausschuß) und dem Gemeinderat
(in den Städten: Stadtrat). Der Ortsvorstand führt in den Hauptstädten
der Provinzen den Titel 'Oberbürgermeister'; er wird vom Ausschuß
zusammen mit dem Gemeinderat (Stadtrat) gewählt und sollte möglichst
über juristische Kenntnisse verfügen. Der Gemeindeausschuß führt die
Mitaufsicht über die Gemeindeverwaltung aus und wird von den
stimmfähigen Ortsbürgern gewählt; er besteht zur einen Hälfte aus
ständigen und zur anderen aus außerordentlichen Mitgliedern. Der
Gemeinderat (Stadtrat) vertritt das gesellschaftliche Interesse der
Gemeinde; er beratschlagt und beschließt Angelegenheiten, welche nicht
zur gewöhnlichen Verwaltung gehören; der große Gemeindeausschuß wählt
die Gemeinderäte (Stadträte) aus stimmfähigen Ortsbürgern aus.
Außerdem können je nach Erfordernis 'für einzelne Zweige der
Gemeindeverwaltung sowie für einzelne wichtige Verrichtungen' (§ 52)
Deputationen gebildet werden, die aus Mitgliedern des Gemeinderats
sowie aus Fachkundigen bestehen. Hierzu gehören z.B. Baudeputationen
und Marktdeputationen.
1866
Mit der Verordnung
vom 4. August 1897 (in Kraft ab 1. April 1898) treten die an der
preußischen Revidierten Städteordnung (echte Magistratsverfassung) vom
17. März 1831 orientierte 'Städteordnung für die Provinz
Hessen-Nassau' sowie die 'Landgemeindeordnung für die Provinz
Hessen-Nassau' in Kraft. Zu den Organen der Stadt gehören die
Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat. Zu diesem gehören der
Oberbürgermeister, ein Beigeordneter als sein Stellvertreter und die
Schöffen (Stadträte, Ratsherren, Ratsmänner) sowie je nach Bedarf ein
oder mehrere besoldete Mitglieder (z.B. Stadtkämmerer, Schulrat,
Baurat). Die Stadtverordnetenversammlung wird von den
stimmberechtigten Gemeindegliedern auf 6 Jahre gewählt; alle zwei
Jahre finden Ergänzungswahlen statt. Die Stadtverordneten beschließen
Gemeindeangelegenheiten, die nicht ausschließlich dem Magistrat
überwiesen sind; sie überwachen die Verwaltung und sind für die
Erhaltung des städtischen Grundvermögens verantwortlich. Bürgermeister
und Beigeordnete werden von der Stadtverordnetenversammlung und den
unbesoldeten Mitgliedern des Magistrats, die übrigen besoldeten
Mitglieder nur von den Stadtverordneten gewählt. Der Magistrat ist die
Gemeindebehörde; der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den
Geschäftsgang der städtischen Verwaltung.
Das Kurfürstentum
wird von Preußen annektiert (Gesetz vom 20. September) und in die
preußische Verwaltung einbezogen. Die kurhessische Gemeindeordnung von
1834 gilt zunächst weiter und wird erst durch die preußische Städte-
und Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August
1897 abgelöst.
1885
Mit Erlaß der 'Kreisordnung
für die Provinz Hessen-Nassau' vom 7. Juni 1885 wird die kommunale
Selbstverwaltung gestärkt. Der Landrat fungiert fortan als Organ
sowohl der Landesverwaltung als auch der Kreiskommunalverwaltung. Der
unter seinem Vorsitz stehende Kreisausschuß stellt die eigentliche
Behörde der Kommunalverwaltung dar. Dieser ist im wesentlichen für
folgende Verwaltungsaufgaben zuständig: Gemeindeaufsicht, Straßen- und
Wasserbau, Gesundheits- und Armenwesen, Genehmigung gewerblicher
Anlagen und Konzessionen, Schulwesen.
1897
Mit
der Verordnung vom 4. August 1897 (in Kraft ab 1. April 1898) treten
die an der preußischen Revidierten Städteordnung (echte
Magistratsverfassung) vom 17. März 1831 orientierte 'Städteordnung für
die Provinz Hessen-Nassau' sowie die 'Landgemeindeordnung für die
Provinz Hessen-Nassau' in Kraft. Zu den Organen der Stadt gehören die
Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat. Zu diesem gehören der
Oberbürgermeister, ein Beigeordneter als sein Stellvertreter und die
Schöffen (Stadträte, Ratsherren, Ratsmänner) sowie je nach Bedarf ein
oder mehrere besoldete Mitglieder (z.B. Stadtkämmerer, Schulrat,
Baurat). Die Stadtverordnetenversammlung wird von den
stimmberechtigten Gemeindegliedern auf 6 Jahre gewählt; alle zwei
Jahre finden Ergänzungswahlen statt. Die Stadtverordneten beschließen
Gemeindeangelegenheiten, die nicht ausschließlich dem Magistrat
überwiesen sind; sie überwachen die Verwaltung und sind für die
Erhaltung des städtischen Grundvermögens verantwortlich. Bürgermeister
und Beigeordnete werden von der Stadtverordnetenversammlung und den
unbesoldeten Mitgliedern des Magistrats, die übrigen besoldeten
Mitglieder nur von den Stadtverordneten gewählt. Der Magistrat ist die
Gemeindebehörde; der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den
Geschäftsgang der städtischen Verwaltung.
Bei den
Landgemeinden steht der von der Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung) gewählte Bürgermeister an der Spitze der
Verwaltung. Ihm beigeordnet sind zwei Schöffen, die ihn in den
Amtsgeschäften unterstützen und in Behinderungsfällen vertreten. Die
Amtszeit des Bürgermeisters beträgt im Normalfall 8 Jahre, die des
Beigeordneten und der Schöffen 6 Jahre. In Gemeinden mit mehr als 500
Einwohnern soll als Verwaltungsorgan ein kollegialischer
Gemeindevorstand (Gemeinderat) gebildet werden, der aus dem
Bürgermeister, einem Beigeordneten als dessen Stellvertreter und 3
oder 5 Schöffen besteht. Die Gemeindevertretung umfaßt den
Bürgermeister, die Schöffen und die auf 6 Jahre gewählten
Gemeindeverordneten. Alle zwei Jahre finden Ergänzungswahlen statt.
Die Aufgabe der Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) besteht
darin, über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit diese
nicht durch Gesetz dem Bürgermeister (Gemeinderat) ausschließlich
überwiesen sind.
1933
Im Zuge der
Gleichschaltung der Verwaltung werden die Gemeindevertretungen der
Städte und Gemeinden aufgelöst ('Verordnung über die Auflösung der
Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände' vom 4.
Februar 1933). Das 'Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933'
überträgt dem Leiter der Gemeinde (in kreisfreien Städten:
Oberbürgermeister, in den übrigen Städten: Bürgermeister, in den
Bauerndörfern: Dorfschulze, in den Landgemeinden: Gemeindeschulze) die
volle und ausschließliche Verantwortung; er und die Beigeordneten
(Stadtkämmerer, Stadtschulrat, Stadtbaurat usw.) werden auf 12 Jahre
berufen. Die Gemeinderäte werden von der Aufsichtsbehörde
(Regierungspräsident), später 1935 von dem Beauftragten der NSDAP auf
6 Jahre berufen. Sie haben die Aufgabe, 'die dauerhafte Fühlung der
Verwaltung der Gemeinde mit allen Schichten der Bevölkerung zu sichern
und den Bürgermeister eigenverantwortlich zu beraten' (Deutsche
Gemeindeordnung, 1935).
1935
Am 1. April 1935
tritt die neue 'Deutsche Gemeindeordnung' vom 30. Januar 1935 in
Kraft, die die vorgenannten Vorschriften bestätigt. Die kommunale
Selbstverwaltung wird faktisch beseitigt.
1945/46
Unmittelbar nach Gründung des Landes Hessen (damals noch
Groß-Hessen) wird am 21. Dezember 1945 eine neue Gemeindeordnung
erlassen und am 10. Januar 1946 im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Groß-Hessen veröffentlicht. In § 1 Abs. 2 wird die kommunale
Selbstverwaltung wiederhergestellt. § 6 Abs. 3 eröffnet den Gemeinden
die Möglichkeit, durch Hauptsatzung zu bestimmen, daß die Verwaltung
der Gemeinde nicht durch den Bürgermeister, sondern durch einen
kollegialen Gemeindevorstand (Magistrat) wahrgenommen werden soll.
Damit ist die Möglichkeit einer Wiedereinführung der
Magistratsverfassung gegeben.
Anfang 1946 finden die ersten
Wahlen statt; mit der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember
1946 wird die Grundlage für den demokratischen Rechtsstaat
gelegt.
1952
Die Hessische Gemeindeordnung vom
25. Februar 1952 bestätigt die kommunale Selbstverwaltung und führt
die unechte Magistratsverfassung ein.
Hiernach haben die
Gemeinden zwei gleichrangige Organe, die Gemeindevertretung (in den
Städten: Stadtverordnetenversammlung), die über alle wichtigen
Angelegenheiten entscheidet und die Verwaltung überwacht sowie den für
die laufende Verwaltung zuständigen Gemeindevorstand (in den Städten:
Magistrat). Im Gegensatz zu den Bestimmungen der echten
Magistratsverfassung sind die Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht
an die Zustimmung des Gemeindevorstands gebunden.
Lediglich
in Gemeinden unter 3000 Einwohnern, in denen bisher die Verwaltung dem
Bürgermeister oblag, also die sog. Bürgermeisterverfassung galt, kann
durch Hauptsatzung deren Weiterbestehen bestimmt werden.
1976
Mit Einführung des Änderungsgesetzes zur
Hessischen Gemeindeordnung vom 30. August 1976 (GVBl. I S. 325) gilt
auch für die letztgenannten die sog. unechte
Magistratsverfassung.
1993
Nach Neufassung der
Hessischen Gemeindeordnung vom 1. April 1993 wird der Bürgermeister
nicht mehr von der Gemeindevertretung, sondern von den Bürgern der
Gemeinde nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl direkt
gewählt.
Geschichte des Bestandsbildners:
1821
Durch das sog. Organisationsedikt vom 29. Juni 1821
wird das Kurfürstentum Hessen in vier Provinzen gegliedert. Gemäß § 90
stehen Bürgermeister und Stadträte in der Residenzstadt und in den
Hauptstädten der Provinzen unmittelbar unter der Regierung. In den
übrigen Städten und Gemeinden unterstehen die Bürgermeister und
Stadträte, Schultheißen und Greben dem Kreisrat (später
Landrat).
1831
Am 5. Januar 1831 wird die
kurhessische Verfassung veröffentlicht. Der vierte Abschnitt (§42-46)
legt die selbständige Verwaltung der Städte und Gemeinden fest, die
durch eine besondere Gemeindeordnung geregelt werden soll.
1834
Die Gemeindeordnung wird am 23. Oktober 1834
erlassen (in Kraft ab 1. Januar 1835). Hiernach sind die Städte und
Gemeinden berechtigt, Statuten zu errichten, die die Behandlung ihrer
Angelegenheiten bestimmen (§ 3); Tit. III (§36-66) regelt den Aufbau
der Gemeindebehörden. Diese bestehen aus dem Ortsvorstand, dem
Gemeindeausschuß (in den Städten: Bürgerausschuß) und dem Gemeinderat
(in den Städten: Stadtrat). Der Ortsvorstand führt in den Hauptstädten
der Provinzen den Titel 'Oberbürgermeister'; er wird vom Ausschuß
zusammen mit dem Gemeinderat (Stadtrat) gewählt und sollte möglichst
über juristische Kenntnisse verfügen. Der Gemeindeausschuß führt die
Mitaufsicht über die Gemeindeverwaltung aus und wird von den
stimmfähigen Ortsbürgern gewählt; er besteht zur einen Hälfte aus
ständigen und zur anderen aus außerordentlichen Mitgliedern. Der
Gemeinderat (Stadtrat) vertritt das gesellschaftliche Interesse der
Gemeinde; er beratschlagt und beschließt Angelegenheiten, welche nicht
zur gewöhnlichen Verwaltung gehören; der große Gemeindeausschuß wählt
die Gemeinderäte (Stadträte) aus stimmfähigen Ortsbürgern aus.
Außerdem können je nach Erfordernis 'für einzelne Zweige der
Gemeindeverwaltung sowie für einzelne wichtige Verrichtungen' (§ 52)
Deputationen gebildet werden, die aus Mitgliedern des Gemeinderats
sowie aus Fachkundigen bestehen. Hierzu gehören z.B. Baudeputationen
und Marktdeputationen.
1866
Mit der Verordnung
vom 4. August 1897 (in Kraft ab 1. April 1898) treten die an der
preußischen Revidierten Städteordnung (echte Magistratsverfassung) vom
17. März 1831 orientierte 'Städteordnung für die Provinz
Hessen-Nassau' sowie die 'Landgemeindeordnung für die Provinz
Hessen-Nassau' in Kraft. Zu den Organen der Stadt gehören die
Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat. Zu diesem gehören der
Oberbürgermeister, ein Beigeordneter als sein Stellvertreter und die
Schöffen (Stadträte, Ratsherren, Ratsmänner) sowie je nach Bedarf ein
oder mehrere besoldete Mitglieder (z.B. Stadtkämmerer, Schulrat,
Baurat). Die Stadtverordnetenversammlung wird von den
stimmberechtigten Gemeindegliedern auf 6 Jahre gewählt; alle zwei
Jahre finden Ergänzungswahlen statt. Die Stadtverordneten beschließen
Gemeindeangelegenheiten, die nicht ausschließlich dem Magistrat
überwiesen sind; sie überwachen die Verwaltung und sind für die
Erhaltung des städtischen Grundvermögens verantwortlich. Bürgermeister
und Beigeordnete werden von der Stadtverordnetenversammlung und den
unbesoldeten Mitgliedern des Magistrats, die übrigen besoldeten
Mitglieder nur von den Stadtverordneten gewählt. Der Magistrat ist die
Gemeindebehörde; der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den
Geschäftsgang der städtischen Verwaltung.
Das Kurfürstentum
wird von Preußen annektiert (Gesetz vom 20. September) und in die
preußische Verwaltung einbezogen. Die kurhessische Gemeindeordnung von
1834 gilt zunächst weiter und wird erst durch die preußische Städte-
und Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August
1897 abgelöst.
1885
Mit Erlaß der 'Kreisordnung
für die Provinz Hessen-Nassau' vom 7. Juni 1885 wird die kommunale
Selbstverwaltung gestärkt. Der Landrat fungiert fortan als Organ
sowohl der Landesverwaltung als auch der Kreiskommunalverwaltung. Der
unter seinem Vorsitz stehende Kreisausschuß stellt die eigentliche
Behörde der Kommunalverwaltung dar. Dieser ist im wesentlichen für
folgende Verwaltungsaufgaben zuständig: Gemeindeaufsicht, Straßen- und
Wasserbau, Gesundheits- und Armenwesen, Genehmigung gewerblicher
Anlagen und Konzessionen, Schulwesen.
1897
Mit
der Verordnung vom 4. August 1897 (in Kraft ab 1. April 1898) treten
die an der preußischen Revidierten Städteordnung (echte
Magistratsverfassung) vom 17. März 1831 orientierte 'Städteordnung für
die Provinz Hessen-Nassau' sowie die 'Landgemeindeordnung für die
Provinz Hessen-Nassau' in Kraft. Zu den Organen der Stadt gehören die
Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat. Zu diesem gehören der
Oberbürgermeister, ein Beigeordneter als sein Stellvertreter und die
Schöffen (Stadträte, Ratsherren, Ratsmänner) sowie je nach Bedarf ein
oder mehrere besoldete Mitglieder (z.B. Stadtkämmerer, Schulrat,
Baurat). Die Stadtverordnetenversammlung wird von den
stimmberechtigten Gemeindegliedern auf 6 Jahre gewählt; alle zwei
Jahre finden Ergänzungswahlen statt. Die Stadtverordneten beschließen
Gemeindeangelegenheiten, die nicht ausschließlich dem Magistrat
überwiesen sind; sie überwachen die Verwaltung und sind für die
Erhaltung des städtischen Grundvermögens verantwortlich. Bürgermeister
und Beigeordnete werden von der Stadtverordnetenversammlung und den
unbesoldeten Mitgliedern des Magistrats, die übrigen besoldeten
Mitglieder nur von den Stadtverordneten gewählt. Der Magistrat ist die
Gemeindebehörde; der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den
Geschäftsgang der städtischen Verwaltung.
Bei den
Landgemeinden steht der von der Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung) gewählte Bürgermeister an der Spitze der
Verwaltung. Ihm beigeordnet sind zwei Schöffen, die ihn in den
Amtsgeschäften unterstützen und in Behinderungsfällen vertreten. Die
Amtszeit des Bürgermeisters beträgt im Normalfall 8 Jahre, die des
Beigeordneten und der Schöffen 6 Jahre. In Gemeinden mit mehr als 500
Einwohnern soll als Verwaltungsorgan ein kollegialischer
Gemeindevorstand (Gemeinderat) gebildet werden, der aus dem
Bürgermeister, einem Beigeordneten als dessen Stellvertreter und 3
oder 5 Schöffen besteht. Die Gemeindevertretung umfaßt den
Bürgermeister, die Schöffen und die auf 6 Jahre gewählten
Gemeindeverordneten. Alle zwei Jahre finden Ergänzungswahlen statt.
Die Aufgabe der Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) besteht
darin, über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit diese
nicht durch Gesetz dem Bürgermeister (Gemeinderat) ausschließlich
überwiesen sind.
1933
Im Zuge der
Gleichschaltung der Verwaltung werden die Gemeindevertretungen der
Städte und Gemeinden aufgelöst ('Verordnung über die Auflösung der
Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände' vom 4.
Februar 1933). Das 'Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933'
überträgt dem Leiter der Gemeinde (in kreisfreien Städten:
Oberbürgermeister, in den übrigen Städten: Bürgermeister, in den
Bauerndörfern: Dorfschulze, in den Landgemeinden: Gemeindeschulze) die
volle und ausschließliche Verantwortung; er und die Beigeordneten
(Stadtkämmerer, Stadtschulrat, Stadtbaurat usw.) werden auf 12 Jahre
berufen. Die Gemeinderäte werden von der Aufsichtsbehörde
(Regierungspräsident), später 1935 von dem Beauftragten der NSDAP auf
6 Jahre berufen. Sie haben die Aufgabe, 'die dauerhafte Fühlung der
Verwaltung der Gemeinde mit allen Schichten der Bevölkerung zu sichern
und den Bürgermeister eigenverantwortlich zu beraten' (Deutsche
Gemeindeordnung, 1935).
1935
Am 1. April 1935
tritt die neue 'Deutsche Gemeindeordnung' vom 30. Januar 1935 in
Kraft, die die vorgenannten Vorschriften bestätigt. Die kommunale
Selbstverwaltung wird faktisch beseitigt.
1945/46
Unmittelbar nach Gründung des Landes Hessen (damals noch
Groß-Hessen) wird am 21. Dezember 1945 eine neue Gemeindeordnung
erlassen und am 10. Januar 1946 im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Groß-Hessen veröffentlicht. In § 1 Abs. 2 wird die kommunale
Selbstverwaltung wiederhergestellt. § 6 Abs. 3 eröffnet den Gemeinden
die Möglichkeit, durch Hauptsatzung zu bestimmen, daß die Verwaltung
der Gemeinde nicht durch den Bürgermeister, sondern durch einen
kollegialen Gemeindevorstand (Magistrat) wahrgenommen werden soll.
Damit ist die Möglichkeit einer Wiedereinführung der
Magistratsverfassung gegeben.
Anfang 1946 finden die ersten
Wahlen statt; mit der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember
1946 wird die Grundlage für den demokratischen Rechtsstaat
gelegt.
1952
Die Hessische Gemeindeordnung vom
25. Februar 1952 bestätigt die kommunale Selbstverwaltung und führt
die unechte Magistratsverfassung ein.
Hiernach haben die
Gemeinden zwei gleichrangige Organe, die Gemeindevertretung (in den
Städten: Stadtverordnetenversammlung), die über alle wichtigen
Angelegenheiten entscheidet und die Verwaltung überwacht sowie den für
die laufende Verwaltung zuständigen Gemeindevorstand (in den Städten:
Magistrat). Im Gegensatz zu den Bestimmungen der echten
Magistratsverfassung sind die Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht
an die Zustimmung des Gemeindevorstands gebunden.
Lediglich
in Gemeinden unter 3000 Einwohnern, in denen bisher die Verwaltung dem
Bürgermeister oblag, also die sog. Bürgermeisterverfassung galt, kann
durch Hauptsatzung deren Weiterbestehen bestimmt werden.
1976
Mit Einführung des Änderungsgesetzes zur
Hessischen Gemeindeordnung vom 30. August 1976 (GVBl. I S. 325) gilt
auch für die letztgenannten die sog. unechte
Magistratsverfassung.
1993
Nach Neufassung der
Hessischen Gemeindeordnung vom 1. April 1993 wird der Bürgermeister
nicht mehr von der Gemeindevertretung, sondern von den Bürgern der
Gemeinde nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl direkt
gewählt.
Literatur: List, Ulrike [Bearb.]:
Repertorien des Hessischen Staatsarchivs Marburg. Bestand 330
Stadtarchiv Marburg. Abteilung C. Akten der Stadt Marburg 1805-1969
(mit Vorakten ab 1611), Marburg/Lahn 1977
Literatur: List, Ulrike [Bearb.]:
Repertorien des Hessischen Staatsarchivs Marburg. Bestand 330
Stadtarchiv Marburg. Abteilung C. Akten der Stadt Marburg 1805-1969
(mit Vorakten ab 1611), Marburg/Lahn 1977
Literatur: Dreßler, Ulrich: 50 Jahre
Hessische Gemeindeordnung,
http://www.hess-staedtetag.de/Info/info2002/inf4-02/04_02.htm
Literatur: Dreßler, Ulrich: 50 Jahre
Hessische Gemeindeordnung,
http://www.hess-staedtetag.de/Info/info2002/inf4-02/04_02.htm
Literatur: Sieburg, Armin [Bearb.]:
Repertorien des Hessischen Staatsarchivs Marburg. Bestand 180
Landratsämter: Witzenhausen 1821-1945 (1952), Marburg 1975 Dreßler,
Ulrich und Ulrike Adrian: Hessische Kommunalverfassung.
Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Kommunalwahlgesetz mit
Anmerkungen und Hinweisen sowie einer erläuternden Einführung, Mainz
2000 [Hessische Landeszentrale für politische Bildung]
Literatur: Sieburg, Armin [Bearb.]:
Repertorien des Hessischen Staatsarchivs Marburg. Bestand 180
Landratsämter: Witzenhausen 1821-1945 (1952), Marburg 1975 Dreßler,
Ulrich und Ulrike Adrian: Hessische Kommunalverfassung.
Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Kommunalwahlgesetz mit
Anmerkungen und Hinweisen sowie einer erläuternden Einführung, Mainz
2000 [Hessische Landeszentrale für politische Bildung]
Literatur: List, Ulrike [Bearb.]:
Repertorien des Hessischen Staatsarchivs Marburg. Bestand 330
Stadtarchiv Marburg. Abteilung C. Akten der Stadt Marburg 1805-1969
(mit Vorakten ab 1611), Marburg/Lahn 1977
Literatur: List, Ulrike [Bearb.]:
Repertorien des Hessischen Staatsarchivs Marburg. Bestand 330
Stadtarchiv Marburg. Abteilung C. Akten der Stadt Marburg 1805-1969
(mit Vorakten ab 1611), Marburg/Lahn 1977
Literatur: Dreßler, Ulrich: 50 Jahre
Parlamentsvorsteher in der HGO - das unbekannte Jubiläum,
http://www.uli-dressler.de/aufsatz_7.htm
Literatur: Dreßler, Ulrich: 50 Jahre
Parlamentsvorsteher in der HGO - das unbekannte Jubiläum,
http://www.uli-dressler.de/aufsatz_7.htm
Literatur: Lengemann, Jochen:
Bürgerrepräsentation und Stadtregierung in Kassel 1835-1996, Marburg
1996, S. 23-33.
Literatur: Lengemann, Jochen:
Bürgerrepräsentation und Stadtregierung in Kassel 1835-1996, Marburg
1996, S. 23-33.
Literatur: Schunder, Friedrich: Der
Kreis Fritzlar-Homberg. Geschichte der Verwaltung vom 13. Jahrhundert
bis zur Gegenwart, Marburg und Witzenhausen 1960
Literatur: Schunder, Friedrich: Der
Kreis Fritzlar-Homberg. Geschichte der Verwaltung vom 13. Jahrhundert
bis zur Gegenwart, Marburg und Witzenhausen 1960
- Kontext
-
Hessisches Staatsarchiv Marburg (Archivtektonik) >> Gliederung >> Nichtstaatliche Archive und Deposita >> Städte und Gemeinden
- Verwandte Bestände und Literatur
-
Literatur: List, Ulrike [Bearb.]: Repertorien des Hessischen Staatsarchivs Marburg. Bestand 330 Stadtarchiv Marburg. Abteilung C. Akten der Stadt Marburg 1805-1969 (mit Vorakten ab 1611), Marburg/Lahn 1977
Literatur: Dreßler, Ulrich: 50 Jahre Hessische Gemeindeordnung, http://www.hess-staedtetag.de/Info/info2002/inf4-02/04_02.htm
Literatur: Sieburg, Armin [Bearb.]: Repertorien des Hessischen Staatsarchivs Marburg. Bestand 180 Landratsämter: Witzenhausen 1821-1945 (1952), Marburg 1975 Dreßler, Ulrich und Ulrike Adrian: Hessische Kommunalverfassung. Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Kommunalwahlgesetz mit Anmerkungen und Hinweisen sowie einer erläuternden Einführung, Mainz 2000 [Hessische Landeszentrale für politische Bildung]
Literatur: List, Ulrike [Bearb.]: Repertorien des Hessischen Staatsarchivs Marburg. Bestand 330 Stadtarchiv Marburg. Abteilung C. Akten der Stadt Marburg 1805-1969 (mit Vorakten ab 1611), Marburg/Lahn 1977
Literatur: Dreßler, Ulrich: 50 Jahre Parlamentsvorsteher in der HGO - das unbekannte Jubiläum, http://www.uli-dressler.de/aufsatz_7.htm
Literatur: Lengemann, Jochen: Bürgerrepräsentation und Stadtregierung in Kassel 1835-1996, Marburg 1996, S. 23-33.
Literatur: Schunder, Friedrich: Der Kreis Fritzlar-Homberg. Geschichte der Verwaltung vom 13. Jahrhundert bis zur Gegenwart, Marburg und Witzenhausen 1960
- Weitere Objektseiten
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
-
10.06.2025, 08:12 MESZ
Datenpartner
Hessisches Staatsarchiv Marburg. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.