Archivale
Beleidigung
Enthält: Bartholomäus Sieger(s) beschuldigt Anton Prummens Frau aus Mödrath, dass sie seine Ehre und seinen guten Namen geschmälert ("verkürtzet und abgenohmen") habe. Er berichtet die Ereignisse und Zusammenhänge: Zum einen habe sie seinen Bruder Gerhard verführt, so dass er "nuhe wohl bey 20 mahl" nachts bei ihr im gegenüberliegenden Haus ("dah doch nuhr der Fuhrweeg unsere Thuren abscheidet") geschlafen haben - trotz wiederholter Ermahnungen durch ihn, Bartholomäus, und seine Mutter. Nach der vergangenen Nacht hatte seine Mutter den Abtrünnigen wieder einmal morgens "mit Hertzenweh undt weinendt" aus dem Nachbarhaus geholt, zur Rede gestellt und ordentlich ausgeschimpft ("auß kundigen Ursachen gnug wohl außgeputzet") und dabei auch ihn, den Bruder, "nitt wenig verdroschen". Das veranlasste ihn, in das Prummen'sche Haus zu gehen, wo er Lisbeth, die Schwester der Frau Prummens, die er in der Stube gesehen hatte, "nach Wüntschung guten Morgens" ebenfalls zur Rede stellte. Ein Wort gab das andere. Sie schimpfte ihn "Fleegell" und er sie "Hure", ja schlimmer noch "Pfaffenhur" - "undt ginge nach Hauß". Daraufhin kamen Lisbeth und ihre Schwester "gleichsam rasendt" ihm nachgelaufen, riefen ihn einen meineidigen Schelm, Dieb, Flegel, Lümmel, Esel und dergleichen, und er antwortete nicht weniger heftig. (In der Klagschrift wird der Dialog und das weitere Geschehen Wort für Wort wiedergegeben.) Nach einer Weile stürmten die Frauen nach Hause. Die Beschimpfungen gingen vor der ganzen Nachbarschaft hin und her. Bartholomäus sagt, er habe etwa eine Viertelstunde in der Tür gestanden und "hab sie laßen schmehen". Als Dietrich Binsfeldts Frau zu den Schwestern kam, wurden die Schimpftiraden wieder aufgenommen: "Hundtsschläger" und "Hundtsschinder", "meineidiger Dieb und Schelm", der Lisbeth eine Pfaffenhure gescholten hat ! Der Geschmähte spottete ihrer, indem er um Zeit bat, die Kauf- und Fuhrleute, die seine Zeugen sein sollen, wer mit den Beschimpfungen begonnen hat, zunächst einmal zu verköstigen. Er bittet nun das Gericht, die Vorgänge zu untersuchen. Seine Beschuldigungen und Scheltworte leugnet er nicht, sondern verteidigt sie. Die Beklagte aber soll ihre Behauptung, er sei ein meineidiger Schelm, beweisen und ihm für die Ehrabscheidung Genugtuung und Schadensersatz leisten. Außerdem soll das Gericht sie für ihr Tun (ihre Hurerei) bestrafen ("in eine wolverdiente Straff condamniren"). Schultheiß Hansonis und die Schöffen Hamecher, Jaixen und Schieffer beschließen, die Klage zuzustellen und Anton Prummes als Vertreter der Beklagtenpartei auf den nächsten Gerichtstag zur Verantwortung vorzuladen.
- Reference number
-
GerKer, 634
- Extent
-
Schriftstücke: 2
- Context
-
Schöffengericht Kerpen >> 4 Kriminalfälle der Niedergerichtsbarkeit >> 4.1 Beleidigung, üble Nachrede - ohne und mit Tätlichkeiten
- Holding
-
GerKer Schöffengericht Kerpen
- Indexbegriff subject
-
Beleidigung
Beschimpfungen
Hurerei
- Indexentry person
-
Binsfeldt - Dietrich
Prummen, Anton
Siegers - Bartholomäus und Gerhard 1670
- Indexentry place
-
Mödrath
- Date of creation
-
1670 April 14
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
-
05.11.2025, 4:21 PM CET
Data provider
Stadtarchiv Kerpen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1670 April 14