Archivale

Verlängerung der Acht wegen Nichtlösung aus der Acht

Regest: Rudolf Graf zu Sulz, Hofrichter zu Rotwil, entbietet Bürgermeister, Räten und Gemeind zu Rytlingen seinen Gruß. Vom Kaiser ist ihm geboten, daß alle, die kaiserlicher Majestät Gebot verachten (= missachten), gestraft werden, nämlich die, die Jahr und Tag und länger in Acht gewesen sind, Weil nun Hans Stainhilber so freventlich über (= gegen) das Erfordern des Fiskals des Hofgerichts in Acht geblieben ist, wird Bürgermeister und Rat festiglich geboten, den genannten offen verschriebenen Ächter in Reutlingen sich nicht aufhalten zu lassen, ihn nicht zu hausen, noch zu hofen, solang unz (= bis) er sich mit dem Fiskal des Hofgerichts vertragen (= geeinigt, verständigt) hat. Wenn sie auch gefreit (= privilegiert) sein mögen, offenen Ächtern Aufenthalt zu gewähren, so wird ihnen doch dieses Privileg in diesem Fall keinen Fürstand tun (= nichts nützen).

Reference number
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7941
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Zeugen / Siegler / Unterschriften: auf der Rückseite: aufgedrücktes Insigel des Hofgerichts

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 26 Rottweiler Hofgerichtsurteile
Holding
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Date of creation
1531 November 7, Zinstag (= Dienstag) nach Allerheiligen

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1531 November 7, Zinstag (= Dienstag) nach Allerheiligen

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