Archivale
Verlängerung der Acht
Regest: Rudolf Graf zu Sulz, Hofrichter zu Rottwil, entbietet Bürgermeister und Rat zu Reutlingen seinen Gruß. Vom Kaiser ist geboten, daß alle, die kaiserlicher Majestät Gebote verachten (= missachten) gestraft werden, nämlich die, die Jahr und Tag und länger in der Acht verharren und sich davon nicht absolvieren lassen. Weil nun Heinrich Messerschmid zu Ritlingen genannte Zeit in der Acht verharrte und über (= gegen) Erfordern des Fiskals des Hofgerichts dennoch darin geblieben ist, wird Bürgermeister und Rat festiglich geboten, dem genannten offen verschriebenen Ächter bei sich nicht Aufenthalt zu gewähren noch in ihr Gebiet ihn hereinkommen zu lassen, ihn nicht zu hausen, zu hofen, Wenngleich sie gefreit (= privilegiert) sein mögen, offenen Ächtern Aufenthalt zu gewähren, so würde ihnen doch dieses Privileg in diesem Fall keinen Fürstand tun (= nichts nützen). Darnach haben sie sich zu richten.
- Reference number
-
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7937
- Formal description
-
Beschreibstoff: Pg.
- Further information
-
Zeugen / Siegler / Unterschriften: auf der Rückseite: aufgedrücktes Insigel des Hofgerichts
Genetisches Stadium: Or.
- Context
-
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 26 Rottweiler Hofgerichtsurteile
- Holding
-
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
- Date of creation
-
1530 April 26, Zinstag (= Dienstag) nach Quasimodogeniti
- Other object pages
- Last update
-
20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
Stadtarchiv Reutlingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1530 April 26, Zinstag (= Dienstag) nach Quasimodogeniti