Es ist gewiß unter die Vorzüge der hiesigen Verfassung zu rechnen, daß vermöge des zweyten Tittels im vierten Theil der allhiesigen wohlverfaßten Statuten ein Gläubiger gegen seinen allhier angesessenen Schuldner unter denen alldorten beschriebenen Bedingungen durch Anruffung des sogenannten Stadtrechts auf dreyerley Wegen die schleunigste Sicherheitsstellung oder auch die promteste Execution finden kann : [Decretum in Senatu Vlmensi Freytags den 23. März 1792.]
- Alternative title
-
zweiten Titels Teil Anrufung dreierlei Exekution
- Location
-
München, Bayerische Staatsbibliothek -- 2 J.germ. 18 b,1#Beibd.9
- VD18
-
VD18 90325788
- Dimensions
-
2
- Extent
-
[2] Bl.
- Language
-
Deutsch
- Notes
-
Kopftitel
- Event
-
Veröffentlichung
- (where)
-
[S.l.]
- (when)
-
1792
- Contributor
-
Ulm
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb10490227-9
- Last update
-
16.04.2025, 8:41 AM CEST
Data provider
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Associated
- Ulm
Time of origin
- 1792
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Es ist gewiß unter die Vorzüge der hiesigen Verfassung zu rechnen, daß vermöge des zweyten Tittels im vierten Theil der allhiesigen wohlverfaßten Statuten ein Gläubiger gegen seinen allhier angesessenen Schuldner unter denen alldorten beschriebenen Bedingungen durch Anruffung des sogenannten Stadtrechts auf dreyerley Wegen die schleunigste Sicherheitsstellung oder auch die promteste Execution finden kann : [Decretum in Senatu Vlmensi Freytags den 23. März 1792.]
![Ein Hochlöblicher Magistrat findet sich durch eine von dem Wohllöbl. Ober-Stadt-Gericht gemachte Anzeige veranlasset, den nachstehenden Vorhalt, welcher im Jahr 1749. ergangen, und der eine gesetzliche Vorschrifft ist, wie sich Gläubiger in Ansehung der Einklagung und Liquidirung ihrer Forderungen bey ausgebrochenen Ganten zu verhalten haben, wieder zu erneuren ... : [Decretum in Senatu Ulmensi, Mittwochs den sechsten Junius 1792.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/81899d12-3e1f-4256-a08b-0c8a67157a53/full/!306,450/0/default.jpg)
Ein Hochlöblicher Magistrat findet sich durch eine von dem Wohllöbl. Ober-Stadt-Gericht gemachte Anzeige veranlasset, den nachstehenden Vorhalt, welcher im Jahr 1749. ergangen, und der eine gesetzliche Vorschrifft ist, wie sich Gläubiger in Ansehung der Einklagung und Liquidirung ihrer Forderungen bey ausgebrochenen Ganten zu verhalten haben, wieder zu erneuren ... : [Decretum in Senatu Ulmensi, Mittwochs den sechsten Junius 1792.]
![Vorhalt : Da Ein Hochlöblicher Magistrat schon mehrmalen die unangenehme Erfahrung gemacht hat, daß darüber, von welcher Zeit an denn eigentlich der Käuffer einer Gerechtigkeit, eines Hauses ... für dessen wahren und einzigen Eigenthümer anzusehen seye, die größten Verdrießlichkeiten ... entstanden seyen ... ; [Decretum. In Senatu Ulmensi. Mittwoch, den 13ten May 1795]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/50914036-9003-41c6-9103-97c832c85a93/full/!306,450/0/default.jpg)
Vorhalt : Da Ein Hochlöblicher Magistrat schon mehrmalen die unangenehme Erfahrung gemacht hat, daß darüber, von welcher Zeit an denn eigentlich der Käuffer einer Gerechtigkeit, eines Hauses ... für dessen wahren und einzigen Eigenthümer anzusehen seye, die größten Verdrießlichkeiten ... entstanden seyen ... ; [Decretum. In Senatu Ulmensi. Mittwoch, den 13ten May 1795]
