Archivale
Verlängerung der Acht wegen Nichtlösung aus der Acht
Regest: Rudolf Graf zu Sulz, Hofrichter zu Rotwil, entbietet Bürgermeister, Räten und Gemeind zu Rytlingen seinen Gruß. Vom Kaiser ist ihm geboten, daß alle, die kaiserlicher Majestät Gebot verachten (= missachten), gestraft werden, nämlich die, die Jahr und Tag und länger in Acht gewesen sind, Weil nun Hans Stainhilber so freventlich über (= gegen) das Erfordern des Fiskals des Hofgerichts in Acht geblieben ist, wird Bürgermeister und Rat festiglich geboten, den genannten offen verschriebenen Ächter in Reutlingen sich nicht aufhalten zu lassen, ihn nicht zu hausen, noch zu hofen, solang unz (= bis) er sich mit dem Fiskal des Hofgerichts vertragen (= geeinigt, verständigt) hat. Wenn sie auch gefreit (= privilegiert) sein mögen, offenen Ächtern Aufenthalt zu gewähren, so wird ihnen doch dieses Privileg in diesem Fall keinen Fürstand tun (= nichts nützen).
- Reference number
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7941
- Formal description
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Beschreibstoff: Pg.
- Further information
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: auf der Rückseite: aufgedrücktes Insigel des Hofgerichts
Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 26 Rottweiler Hofgerichtsurteile
- Holding
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A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
- Date of creation
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1531 November 7, Zinstag (= Dienstag) nach Allerheiligen
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1531 November 7, Zinstag (= Dienstag) nach Allerheiligen