Bestand
Altes Bergamt Siegen (Bestand)
Bergverwaltung (11); Berg-,
Hütten- und Hammerordnungen (5); Besitzverhältnisse, Taxen und
Abgaben, Mutungsangelegenheiten (8); Anstellung von Hütten- und
Hammerschulheißen (5); Betriebsakten (93).
Bestandsgeschichte: 1816
errichtet und dem Oberbergamt Bonn unterstellt, im Wesentlichen
zuständig für das Siegerland, Sauerland, Wittgenstein sowie für das
Bergische Land, 1861 aufgehoben.
Form und Inhalt: 1.
Vorwort
Der Bestand Altes Bergamt Siegen
wurde von den Referendaren Johannes Burkardt, Bettina Joergens,
Burkhard Nolte und Helge Kleifeld unter Anleitung von Frank
Bischoff neu verzeichnet.
Münster, im
Oktober 2001
2. Bestandsgeschichte
Die Bildung des Bestandes Bergamt Siegen war kompliziert. Die
Zuständigkeitsbereiche der Oberbergämter und ihrer untergeordneten
Behörden wich räumlich von der Provinzialeinteilung erheblich ab,
so daß eine Aufteilung der später vom Oberbergamt Bonn
ausgesonderten Akten zunächst lokalen Pertinenzen folgte. Erst
durch eine Verfügung des Generaldirektors der preußischen
Staatsarchive vom 10. Februar 1938 setzte sich eine klare
Bestandsabgrenzung durch, wonach der Behördensitz für die
Ablieferung an das für denselben zuständige Staatsarchiv maßgeblich
wurde. Dieses Belegenheitsprinzip wurde auch auf die Bergämter
bezogen. Nach Bestandsbereinigungen in den Jahren 1939 und 1963
befinden sich nun die Generalakten des Oberbergamtes Bonn in
Düsseldorf und die Betriebsakten des Bergamtes Siegen, soweit sie
nicht in Kommunalarchiven lagern, in Münster.
Der hier verzeichnete Bestand des Bergamts Siegen setzt sich
aus mehreren Akzessionen zusammen, die durch Abgaben an andere
Archive verringert wurden.
Akzessionen:
Im November
1937 bot das Oberbergamt Bonn dem Staatsarchiv Münster Akten an,
von denen letzteres aus einer beigefügten Liste 111 Akten
auswählte. Zu einer Übergabe kam es nicht, da die Akten vorher
versehentlich als Altpapier verkauft worden sind.
Die
Herkunft der unter der Signatur 30 verzeichneten Akte ist nicht
einwandfrei zu klären. Sie könnte aus den unter den Signaturen 13
oder 29 verzeichneten Akten herausgetrennt worden sein. Darüber
hinaus befindet sich in der Dienstregistratur ein Ordner mit
Verzeichnissen von Akten, die das Bergamt Siegen nach seiner
Einrichtung 1816 von den oranisch-nassauischen Bergbehörden
übernommen hatte.
Der Bestand umfaßt nach
der Neuverzeichnung 122 Nummern (36 Archivkartons) und stammt aus
einer einheitlichen Registraturschicht, die sich im wesentlichen
auf den Zeitraum der Existenz des Bergamtes von 1816 bis 1861
bezieht. Die Bergamtsakten enthalten auch einige Aktenstücke - zum
Teil in Abschrift -, die sich auf ältere partikularstaatliche
bergrechtliche Bestimmungen beziehen, welche von der preußischen
Bergverwaltung nach ihrer Einrichtung 1816 im rechtsrheinischen
Gebiet übernommen wurden. Der älteste Bezug geht auf das Jahr 1510
zurück. Einige Akten wurden nach der Auflösung des Bergamtes Siegen
offensichtlich vom Oberbergamt Bonn oder den einzelnen
Revierbeamten weitergeführt, bis die laufenden Vorgänge
abgeschlossen waren. So reicht die jüngste Akte bis 1867.
3. Verwaltungsgeschichte
Das Bergamt
Siegen existierte von 1816 bis 1861. Vor der Einrichtung des
Bergamtes Siegen wurde die Beaufsichtigung und Verwaltung
bergbaulicher Tätigkeit in dem späteren Bergamtsbezirk in den
vielen verschiedenen Herrschaftsbereichen unterschiedlich
organisiert, wie das Beispiel des Fürstentums Nassau-Oranien zeigt.
Hier wurde 1768 eine ”Berg- und Hüttenkommission“ von der
Rentkammer abgetrennt. Dieser war das sogenannte ”Bergverhör“, eine
besondere bergbauliche Gerichtsbehörde in Siegen, unterstellt.
Darin waren die beiden Bergmeister der Reviere, ein
Hüttenkommissar, ein ”Bergverhör-Accessist“ sowie die in den
einzelnen Revieren gewählte Bergschöffen als Gerichtsbeamten
vertreten. Die Institution des Berggerichts existierte bis zur
allgemeinen Justizreform in Preußen im Jahre 1849 endgültig
abgeschafft.
Nach der Inbesitznahme des Rheinlandes und
Westfalens durch Preußen in Folge der Bestimmungen des Wiener
Kongresses von 1815 bemühte sich die preußische Verwaltung auch im
Bereich des Bergbaus, möglichst rasch einheitliche
Verwaltungsstrukturen zu schaffen. Nachdem 1814 zunächst drei
Bergkommissare - in Bonn Jakob Nöggerath - eingesetzt wurden,
entstand durch einen Erlaß des preußischen Finanzministers Ludwig
Friedrich v. Bülow vom 1. November 1815 mit Wirkung zum 1. Januar
1816 die ”Rheinische Oberbergamts-Kommission“ mit Sitz in Bonn. Sie
unterteilte sich zunächst in drei Bergamtskommissionen - Siegen,
Düren und Saarbrücken -, von denen die Kommission Siegen ebenfalls
durch den oben genannten Erlaß angeordnet und am 17. Februar 1816
förmlich eingerichtet wurde. Nach einer Bekanntmachung des Geheimen
Oberbergrats Ernst August Graf v. Beust vom 9. Februar 1816
erstreckte sich der Bergamtskommissionsbezirk ”am rechten Rheinufer
von dem Westfälischen Oberbergamtsdistrikte bis an die
Landesgrenze“.
Aufgrund eines Erlasses König Friedrich
Wilhelms III. vom 12. Juni 1816 verfügte die Generalverwaltung des
Salz-, Berg- und Hüttenwesens am 9. Juli 1816 die Einrichtung des
Oberbergamtes Bonn an Stelle der Kommission. Neben anderen dem
Oberbergamt Bonn untergeordneten Berg- und Hüttenämtern wurde auch
das Bergamt Siegen eingerichtet. Die dem Oberbergamt Bonn
übergeordnete Behörde war in der ersten Häfte des 19. Jahrhunderts
abwechselnd das Innen-, Finanz- und Handelsministerium. Das Bergamt
Siegen selbst hatte neben dem Direktor acht Mitglieder, und als
Revierbeamte unterstanden ihm je ein Berggeschworener in Kirchen,
Müsen, Daaden, Hamm, Ründeroth, Siegen, Unkel, Burbach, Eiserfeld,
Stadtberge, Olpe, Wetzlar, Meschede, Brilon und Mühlheim
(Rhein).
Das Bergamt Siegen gliederte sich in die
Bergreviere Meschede (Westf.), Müsen, Siegen, Kirchen und Berg,
welche sich wiederum in Berggeschworenenreviere unterteilten. Im
Jahr 1853 erstreckte sich der ”Geschäftsbereich“ des Bergamts über
den rechtsrheinischen Teil des Oberbergamtsdistrikts. Darüber
hinaus war das Bergamt für die Verwaltung folgender Staatsbetriebe
zuständig: Eisensteingruben Louise, Friedrich Wilhelm und Georg bei
Horhausen; Erbstollen König, Reinhold Forster und Kronprinz
Friedrich Wilhelm; Metall- und Stahlhütte zu Lohe. Der Siegener
Sprengel umfaßte also schwerpunktmäßig sowohl die Eisen- und
Bleigewinnung und -verhüttung im vormals kurkölnischen Sauerland,
als auch die Eisensteingewinnung im Siegerland.
Trotz
der Vereinheitlichung der Verwaltungsstrukturen seit 1816 war die
rechtliche Situation im Bergbau insofern um 1800 und im 19.
Jahrhundert unübersichtlich, als allgemeine Rechte und
Provinzialrechte meist nebeneinander existierten. In den
linksrheinischen Gebieten galt nach der Besetzung durch Frankreich
1794 seit dem 5. Floreal IX [25. April 1801] das am 28. Juli 1791
das Loi relative aux mines‘ und seit dem 21. 4. 1801 der Code des
mines‘ Napoleons. Auf der rechten Seite des Rheins blieben in der
Zeit der französischen Herrschaft bezüglich des Bergwesens die
alten deutschen Gesetze und Verwaltungsstrukturen größtenteils in
Kraft. Nur im neu entstandenen Großherzogtum Berg, das unter
französischer Verwaltung stand, wurde die Bergverwaltung in der
”General-Administration der Bergwerke, Salinen, Hüttenwerke und
Steinbrüche“ in Düsseldorf zentralisiert. Die alten deutschen Berg-
und Hüttenordnungen und Gewohnheiten sowie der bergrechtliche Teil
des Landrechts behielten Gesetzeskraft, weil von französischer
Seite keine neuen das Bergwesen betreffenden Bestimmungen erlassen
wurden. Ob und wenn ja inwieweit die französische Gesetzgebung das
deutsche Bergrecht beeinflußte und wirksam wurde, ist in der
Forschung umstritten, da offenbar die alten Bergordnungen und
bergrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Staaten und Herrschaften
aus der Zeit vor der französichen Besetzung ihre Geltung behielten.
Auch in den preußischen Gebieten existierten neben den allgemeinen
Rechten Provinzialrechte. Die preußische Bergverwaltung übernahm
rechtsrheinische Gebiete oder Gebietsteile von 13 verschiedenen,
früher reichsunmittelbaren Herrschaften, in denen sieben
verschiedene Bergordnungen als Prinzipalrecht sowie die
Bestimmungen des Allgemeinen Preußischen Landrechts von 1794 und
daneben das gemeine deutsche Bergrecht als Subsidiarrecht
galten.
Gebiete oder Gebietsteile folgender
Herrschaften wurden von Preußen übernommen:
1. Teile des Herzogtums Berg,
2. das vormals
nassau-oranische Fürstentum Siegen,
3. das Fürstentum
Wied,
4. die fürstlich gräflich Hatzfeldsche Herrschaft
Wildenburg,
5. Teile des vormaligen Kurfürstentums
Trier,
6. Teile des vormaligen Erzstifts Köln,
7. Teile der vormaligen Grafschaft Sayn-Hachenburg,
8. die Grafschaft Sayn-Altenkirchen,
9. Teile der
Grafschaft Mark,
10. die Standesherrschaft
Wildenburg-Schönstein,
11. die Herrschaft Homburg,
12. die Herrschaft Gimborn-Neustadt,
13. Teile des
Großherzogtums Hessen-Darmstadt.
Es galten
folgende Bergrechte:
1. die
Nassau-Katzenelnbogische Bergordnung vom 1. September 1559,
2. die Kurtrierische Bergordnung vom 22. Juli 1564,
3. die Homburgische Bergordnung vom 25. Januar 1570,
4. die Wildenburgische Bergordnung von 1607,
5. die
Kursächsische Bergordnung vom 12. Juni 1589,
6. die
Kurkölnische Bergordnung vom 4. Januar 1669,
7. die
Jülich-Bergische Bergordnung vom 21. März 1719
8. die
Bestimmungen des Allgemeinen Preußischen Landrechts vom 5. Februar
1794.
9. das Kleve-Märkische Bergrecht vom 29. April
1766.
Bei der Entwicklung der Industrie in
der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts war die örtliche
Zersplitterung des Bergrechts und die staatliche Bevormundung des
Bergbaus hinderlich. Da der Versuch, ein einheitliches preußisches
Bergrecht einzuführen, zunächst scheiterte, und sich von den
zwischen 1826 und 1850 vorgelegten Entwürfen keiner umsetzen ließ,
schlug man zunächst den Weg der Einzelgesetzgebung ein. Erst am 24.
Juni 1865 das preußische Bergesetz wirksam wurde.
Die wichtigsten bergrechtlichen Gesetze der preußischen
Bergverwaltung zwischen 1816 und der Schaffung des preußischen
Bergesetzes am 24. Juni 1865:
1. 12. Mai
1851 Gesetz über die Besteuerung der Bergwerke und das sogenannte
Miteigentümergesetz,
2. 10. April 1854 Gesetz über die
Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in
Knappschaften,
3. 26. März 1856 Gesetz über die
unbefugte Aneignung von Mineralien,
4. 21. Mai 1860
Gesetz die Aufsicht der Bergbehörden über den Bergbau und das
Verhältnis der Berg- und Hüttenarbeiter betreffend; das sogenannte
Freizügigkeitsgesetz,
5. 22. Mai 1861 Gesetz über die
Ermäßigung von Bergwerksabgaben,
6. 10. Juni 1861 Gesetz
über die Kompetenz der Oberbergämter, das u. a. die Aufhebung der
Bergämter beinhaltete,
7. 20. Oktober 1862 Gesetz über
die Ermäßigung der Sonderbesteuerung,
8. 5. Juli 1863
Gesetz wegen der Verwaltung der Bergbauhilfskassen.
Das Miteigentümergesetz und vor allem das
Freizügigkeitsgesetz hatten den Bergämtern die Führung des
Betriebs, etwa der Einstellung von Bergarbeitern, der Lohn- und
Preisgestaltung und des Haushalts auf den Bergwerken
(Direktionsprinzip), entzogen und den Bergwerksunternehmern
überlassen (Inspektionsprinzip). Dennoch blieben die Unternehmen
gegenüber den Bergämtern z. B. bzgl. der Einhaltung des
Betriebsplanes oder der Grubensicherheit verantwortlich. Auch die
spätere Gesetzgebung führte zu einem Aufgaben- und Kompetenzverlust
der Bergämter. Das ”Gesetz über die Kompetenz der Oberbergämter“
vom 10. Juni 1861 beinhaltete die Auflösung der Bergämter, so auch
das Bergamt Siegen, und die Übertragung der Aufgaben an das
Oberbergamt Bonn. Als Mittelinstanzen fungierten weiterhin die
Revierbeamten mit den Bezirken der alten Bergreviere sowie die
Bezirksregierungen. Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen
Staaten vom 24. Juni 1865 vollzog diese allmähliche
Komptenzverschiebung von der Bergbaubehörde zu den
Unternehmen..
Verzeichnisse der
Beamten des Oberbergamts Bonn seit dem Jahre 1816 und der
betriebenen Bergwerke im Oberbergamtsbezirk Bonn von 1919 finden
sich bei Hans Arlt (s. u.) S. 111-122.
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Münster, Münster 2000.
Der Bergamtsbezirk Siegen umfaßte
die rechts des Rheins gelegenen Bereiche des Oberbergamtsbezirks
Bonn. Aus: 150 Jahre Oberbergamt in Bonn [1966], 21.
4. Hinweise
Die
vorhandenen Akten, hauptsächlich Betriebsakten, geben insbesondere
Auskunft über die Geschichte einzelner Betriebe (Gruben,
Steinbrüche, Hütten etc.). Daher erfolgte die Klassifikation des
Bestandes vornehmlich nach Betrieben sowie Betriebssparten und nur
zum Teil nach Geschäftsbereichen des Bergamtes.
Ein
Mischindex erschließt die Aktenverzeichnung nach Personen- und
Ortsnamen sowie in sachlicher Hinsicht.
Mit
dem vorhandenen Bestand korrespondierende Akten finden sich im
Staatsarchiv Münster: Berggericht Siegen; im Hauptstaatsarchiv
Düsseldorf: Oberbergamt Bonn; im Stadtarchiv Siegen: Bergamt
Siegen; im Stadtarchiv Hilchenbach: ehemaliges Königlich
Preußisches Bergamt zu Siegen; im Stadtarchiv Freudenberg: Bergamt
Siegen; im Stadtarchiv Kirchhundem: Königlich Preußisches Bergamt
zu Siegen, Revier Müsen; im Stadtarchiv Olpe: Königlich Preußisches
Bergamt Siegen, Revier Müsen.
- Bestandssignatur
-
M 512
- Umfang
-
122 Akten, ca. 60 Kartons unverzeichnet.
- Sprache der Unterlagen
-
German
- Kontext
-
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 3. Behörden und Einrichtungen des Staates und der Selbstverwaltung nach 1816 >> 3.3. Wirtschaftsverwaltung (M) >> 3.3.5. Bergbau >> 3.3.5.2. Alte Bergämter (bis 1861) und Berginspektionen
- Verwandte Bestände und Literatur
-
Hans Arlt, Ein Jahrhundert Preußischer Bergverwaltung in den Rheinlanden, Berlin 1921; 150 Jahre Oberbergamt in Bonn, Bonn 1966; Bergbau im Sauerland, Schmallenberg-Holthausen 1996; Peter Wiegand, Die preußische Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung 1763-1865: Die Bestände in den NRW Staatsarchiven, Bd. 1: Staatsarchiv Münster, Münster 2000.
- Bestandslaufzeit
-
1711-1872
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
-
23.06.2025, 08:11 MESZ
Datenpartner
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1711-1872