Archivale
Verkündbrief (= Ladung zu Gerichtstermin)
Regest: Wilhelm Freiherr zu Graveneck und Burgberg, Herr zu Marschalckenzimern, Statthalter (= Stellvertreter) des Grafen Alwig zu Sulz, Landgrafen in Kleggäu, Hofrichters zu Rotweil, entbietet Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Reutlingen seinen günstigen Gruß und gibt ihnen zu vernehmen, daß vor ihm auf dem kaiserlichen Hofgericht erschienen ist des ehrbaren Conrad Gnupffer zu Fronstetten (Pfronstetten) bevollmächtigter Anwalt und klagte über Bürgermeister und Rat zu Reutlingen, wiewohl er ungefähr vor einen Jahr den Jacob Maurhetzel, Bürger zu Reutlingen, vor dem Hofgericht mit Verkündung fürgenommen (= beklagt) habe, sei die Sach so in hangendem Recht (= in schwebendem, unentschiedenem Prozess) durch Bürgermeister und Rat onelang (= nicht lange nachher) verglichen und vertragen worden dergestalt, daß Kläger etliche Gläubiger des Maurhetzel und besonders 2 seiner Schwäger zu Ofterdingen oder aber hingegen des Maurhetzels Schwäger den Kläger von Maurhetzels abgetretenen Gütern einer den andern hin- und auslassen möge. Es haben aber Maurhetzels Schwäger auf diesen Fürschlag und Pakt vor der Obrigkeit keine Antwort gegeben, sondern sind auf einen Stutz (= sofort) wieder heimgeritten. Darnach ist Kläger auf die abgetretenen Güter und besonders auf eine Behausung zu Reutlingen gewiesen worden, dergestalt, daß er mit dem Haus alles tun könne, bis er in seinem Anspruch befriedigt sei. Hierauf hat Kläger zu Reutlingen einen Anwalt eingesetzt mit genugsamer Gewalt (= Vollmacht), das Haus zum höchsten als möglich (= so teuer wie möglich) zu verkaufen. Der Anwalt wollte es kurz hernach verkaufen. Das wurde aber wider den Pakt von der Obrigkeit verwidert (= verweigert) und verboten. Damit haben Bürgermeister und Rat größlich unrecht getan. Deshalb hofft der Kläger, das Hofgericht wolle aus richterlichem Amt Bürgermeister und Rat mit Urteil durch andere ziemliche Mittel des Rechts dahin vermögen und compellieren (= nötigen), daß sie dem obengenannten Geding (= der Übereinkunft) nachkommen sollen mit Widerlegung (= Vergütung) erlittener und künftiger Kosten und Schäden, oder solle darum über sie mit Acht und Anleite gerichtet werden. Das wird Bürgermeister und Rat verkündet mit dem geschworenen Boten des Hofgerichts und versiegeltem Brief, daß sie sich am Zinstag nach Dorotee virginis (= 12. Februar) vor dem Hofgericht dieser Klage sich verantworten. Wenn sie das nicht täten, dann würde ohne Verzug dem Kläger (d.h. um ihm sein Recht zu verschaffen) über sie alle gerichtet mit Acht und Anleite.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der 1. Seite: Taxa 1 Gulden 1 Ort (= 1/4 fl).
- Archivaliensignatur
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 8010
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pg. (Umschlag) und Pap. (5 Textseiten); geheftet
- Sonstige Erschließungsangaben
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: aufgedrücktes Insigel des Hofgerichts
Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 26 Rottweiler Hofgerichtsurteile
- Bestand
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A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
- Laufzeit
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1566 Januar 15, Zinstag nach Hilarii
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1566 Januar 15, Zinstag nach Hilarii