Archivale

Verlängerung der Acht

Regest: Rudolf Graf zu Sulz, Hofrichter zu Rottwil, entbietet Bürgermeister und Rat zu Reutlingen seinen Gruß. Vom Kaiser ist geboten, daß alle, die kaiserlicher Majestät Gebote verachten (= missachten) gestraft werden, nämlich die, die Jahr und Tag und länger in der Acht verharren und sich davon nicht absolvieren lassen. Weil nun Heinrich Messerschmid zu Ritlingen genannte Zeit in der Acht verharrte und über (= gegen) Erfordern des Fiskals des Hofgerichts dennoch darin geblieben ist, wird Bürgermeister und Rat festiglich geboten, dem genannten offen verschriebenen Ächter bei sich nicht Aufenthalt zu gewähren noch in ihr Gebiet ihn hereinkommen zu lassen, ihn nicht zu hausen, zu hofen, Wenngleich sie gefreit (= privilegiert) sein mögen, offenen Ächtern Aufenthalt zu gewähren, so würde ihnen doch dieses Privileg in diesem Fall keinen Fürstand tun (= nichts nützen). Darnach haben sie sich zu richten.

Reference number
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7937
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Zeugen / Siegler / Unterschriften: auf der Rückseite: aufgedrücktes Insigel des Hofgerichts

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 26 Rottweiler Hofgerichtsurteile
Holding
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Date of creation
1530 April 26, Zinstag (= Dienstag) nach Quasimodogeniti

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1530 April 26, Zinstag (= Dienstag) nach Quasimodogeniti

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