Urkunde
Johann Asclepius, öffentlicher Notar kraft kaiserlicher Autorität, bekundet, dass er bei den nachfolgend geschilderten Handlungen mit den genannte...
- Reference number
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1674
- Formal description
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Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen
- Notes
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Maximilian [III.] war von 1587-1598 erwählter König von Polen.
- Further information
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... das in dem iahr nach Christi unsers Hernn undt Seligmachers geburth do man schreib funfzehnhundert undt sieben undt achtzigk in der funfzenthen römer zinszahl indictio zu latein genandt herschung und regirung des allerdurchleuchtigsten grosmechtigsten undt unuberwindtlichsten fursten undt hern hern Rudolphen des andern erwehlten römischen kaisers zu allen zeiten mehrern des reichs ... unsers allergenedigsten hern ihrer kaiserlichen maiestet reiche des römischen des zwelften des hungerischen im funfzenthen undt des bohemischen auch im zwelften iahren den sex undt zwantzigsten monats tag Novembris zu rechter gerichts undt tags zeit nemlichen vor mittage umb neun uher zum Heroltz in dem ampts oder centgraven haus in der undern stuben unbequemheit der kalten winters zeit wegen
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Asclepius, öffentlicher Notar kraft kaiserlicher Autorität, bekundet, dass er bei den nachfolgend geschilderten Handlungen mit den genannten Zeugen persönlich anwesend gewesen ist, sie gesehen und gehört, das vorliegende Notariatsinstrument selbst geschrieben und mit seinem Namen und Notarszeichen unterzeichnet hat. Nach Anberaumung eines Gerichtstermins durch den Zentgrafen sind vor dem Notar und den Zeugen folgende vereidigte Schöffen erschienen: Zacharias Eisenbeck, Zentgraf von Herolz; Johann (Hanns) Bamberger, Johann (Hanns) Deschlaff, Konrad (Curt) Zincklan, Sebastian (Bastian) Fuchs, Berthold (Döll) Elsesser, Michael (Michel) Proschel und Heinrich (Heintz) Heimbuch, alle aus Herolz; Johann (Hanns) Fuchs, Lorenz Stadt, Johann (Hanns) Heimbuch, Jobst (Jost) Gluck, alle aus Weiperz; und Johann (Hanns) Quith aus Vollmerz (Volmitz). Der Zentgraf hat die Schöffen durch den Büttel Heinrich (Heintz) Zinnekann einbestellen lassen. Vor den Schöffen ist Georg Han, Sekretär des Klosters Fulda, im Auftrag des Statthalters und der Räte von Fulda erschienen, und hat vorgebracht, dass bis zum letzten Fest Michaelis [1587 September 29] ein Gericht hätte gehalten werden müssen, was aber nicht möglich war: zum einen hat es keinen vereidigten Gerichtsschreiber gegeben, zum anderen ist kein ordentliches Gerichtsbuch für die Fuldaer Regierung und das Kloster geführt worden. Der Sekretär fordert die Schöffen im Namen Maximilians [III.], [erwählter König von Polen], [Hoch]Meister des Deutschen Ordens, kaiserlicher Administrator und Kommissar des Klosters Fulda, auf, bei diesem Gerichtstermin für die Erstellung des Weistums die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und unparteilich zu sein, da sie dies künftig vor Gott und der Landesherrschaft zu verantworten haben. Der Sekretär fordert zudem den Notar auf, alle Handlungen während dieses Gerichtstermins festzuhalten und den Statthaltern und Räten von Fulda darüber ein oder mehrere Notariatsinstrumente auszustellen. Der Zentgraf hat darauf die Gerichtssitzung folgendermaßen abgehalten: Der Zentgraf fragt den ersten Schöffen: Ist es die richtige Tageszeit, für die Fuldaer Regierung die Gerichtssitzung abzuhalten. Antwort: Ja. Der Zentgraf fragt den zweiten Schöffen: Wie hat er die Gerichtssitzung abzuhalten, damit sie rechtskräftig ist? Antwort: Er hat die Gerichtssitzung nach den Geboten (Bann) des Herrn von Fulda, des Marschalls, des Amtsknechts, der Schöffen sowie nach den Gewohnheiten dieses Landgerichts abzuhalten. Der Zentgraf sagt zu, so zu verfahren. Frage des Zentgrafs: Hat er die Gerichtssitzung ordnungsgemäß anberaumt, damit das Gericht einen rechtskräftigen Spruch fällen kann? Antwort: Ja. Frage des Zentgrafs: Wer hat dieses Gericht aufzusuchen? Antwort: Derjenige, der sein eigenes Brot esse und einen eigenen Haushalt führt (seinen eigenen rauch halte). Frage des Zentgrafs: Wie soll er eine Gerichtsverhandlung abhalten (mehre Rüge aufgeben)? Antwort: Auf den abgelegten Eid. Der Zentgraf fordert darauf die Schöffen bei ihren dem Kloster abgelegten Eiden auf, bei der Gerichtsverhandlung folgendermaßen zu urteilen (rügen): Wahrheit als Wahrheit erkennen, Hörensagen als Hörensagen und Gerüchte (leimut) als Gerüchte und niemand zum Wohl oder zum Schaden urteilen. Der Zentgraf gebietet darauf den Schöffen, einander im Gericht nicht mit Worten oder Taten anzugreifen. Er droht bei diesbezüglichen Vergehen Strafe an. Er gebietet, dass sich niemand vom Gericht entfernen darf. Jeder Schöffe soll nur mit vorheriger Erlaubnis reden. Auf Anordnung des Sekretärs von Fulda stellt der Zentgraf den Schöffen dann folgende Fragen: Wie verläuft die Grenze des Gerichts Herolz? Wo wird die Grenzbegehung angefangen und wo beendet? Kennen die Schöffen die Grenzbegehung des Gerichtsbezirks (gerichtszircks)? Haben sie in Schlüchtern auf der Zent mit der Grenzbegehung angefangen? Es folgt eine genaue Beschreibung der Grenze. Die Grenze zwischen den von Brandenstein und den Gemeinden Herolz und Vollmerz ist in einem Vertrag zwischen dem Kloster Fulda und der Herrschaft Hanau beschrieben. Der Vertrag beginnt mit den Worten: (Wir Wolffgang von Gottes gnaden bestetigter abbt des stiffts Fuldae etcetera) und endet mit den Worten (Geschehen uff Montag nach Galli den neuntzenthen Octobris als man nach der geburt unsers lieben Hern Iesu Christi schreib tausent funfhundert funfzigk undt sex iahr) [1556 Oktober 19; vgl. Nr. 1576]. In dem Vertrag ist als Artikel fünf festgehalten, dass Dorlets [?] und der Langeberg dem Kloster zustehen, das Reisig der Gemeinde Herolz; ohne Zustimmung des Zentgrafen von Herolz darf dort niemand Rodungen vornehmen. Der Wald Lohe steht ebenfalls der Gemeinde Herolz zu. Der Zentgraf fragt: Wie weit erstreckt sich der Bezirk der Gemeinde Herolz und wie werden die Grenzen des Bezirks begangen? Es folgt eine Beschreibung der Grenzen des Bezirks. Der Zentgraf fragt: Wie ist der Verlauf der Grenze der Gemeinde Weiperz? Der Schöffe Johann Heimbuch aus Weiperz wird aufgefordert, dem Kloster und den anderen Schöffen den Grenzverlauf unter Eid und wahrheitsgemäß zu schildern, nachdem er sich mit den anderen Schöffen aus Weiperz über den Grenzverlauf beraten hat. Es folgt eine Beschreibung des Grenzverlaufs der Gemeinde Weiperz. Frage des Zentgrafs: Wem steht die hohe und niedere Gerichtsbarkeit (oberkeit) an ihren Gewässern, Weiden, Grund und Boden und Jagd (iacht) zu, und wer ist diesbezüglich ihr Landesherr? Antwort der Schöffen: Ihr Landesherr ist nur der Abt von Fulda, aber die von Hutten haben in Weiperz die Vogtei inne. Frage des Zentgrafs: Haben die Junker von Hutten jemals Jagdrechte im Gericht Herolz und auf Fuldaer Gebiet innegehabt? Antwort des Johann Bamberger nach Beratschlagung der Schöffen: Seit der Ablösung der Verpfändung [von Weiperz] an die von Hutten haben diese auf Fuldaer Gebiet nicht gejagt; es ist den von Hutten mit Zustimmung des Zentgrafen und Amtsknechts nicht gestattet worden. Der Zentgraf hat darauf seine Untertanen aus Herolz und der dazugehörenden Dörfer aufgefordert, ein Urteil zu fällen [?] (in die ruge zu gehn), was aber dieses Mal wegen anderer Angelegenheiten bis zum nächsten Gerichtstermin aufgeschoben worden ist. Der Sekretär hat den Notar daraufhin erneut aufgefordert, über die zuvor geschehenen Handlungen ein Notariatsinstrument aufzusetzen. Handlungsort: Herolz. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Bernhard Eisenmenger, Pfarrer in Herolz, Blasius Bihn, Bürger aus Fulda
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Georg Berth [?] aus Herolz
- Context
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Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1581-1590
- Holding
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
- Date of creation
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1587 November 26
- Other object pages
- Last update
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10.06.2025, 9:13 AM CEST
Data provider
Hessisches Staatsarchiv Marburg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunde
Time of origin
- 1587 November 26